Zusammenfassung
Mit dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen (§ 83 Abs. 2 BauO BIn). Es bestehen jedoch keine Bedenken, daß bestimmte Bauvorlagen (wie der Standsicherheitsnachweis oder andere bautechnische Nachweise, die Darstellung der Wasserversorgung und der Grundstücksentwässerung, besondere Bauvorlagen für Heizungsanlagen, Lagerbehälter für Heizöl usw.) zu einem späteren Zeitpunkt eingereicht werden. Einer förmlichen Ausnahme bedarf es nicht. So kann insbesondere dann verfahren werden, wenn
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die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nicht zweifelsfrei ist,
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die Baugenehmigung nur unter Befreiung von zwingenden Vorschriften möglich ist,
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die Baugenehmigung von der Zustimmung oder von einer weiteren Genehmigung oder Erlaubnis einer anderen Behörde abhängig ist.
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Förster, H., Grundei, A.H., Pflug, EG., Steinhoff, D. (1980). Ausführungsvorschriften zu §§ 83 und 86 der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) — Bauantrag und Bauvorlagen —. In: Bauordnung für Berlin in der Fassung vom 1. Juli 1979. Vieweg+Teubner Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-89733-6_13
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