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Versicherungstechnische Ergebnisbeiträge und ihre Korrekturen zur Überleitung von der handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung in die Betriebsergebnisrechnung

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Zusammenfassung

Die marktmäßige Verwertung der betrieblichen Leistung schlägt sich für den versicherungstechnischen Geschäftsbereich in dem Beitragsaufkommen aus in der Berichtsperiode neu abgeschlossenen oder zu Beginn dieses Zeitraums bereits im Bestand befindlichen Versicherungsverträgen nieder.

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Literatur

  1. Zu den Besonderheiten im Transportversicherungsgeschäft und ihrer Behandlung in der externen Rechnungslegung siehe Geib, Gerd; Horbach, Lothar (1991), J Rn. 163–175. Siehe hierzu auch § 27 Abs. 2 RechVersV.

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  2. Zur Abgrenzung der Wertberichtigungen zu Beitragsforderungen des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft gegenüber einer Stomorückstellung zu den vereinnahmten Beitragszahlungen und -forderungen siehe Geib, Gerd; Horbach, Lothar (1991), J Rn. 302.

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  3. Zur Differenzierung in spezielle und allgemeine Zahlungsausfallrisiken vgl. König, Elke (1991 a), C Rn. 51 u. Rn. 56.

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  4. Zur differenzierten Wertermittlung bei speziellen und allgemeinen Zahlungsausfallrisiken durch Einzel-und Pauschalwertberichtigungen siehe König, Elke (1991 a), C Rn. 48 f., Rn. 51 f. u. Rn. 56 f.

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  5. Zur Abschreibungspflicht aufgrund von in der Berichtsperiode ursächlich eingetretenen Wertminderungen bei Vermögensgegenständen, die nicht nach den für das Anlagevermögen geltenden Vorschriften zu bewerten sind, vgl. § 253 Abs. 3 Satz 2 HGB. Zum Abschreibungswahlrecht zur Antizipation von in Wertschwankungen der nächsten Zukunft begründeten Wertminderungen bei Vermögensgegenständen, die nicht nach den für das Anlagevermögen geltenden Vorschriften zu bewerten sind, vgl. § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB. Als nächste Zukunft ist ein für die Einschätzung zukünftiger Wertentwicklungen überschaubarer Zeitraum von ca. 2 Jahren anzusetzen. Vgl. hierzu ADS (1995 a), § 253 HGB Rn. 557 f. Zu den Grundsätzen der Forderungsbewertung siehe auch König, Elke (1991 a), C Rn. 47.

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  6. Vgl. Donandt, Klaus; Richter, Horst (1989), C. IV. Rn. 275. Damit wird dieser Posten auch den Anforderungen an eine Nettorechnung gerecht.

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  7. Vgl. hierzu Donandt, Klaus; Richter, Horst (1989), C. IV. Rn. 306; Geib, Gerd; Horbach, Lothar (1991), J Rn. 345.

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  8. Zur Ermittlung des Wertberichtigungsbedarfs aus zweifelhaft oder uneinbringlich gewordenen Beitragsforderungen vgl. GB BAV (1982), S. 51.

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  9. Das Abschreibungsgebot nach § 253 Abs. 3 Satz 1 u. Satz 2 HGB wird im Sprachgebrauch der externen Rechnungslegung auch als (strenges) Niederstwertprinzip bezeichnet. Siehe hierzu bspw. IDW (Hrsg.) (1996), E Rn. 307; ADS (1995 a), § 253 HGB Rn. 484.

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  10. Bei Schadenexcedenten-oder Stop-Loss-Verträgen der Schadenrückversicherung entfällt die Ermittlung von Anteilen der Rückversicherer an den Beitragsüberträgen im Falle einer geschäftsjahresgleichen Berichtsperiode aufgrund der hier auf das Geschäftsjahr bezogenen Entgelt-Berechnung. Vgl. hierzu Boetius, Jan (1996), Rn. 558.

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  11. Hinsichtlich der angesprochenen Vereinfachung wird auf die unter den Voraussetzungen des § 341 e Abs. 3 HGB als Wahlrecht bei der Aufstellung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses zulässige Schätzung durch Näherungsverfahren verwiesen. Sofern eine Einzelberechnung pro rata temporis unmöglich ist oder zu einem unverhältnismäßigen Aufwand führt, sind Schätzungen durch Nähenmgsverfahren dann zulässig, wenn deren Ergebnisse den Einzelberechnungen annähernd gleich sind. Vgl. hierzu auch Geib, Gerd; Horbach, Lothar (1991), J Rn. 51 ff.

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  12. Zu einer ausführlichen Darstellung der Kürzung von Beitragseinnahmen um nicht übertragungsfähige Beitragsteile siehe Geib, Gerd; Horbach, Lothar (1991), J Rn. 65–74.

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  13. Siehe hierzu § 27 Abs. 2 RechVersV. Vgl. hierzu auch Geib, Gerd; Horbach, Lothar (1991) J Rn. 166 u. Rn. 171.

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  14. Im einzelnen hierzu siehe Geib, Gerd; Holbach, Lothar (1991), J Rn. 305–308.

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  15. Kulanzentschädigungen werden auf der Basis eines Versicherungsvertrages mit einem Kompromiß über einen dem Grunde und/oder der Höhe nach bestehenden rechtlichen Anspruch (Kompronußzahlungen) oder aber ohne einen dem Grunde und/oder der Höhe nach bestehenden rechtlichen Anspruch (Ex-gratia-Zahlungen) gewahrt. Vgl. hierzu Gerathewohl, Klaus et al. (1976), S. 802 ff.

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  16. Siehe hierzu § 27 Abs. 2 RechVersV. Vgl. hierzu auch Geib, Gerd; Horbach, Lothar (1991), J Rn. 166 u. Rn. 171.

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  17. Vgl. hierzu § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB. Siehe hierzu auch Angerer, August (1994), S. 38 ff. Vgl. hierzu Nr. I P 3. 3. 1

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  18. Siehe hierzu für den Bereich der Unfallversicherung § 341 e Abs. 1 Satz 2 HGB i.V.m. § 79 u. § 65 VAG sowie die dementsprechend erlassene DeckRV. Für den Bereich der Haftpflichtversicherung hingegen ist in Ermangelung der hierfür erforderlichen Rechtsgrundlage eine entsprechende Rechtsverordnung nicht gegeben. Vgl. Boetius, Jan (1996), Rn. 64.

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  19. Zu Rentenleistungen, die auf einem rechtskräftigen Urteil, einem Vergleich oder einem Anerkenntnis basieren, vgl. § 341 g Abs. 5 HGB. Zur sinngemäßen Anwendung dieser Bewertungsregel auch bei (nur) wahrscheinlich in Rentenform zu erbringenden Entschädigungsleistungen vgl. Geib, Gerd; Horbach, Lothar (1991), J Rn. 115. Zur Barwertbewertung derartiger Rückstellungen vgl. auch die allgemeine Bewertungsregel aus § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB.

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  20. Vgl. mit ausführlicher Diskussion Perlet, Helmut (1986), S. 117 ff. Zur Berücksichtigung zukünftiger Lohn-und Preissteigerungen bei der Bewertung der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfalle mit Ausnahme der Renten-Deckungsrückstellung vgl. auch Geib, Gerd; Horbach, Lothar (1991), J Rn. 161. Vgl. in diesem Sinne auch ADS (1995 a), § 253 HGB Rn. 196. Zur Wiedergabe einer anderen Auffassung bei der Bewertung der Renten-Deckungsrückstellung, derzufolge Preissteigerungen bei wertgesicherten Rentenverpflichtungen erst mit der Aktualisierung der jeweiligen Wertsicherung aufwandswirksam zu erfassen sind, vgl. Geib, Gerd; Horbach, Lothar (1991), J Rn. 160.

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  21. Für die handelsrechtliche Gewinn-und Verlustrechnung kann ein durch Abwicklungsergebnisse bewirkter teilweiser Ergebnisausgleich zwischen mehreren Rechnungsperioden als durchaus zulässig und sinnvoll angesehen werden. Vgl. Ellenbürger, Frank (1990), S. 86 f.; Horbach, Lothar (1987). Siehe hierzu auch die kritischen Anmerkungen zum (handelsrechtlichen) Bilanzgewinn als Maßstab zur Beurteilung der Unternehmensentwicklung bei Moxter, Adolf (1995 a), S. 425 f.

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  22. Zu Inhalt und Bedeutung der Gesetze der großen Zahlen aus versicherungstechnischer Sicht siehe Helfen, Elmar (1984), S. 176 ff. sowie, mit einer Betrachtung unterschiedlich zusammengesetzter Kollektive und mit Hinweis auf die ‘Doppelnatur der Gesetze der großen Zahl als empirische Erfahrungstatsache und als mathematisches Gesetz’ Albrecht, Peter (1982), S. 503, 506 ff., 511 ff.

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  23. Quantitative Aussagen sind anhand der Gesetze der großen Zahlen nicht zu treffen. Hierfür ist der Zentrale Grenzwertsatz heranzuziehen. Vgl. Albrecht, Peter (1982), S. 519 ff. i.V.m. S. 510; Helten, Elmar (1984), S. 178 f.

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  24. Zum Bereichs-bzw. Sekundärprinzip als eines der für die externe Rechnungslegung von Versi- cherungsunternehmen maßgebenden Abbildungsprinzipien vgl. Famy, Dieter (1992), S. 107.

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  25. Vgl. hierzu auch Welzel, Hans-Joachim (1991), Rn. 2.

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  26. Siehe hierzu auch Wetzel, Hans-Joachim (1991), Rn. 14.

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  27. Siehe hierzu mit weiteren Ausführungen Wring, Ulrich; Karrenbauer, Michael (1995), § 253 Rn. 117–119; ADS (1995 a), § 253 HGB Rn. 321–331.

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  28. Zur Berücksichtigung eines Restwertes bei planmäßigen Abschreibungen vgl. ADS (1995 a), § 253 HGB Rn. 368–369.

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  29. Siehe hierzu mit weiteren Ausführungen ADS (1995 a), § 253 HGB Rn. 332–337.

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  30. Zu Methoden einer planmäßigen Abschreibung ausführlich ADS (1995 a), § 253 HGB Rn. 384–447.

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  31. Die Rückstellungszuführung im vorbezeichneten Fall (b) wird in der Regel in Höhe einer gleichbleibenden versicherungsmathematisch berechneten Prämie vorgenommen. Zu weiteren Ausführungen betreffend den Ansatz und die Bewertung von Pensionsrückstellungen im handelsrechtlichen Jahresabschluß siehe unter anderem Schälen, Werner (1992) sowie Weismüller, Albert; Kürten, Stefan (1996).

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  32. Ein handelsbilanzieller Vermögensgegenstand ist besonders gekennzeichnet durch (a) die selbständige Verkehrsfähigkeit im Sinne einer freien Veräußerbarkeit, gegebenenfalls jedoch im Verbund mit anderen Gütern und somit nicht zwingend einzeln veraußerbar, und (b) die selbständige Bewertbarkeit; den hierfür erforderlichen Wertmaßstab bilden die im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung eines Vermögensgegenstands angefallenen Aufwendungen. Vgl. hierzu Brezing, Klaus (1991), Rn. 9–11. Siehe hierzu auch die begriffliche Diskussion bei ADS (1987 a), § 246 Rn. 9–27. Zu den gesetzlichen Bilanzierungshilfen siehe § 269 HGB (Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs) und § 274 Abs. 2 HGB (aktive Steuerabgrenzung).

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  33. Siehe hierzu auch Donandt, Klaus; Richter, Horst (1989), C. IV. Rn. 167.

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  34. Siehe hierzu auch Donandt, Klaus; Richter, Horst (1989), C. IV. Rn. 169.

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  35. Vgl. hierzu auch Geib, Gerd; Horbach, Lothar (1991), J Rn. 241.

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  36. Zu den Auswirkungen eines im Versicherungsbeitrag enthaltenen Sicherheitszuschlags siehe ausführlich Nies, Helmut (1979), S. 162 ff.

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  37. Zur gesetzlich vorgeschriebenen Bildung von der Schwankungsrückstellung ähnlichen Rückstellungen siehe § 341 h Abs. 2 HGB. Zu Begriff und Beispielen von Großrisiken siehe ausführlich Boetius, Jan (1996) Rn. 715 ff.

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  38. Vgl. Boetius, Jan (1996), Rn. 794 sowie KPMG Deutsche Treuhand Gruppe (Hrsg.) (1994), S. 141.

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  39. KARTEN verweist ausdrücklich darauf, “… daß eine Schwankungsrückstellung nur Sinn hat als Mittel der planmäßigen Vorsorge gegen künftige zufällige Abweichungen vom Erwartungswert.” Karten, Walter (1966 b), S. 1039. Vgl. in diesem Sinne § 341 h Abs. 1 HGB. Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen entspricht der auch als Sollbetrag bezeichnete Höchstbetrag der Schwankungsrückstellung dem abgezinsten Gesamtbetrag der wahrscheinlichen Überschäden des Ausgleichszeitraums. Vgl. hierzu Nies, Helmut (1979), S. 158 f.

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  40. FARNY gibt zu bedenken, daß mit “… guten betriebswirtschaftlichen Gründen… die Zuführung zur Schwankungsrückstellung auch als vorgeschriebene Verwendung einperiodischer (Zufalls)Gewinne…” zu interpretieren ist. In Fortführung dessen können Erträge aus der Verminderung bzw. Auflösung der Schwankungsrückstellung im Zuge einer Erfolgsermittlung auch als außerordentliche Ergebnisbeiträge angesehen werden. Vgl. Famy, Dieter (1975), S. 40.

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  41. Siehe in diesem Sinne auch Braeß, Paul (1964), S. 9 f.

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  42. Vgl. in diesem Sinne auch Karten, Walter (1966 b), 1040 sowie ausführlich derselbe (1966 a), S. 97 ff. Für die Zwecke seiner Untersuchung zur Bedeutung des Eigenkapitals für Versicherungsunternehmens rechnet BRAES die Schwankungsrückstellung zum sichtbaren Eigenkapital eines Versicherungsunternehmens. Vgl. Braeß, Paul (1964), S. 2. Zur Garantiefunktion des Eigenkapitals vgl. ebenda, S. 3 f. FARNY subsumiert die Schwankungsrückstellung zusammen mit der Rückstellung für drohende Verluste aus dem Versicherungsgeschäft unter die Begriffsbezeichnung versicherungstechnisches Spezialkapital und ordnet dieses dem Sicherheitskapital eines Versicherungsunternehmens zu. Vgl. Farny, Dieter (1975), S. 47 f.

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  43. Vor dem Hintergrund der nachstehend dargelegten Behandlung dieses Postens in der Betriebsergebnisrechnung wird auf eine weitergehende Diskussion von Einzelfragen der Verlustermittlung, wie bspw. der Abgrenzung des bewertungsrelevanten Zeitraums oder der Berücksichtigung von Kapitalerträgen aus der nichtversicherungstechnischen Rechnung, verzichtet und anstelle dessen auf diesbezüglich in der Literatur bereits vorzufindende Beiträge verwiesen. Siehe hierzu unter anderem Boetius, Jan (1996), Rn. 660 ff.; Telgenbüscher, Franz R. (1995), S. 582 ff.; Jäger, Bernd (1991); Kühnberger, Manfred (1990), S. 695 ff. u. S. 840 ff.; Kayser, Georg; Rettig, Wolfgang (1985), S. 250 ff.; Karten, Walter (1973), S. 1425 ff.

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  44. Vor diesem Hintergrund erscheint die Subsumtion der Rückstellung für drohende Verluste aus dem Versicherungsgeschäft zusammen mit der Schwankungsrückstellung unter die Begriffsbezeichnung versicherungstechnisches Spezialkapital ohne eine weitergehende Differenzierung diskussionswürdig. Zum Begriff des versicherungstechnischen Spezialkapitals, das seinerseits dem Sicherheitskapital eines Versicherungsuntemehmens zuzuordnen ist, vgl. Famy, Dieter (1975), S. 47 f.

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Müller, B. (1998). Versicherungstechnische Ergebnisbeiträge und ihre Korrekturen zur Überleitung von der handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung in die Betriebsergebnisrechnung. In: Betriebsergebnisrechnung für Schaden-/Unfallversicherungsunternehmen. Schriftenreihe „Versicherung und Risikoforschung“ des Instituts für betriebswirtschaftliche Risikoforschung und Versicherungswirtschaft der Ludwig-Maximilians-Universität, München, vol 207. Gabler Verlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-89781-7_3

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