Zusammenfassung
Im bisherigen Verlauf dieses Teils der Arbeit konnte aufgrund von Annahme 9a ein Schuldnerkonkurs nur bei Falligkeit von Zins- und Tilgungszahlungen erfolgen, wobei die Fälligkeit in den Vertragsbedingungen genau festgelegt ist oder aus einer Kündigung durch die Gläubiger resultieren kann, sofern ein Gläubigerkündigungsrecht vereinbart ist. Wie oben erwähnt, ist das für die optionstheoretische Literatur typisch. 1) Hier soll nun berücksichtigt werden, daß analog zum bundesdeutschen Insolvenzrecht ein gesetzlicher Konkursgrund besteht, sobald das Unternehmen überschuldet ist. Ohne an dieser Stelle eine Diskussion über ein geeignetes Überschuldungskriterium zu beginnen, 2) sei hier unterstellt, daß das betrachtete Unternehmen überschuldet ist, sobald der Unternehmenswert einen kritischen Wert Hφ−τ(Hφ−τ > 0) erreicht oder unterschreitet (Vt ≤ Hφ−τ), wobei der kritische Wert höchstens so hoch ist wie das gesamte noch zu tilgende Fremdkapital zuzüglich aufgelaufener Zinsen.3)
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Jurgeit, L. (1989). Berücksichtigung der Möglichkeit eines Schuldnerkonkurses vor Fälligkeit von Zins- und Tilgungszahlungen. In: Bewertung von Optionen und bonitätsrisikobehafteten Finanztiteln. Schriftenreihe des Instituts für Geld- und Kapitalverkehr der Universität Hamburg, vol 1. Deutscher Universitätsverlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-89774-9_16
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Publisher Name: Deutscher Universitätsverlag
Print ISBN: 978-3-8244-0021-8
Online ISBN: 978-3-322-89774-9
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