Zusammenfassung
Das vorliegende Kapitel dient der Einführung in das deutsche und internationale Patentrecht. Es soll vor allem dem juristisch weniger vorgebildeten Leser wesentliche inhaltliche und verfahrensrechtliche Besonderheiten des Patentwesens vorstellen, auf die in der Folge regelmäßig zurückgegriffen wird. Die Ausführungen konzentrieren sich auf das Deutsche Patentgesetz (DPatG), das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) und den Patent Cooperation Treaty (PCT). Die Besonderheiten weiterer, einzelner Jurisdiktionen, wie z.B. des US-amerikanischen Patentgesetzes, werden nur soweit diskutiert, wie sie für das Verständnis der zwei folgenden Kapitel von Bedeutung sind. Da die empirischen Untersuchungen in Teil II dieser Arbeit sich auf deutsche bzw. europäische Patente beziehen, erscheint diese eingeschränkte Betrachtung im Rahmen dieser Arbeit ausreichend. Es sei schließlich angemerkt, daß der patentrechtlich vorgebildete Leser die Lektüre dieses Kapitels auslassen kann.
Dieses Kapitel dient insbesondere Lesern, die mit den institutionellen Details des gewerblichen Rechtsschutzes weniger vertraut sind, für das weitere Verständnis der Arbeit.
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Literatur
Dieses Kapitel dient insbesondere Lesern, die mit den institutionellen Details des gewerblichen Rechtsschutzes weniger vertraut sind, für das weitere Verständnis der Arbeit.
Siehe Beier (1978).
Das Prioritätsrecht ist als Hauptwirkung der Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ) von 1883 anzusehen und ist dort in Artikel 4 festgeschrieben (siehe Benkhard (1993), S. 89, Rdnr. 20). Danach läßt die erste Anmeldung einer Erfindung durch einen Verbandsangehörigen der PVÜ in einem der Verbandsländer der PVÜ für den Anmelder ein Prioritätsrecht zur Entstehung gelangen, das sich für die Nachanmeldung in anderen Verbandsländern auswirkt.
Siehe RG in GRUR 39, S. 892–893; EPA GRUR Int. 83, S.650–651.
Siehe RG GRUR 39, S. 892–893.
Siehe EPA GRUR Int. 83, S. 650–651.
Siehe BGH GRUR 61, S. 529–533.
Siehe BGHZ 73, S. 330, S. 337.
Siehe BGH GRUR 80, S. 100, S. 104.
Siehe Benkhard (1993), § 1 Rdnr. 4.
Siehe Ibid., § 5 Rdnr. 5.
Siehe Ibid., § 5 Rdnr. 7.
Siehe § 9 Satz 2 Nr. 1–3 DPatG.
In den „Ansprüchen“, die den Abschluß einer jeden Patentschrift bilden, steht der Gegenstand, für den rechtlicher Schutz begehrt wird, in komprimierter Form zusammengefaßt. Man unterscheidet unabhängige, abhängige sowie Stoff-, Verfahrens-, Verwendungs- und Product-by-process Ansprüche. Zur Funktion der Ansprüche, zu ihrer Stellung innerhalb der Patentschrift siehe detaillierter den folgenden Abschnitt.
Siehe Benkhard (1993), § 5 Rdnr. 16a.
Siehe Ibid., § 5 Rdnr. 22.
Siehe EPA ABL. 90, 114, 120.
Siehe BPatGE 7, 1,6/7.
Siehe BGH GRUR 85, S. 31–32.
Siehe BPatG GRUR 83, S. 239–240.
Siehe BPatG Bl. 86, S. 221–222.
Siehe RG GRUR 33, S. 703–704.
Siehe BGH GRUR 91, S. 811–814.
Siehe BGH „Liedl“ 74/77.
Siehe auch Benkhard (1993), § 35 Rdnr. 49.
Siehe ausführlich Ibid., § 14 Rdnr. 6.
Die Ausführungen lehnen sich stark an an Ibid., Einleitung DPatG, S. 73 ff.
Dies gilt nur im europäischen, nicht im deutschen System.
Die Ausführungen lehnen sich stark an Benkhard (1993), Einleitung DPatG, S. 107 ff.
Die Anmeldung kann auch am DPMA eingereicht und an das EPA weitergeleitet werden.
Siehe Art. 78–81 EPÜ.
Siehe Art. 14 EPÜ.
Siehe Art. 87 EPÜ.
Siehe Art. 106 I EPÜ.
Siehe Art. 112 EPÜ.
Siehe Art. 92 EPÜ.
Siehe Regel 25 AOEPÜ, Art. 76 EPÜ.
Siehe Regel 51 IV AOEPÜ. Hinsichtlich der Inaussichtstellung der Erteilung und der Zustimmungsbedürftigkeit unterscheiden sich DPatG und EPÜ etwas.
Siehe Art. 64 EPÜ.
Siehe Art. 99 I EPÜ.
Siehe EPO (1998), Tabelle 7.6.
Siehe Art. 3, Art. 4, Art. 11 III PCT.
Siehe Art. 15–18 PCT, Regel 33–44 AOPCT.
Siehe Art. 21 PCT, Regel 48 AOPCT.
Siehe Art. 22 PCT.
Siehe Art. 31–39 PCT.
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Reitzig, M. (2002). Einführung in das deutsche und internationale Patentrecht. In: Die Bewertung von Patentrechten. Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-89664-3_2
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