Zusammenfassung
Das vorliegende Kapitel dient einer kritischen Betrachtung des Status-Quo zur Patentbewertung.
This is a preview of subscription content, log in via an institution.
Buying options
Tax calculation will be finalised at checkout
Purchases are for personal use only
Learn about institutional subscriptionsPreview
Unable to display preview. Download preview PDF.
Literatur
Für die Definitionen der Begriffe „strukturelle Größen“, „Determinanten des Patentwertes“ und „Indikatoren des Patentwertes“ siehe Kapitel 3, Abschnitt 3.1.
Anmerkung: Es wird im Verlaufe dieses Kapitels und der Folgekapitel häufig von einer „Erklärung“ des Patentwertes durch Determinanten oder Indikatoren die Rede sein. Es ist dabei zu bedenken, daß keine kausalen Hypothesen getestet wurden. Es können daher zumeist keine kausalen, sondern lediglich Zusammenhangsaussagen getroffen werden. Da die Theorie jedoch die Wirkungsrichtung vorgibt, wird trotzdem das Wort „Erklärung“ benutzt. Auf seine eingeschränkte Aussagekraft wurde hiermit hingewiesen.
Siehe Schnell, Hill et al. (1999), S. 126.
Siehe Ibid., S. 149.
Siehe Benkhard (1993), § 139, Rdnr. 57 ff.
Siehe ausführlich hierzu für die Regelungen in den wichtigsten Industrienationen: Brinkhof (2000), Casucci (2000), Cornish und Llewelyn (2000), Heath (2000), Maloney (2000), Marshall (2000), Petit (2000).
Siehe BGHZ 34, S. 320–323.
Siehe BGH GRUR 1962, S. 509 ff.
Siehe BGH GRUR 62, 401; BGH GRUR 66, S. 375, 378.
Siehe Marshall (2000), S. 668. Ferner: Gespräche des Verfassers mit Dr. Streicher, Vorsitzender Richter des 6. Senats am OLG München, am 21.03.2001.
Siehe Benkhard (1993), § 139, Rdnr. 62.
Siehe BGHZ 77, S. 16, 19 ff.; die betriebswirtschaftliche Unterscheidung in Erträge und Aufwände bzw. Erlöse und Kosten findet hier nicht statt.
Siehe BGH GRUR 1962, S. 509 ff.
Siehe BGH GRUR 1974, 53, 54.
Siehe Lehmann (1988), S. 1684.
Siehe OLG Köln in GRUR 1991, S. 60–63 (Wettbewerbssache).
Siehe Heath, Henkel et al. (2001), S. 1.
Siehe Fußnote 160.
Siehe BGH GRUR 93, S. 55, 59.
Siehe Richtlinien, Rdnr. 30–33.
Siehe Richtlinien, Rdnr. 37.
Die Richtlinien sprechen von Erfindungs- und nicht von Patentwert. Im Rahmen der getroffenen Annahmen des vorigen Kapitels können die Begrifflichkeiten aber gleichgesetzt werden, wie erörtert wurde.
Siehe Richtlinien, Rdnr. 3.
Siehe Richtlinien, Rdnr. 12.
Vernachlässigt sei die Problematik, daß während der Zeit, die für die Patentierung in Anspruch genommen wird, auch andere Größen (Kontingenzgrößen) auf die Veränderung in der Kosten- und Erlösrechnung Einfluß nehmen können.
Der Begriff „realisiert“ steht hier dem Begriff „erwartet“ gegenüber und bezieht sich strenggenommen auf die beobachtbaren Cash-flows aus der Nutzung des Patentes, die — wie in Kapitel 3.1 dargestellt — nicht genau dem Patentwert entsprechen. Er hebt mithin nicht das grundsätzliche Problem auf, daß der Patentwert als solcher unbeobachtet bleibt.
Siehe Bartenbach und Volz (1997), §9 Fn. 128 ff.
Siehe Richtlinien, Rdnr. 18.
Siehe Richtlinien, Rdnr. 21. Die rechtswissenschaftliche Literatur sieht Vorrats- oder Ausbaupatenten als gesonderte Nutzungsformen von Patenten an. Ökonomisch betrachtet lassen sie sich unter die erörterten Nutzungsformen von Patenten im vorigen Kapitel subsumieren.
Gespräch mit Dr. von Falckenstein am 21.03.2001.
Siehe Böcking und Orth (1998), S. 1873.
Siehe Schildbach (2000), S. 102.
Siehe KPMG (1999), S. 66–67.
Siehe Ibid., S. 66–67.
Siehe Wöhe (2000), S. 1016.
Siehe Ibid., S. 916.
Siehe Stumpf und Groß (1998), Rdnr. 99–102.
Die Anordnung bei Stumpf und Groß (1998) erscheint dabei weniger systematisch als vielmehr nach Erfahrungspraxis gewählt; Unteraspekte und tatsächliche Meßgrößen wurden nicht von den Autoren, sondern nach eigener kritischer Analyse des Verfassers unterschieden.
Siehe DeSouza (1997).
Hier steht ein Großteil der Informationen erst nach Erteilung des Schutzrechtes zur Verfügung.
Die realisierten Patentwerte, die als abhängige Variable dienten, wurden zumeist ex-post auf Basis erfolgter Einzahlungsüberschüsse aus dem Patent bestimmt.
Siehe Schnell, Hill et al. (1999), S. 148.
Siehe Ibid., S. 150.
Da die Arbeit auf Pakes (1986) aufbaut, werden beide Studien in diesem Zusammenhang gemeinsam aufgeführt.
Siehe Schankerman und Pakes (1986), S. 1073.
Siehe Lanjouw, Pakes et al. (1996).
Siehe Lanjouw (1998), S. 697.
Dabei ist zu bedenken, daß der Zusammenhang zwischen dem Wertkonstrukt Verlängerung und dem Patentwert nur theoretisch untermauert ist und keine empirische Validierung erfahren hat.
Siehe Pakes (1986), S. 774.
Anmerkung: Eine Implikation für zu erwartende Zahlungsströme aus dem Patent, die für alte Patente im Schnitt höher liegen sollten als für junge Patente, könnte theoretisch nur aus einer Art Hazard-Raten Überlegung abgeleitet werden. Darauf ergeben sich jedoch in der Literatur keine expliziten Hinweise.
Siehe auch das Eingangszitat zu dieser Arbeit von Rivette und Kline (2000).
Siehe Griliches (1981), S. 185.
Siehe Conolly, Hirsch et al. (1986), S. 573.
Siehe Conolly und Hirschey (1988), S. 85.
Siehe Megna und Klock (1993), S. 268.
Siehe Cockburn und Griliches (1988), S. 421.
Siehe Hall, Jaffe et al. (2000), Table 2.
Anmerkung: Dies mag als ein Grund dafür angesehen werden, warum in der Praxis der Lizenzierung die Residual Market Value Method (RMV) etabliert ist (siehe Abschnitt 4.2.2.).
Siehe Carpenter, Cooper et al. (1980), S. 35.
Siehe Narin, Noma et al. (1987), S. 150.
Siehe König (1983).
Siehe Harhoff, Scherer et al. (1999), S. 30.
Die Autoren verfolgen einen matched-pairs Ansatz. Die Zahl der Beobachtungen zu Verletzungsprozessen liegt nach dem matching bei 6.151, die der Nichtigkeitsverfahren bei 4.227 Beobachtungen.
Siehe Lanjouw und Schankerman (2000), S. 34.
Siehe Harhoff und Reitzig (2000), S. 28.
Siehe Lanjouw und Schankerman (1999).
Siehe z.B. Carpenter, Cooper et al. (1980), S. 35.
Siehe Narin, Hamilton et al. (1997), S. 318.
Siehe Klodt (1995), S. 6 ff.
Siehe Schmoch (1993).
Zitationen zur Patentliteratur sind nicht die einzigen Zitationen, aber die bedeutensten Zitationen nichtwissenschaftlicher Art, und werden im folgenden als einzige diskutiert.
Siehe Harhoff, Scherer et al. (1999), S. 30.
Siehe Lanjouw und Schankerman (2000), S. 34.
Siehe Harhoff und Reitzig (2000), S. 28.
Siehe Lanjouw und Schankerman (2000), S. 34.
Der von den Autoren verwendete Begriff financial performance läßt sich wohl am ehesten mit Rentabilität übersetzen.
Siehe Narin, Noma et al. (1987), S. 154.
Siehe Trajtenberg (1990), S. 182.
Siehe Albert, Avery et al. (1991), S. 25.
Siehe Lanjouw und Schankerman (2000), S. 34.
Siehe Harhoff und Reitzig (2000), S. 28.
Siehe Harhoff, Scherer et al. (1999), S. 30.
Letztlich erlauben die in der Literatur vorliegenden Schätzungen in der reduzierten Form jedoch keine empirische Überprüfung dieser theoretischen Überlegungen. Für eine weiterführende Interpretation wäre die Schätzung struktureller Modelle erforderlich.
Siehe Lanjouw, Pakes et al. (1996); diese Publikation faßt die für diese Arbeit zentralen Ergebnisse der Dissertationsschrift von Putnam (1996) zusammen.
Siehe Harhoff und Reitzig (2000), S. 28.
Siehe Guellec und van Pottelsberghe de la Porterie (2000), S. 10.
Siehe Lanjouw und Schankerman (1999), S. 25.
Dieser Hinweis ergab sich nach Gesprächen des Verfassers mit Experten des gewerblichen Rechtschutzes. Die Gesamtheit der Gespräche ist in Kapitel 5 der Arbeit widergegeben.
Siehe Lemer (1994), S. 321.
Siehe Ibid., S. 327.
Siehe Harhoff, Scherer et al. (1999), S. 30.
Siehe Lanjouw und Schankerman (2000), S. 34.
Siehe Harhoff und Reitzig (2000), S. 28.
Siehe Harhoff, Scherer et al. (1999), S. 30.
Dies gilt sowohl für das DPatG wie das EPÜ. Bei US-Patenten liegt die Information, wie alle Informationen, die das Patent inhatlich betreffen, erst nach Erteilung vor.
Siehe Tong und Frame (1992), S. 138.
Siehe Lanjouw und Schankerman (2000), S. 34. Zur Interpretation dieser kombinierten Indikatoren siehe auch weiter unten Abschnitt 4.3.1.1.
Siehe Lanjouw und Schankerman (1999), S. 25.
Auf die besonderen Formerfordernisse der §§ 35, 42 PatG bzw. Art. 78, 80 EPÜ, die einen Mindestmaß an Ansprüchen bereits zum Tag der Anmeldung voraussetzen, soll an dieser Stelle nicht eingegangen werden. Ansprüche können bis zur Erteilung des Patentes geändert werden. D.h., die Information ist anders als Entgegenhaltungen des Prüfers oder IPC-Klassen im Prinzip bis zum Tag der Erteilung vorläufig.
Siehe Lanjouw und Schankerman (2000), S.34.
Siehe Harhoff und Reitzig (2000), 28.
Siehe Guellec und van Pottelsberghe de la Potterie (2000), S. 9.
Siehe Ibid., S. 6.
Siehe Ibid., S. 9.
Siehe Ernst, Leptien et al. (2000), S. 189 ff. Die Untersuchung von Ernst, Leptien et al. (2000) ist nicht die einzige zur Bedeutung von Schlüsselerfindem im Innovationsmanagement. Sie stellt jedoch den engsten Zusammenhang zur Patentqualität her.
Siehe Harhoff, Scherer et al. (1999), S. 30.
Auf die juristischen Details der bedingten Festlegungserfordernis auf einen Anmelder bereits vor Erteilung soll an dieser Stelle nicht eingegangen werden.
Siehe Lotka (1926).
Siehe Guellec und van Pottelsberghe de la Porterie (2000), S. 4.
Wie im zweiten und fünften Kapitel erläutert, ist mit Wirkung für Deutschland aufgrund der dualen Rechtssprechung im Patentrecht ein solcher unabhängiger Angriff auf ein Patent ebenfalls möglich. Da eine Nichtigkeitsklage zumeist auch mit höheren Fixkosten verbunden ist, ist der Befund von Harhoff, Scherer et al. (1999) plausibel.
Bezüglich der Variation gilt das zur Familiengröße Gesagte jedoch analog. So ist denkbar, daß Unternehmen aus anderen Gründen von rechtlichen Auseinandersetzungen über ihre — möglicherweise trotzdem sehr wertvollen Patente — verschont bleiben. Vor allem Nichtangriffsabkommen können dafür venatwortlich sein, daß einzelne Unternehmen keine rechtlichen Schritte gegeneinander einleiten.
Siehe Cooler und Rubinfeld (1989), S. 1068.
Siehe Lanjouw und Lerner (1997).
Eigene Berechnungen basierend auf der Vollerhebung europäischer Patente der Jahre 1978 bis 1996.
Siehe Lanjouw und Schankerman (2000), S. 18.
Siehe Harhoff und Reitzig (2000), S. 24.
Siehe Ibid., S. 28.
Der Begriff „Genauigkeit“ ist in der empirisch-wissenschaftlichen Literatur nicht belegt und wird für die Zwecke dieser Arbeit so definiert, daß die Vorzüge einzelner Bewertungsansätze verglichen werden können. Die Genauigkeit des Meßverfahrens bestimme sich nach der theoretischen Fundierung und dem Bewährungsgrad der Messung auf Basis der gewählten Meßgröße. Die Indikatoren wurden als Gruppe hinsichtlich ihrer Validität als Indikatoren von Patentwert evaluiert. Grundlage bildet die Tabelle 4.3. Den Kategorien — bis ++ wurden ordinal die Werte 0 bis 3 zugeordnet. Für das Maß an Validität, mit dem der Patentwert anhand beobachteter und kontrafaktischer struktureller Größen geschätzt werden kann, ist theoretisch der Höchstwert (hier 4) zu vergeben, weil sie die definitorischen Größen des Patentwertes darstellen. Da jedoch, wie beschrieben, erhebliche Bedenken hinsichtlich der Möglichkeit der tatsächlichen Feststellung der strukturellen Größen, insbesondere der kontrafaktischen Größen, bestehen wurde im Mittel für die Genauigkeit einer Messung anhand strukrureller Größen eine 3,5 vergeben (beobachtbar: 4; kontrafaktisch: 3). Die Angaben zu den Determinanten sind freie Schätzungen des Verfassers. Den absoluten Werten soll nicht zu viel Beobachtung zuteil werden. Letztlich verfolgen die Betrachtungen ohnehin eher das Ziel, qualitative Unterschiede darzustellen.
Auch der Fehlerbalken stellt in Ermangelung besserer Angaben eine freie Schätzung des Verfassers dar.
Rights and permissions
Copyright information
© 2002 Springer Fachmedien Wiesbaden
About this chapter
Cite this chapter
Reitzig, M. (2002). Bestimmung von Patentwert — Stand des Wissens. In: Die Bewertung von Patentrechten. Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-89664-3_4
Download citation
DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-89664-3_4
Publisher Name: Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden
Print ISBN: 978-3-8244-7729-6
Online ISBN: 978-3-322-89664-3
eBook Packages: Springer Book Archive