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Ansätze zu einer menschengerechten Regelung von Konflikten in Groupware

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Konfliktmanagement bei Groupware
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Zusammenfassung

Die bisherige Erörterung zum Umgang mit groupware-spezifischen Konflikten hat auf Grund der Differenziertheit und Dynamik des Anwendungskontextes für eine möglichst flexible Gestaltung des Konfliktmanagements plädiert. Die vorgeschlagene Systemarchitektur erlaubt es, für jede einzelne Konfliktkonstellation einer Funktion die aus konflikttheoretischen Vorüberlegungen abgeleiteten technischen Regelungsmechanismen zu verwenden. Eine klassische software-ergonomische Untersuchung würde an dieser Stelle beendet sein1, weil damit die zur Herstellung bzw. zur Evaluation einer Anwendung benötigten Anforderungen formuliert sind.

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Literatur

  1. An dieser Stelle sei davon abgesehen, daß die einzelnen Konfliktregelungsmechanismen in jedem Fall nach ihrer Implementierung in verschiedenen Anwendungskontexten im praktischen Einsatz zu erproben sind (vgl. Kap. 10).

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  2. Hierarchisch bedeutet dabei einerseits, daß vor der Beschäftigung mit der nächsthöheren Ebene Mindestanforderungen der vorgeordneten Bewertungsebenen erreicht sein sollten. Außerdem bedeutet die Hierarchie, daß Gestaltungsentscheidungen auf übergeordneten Bewertungsebenen zur Verwirklichung der Vorgaben untergeordneter Ebenen beitragen können (vgl. Ulich 1992, S. 118f).

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  3. Diese Darstellung der Humankriterien ist von Ulich (1984), Frese und Brodbeck (1989) und Volpert (1990) weiterentwickelt worden. Frese und Brodbeck schlagen dabei den folgenden Katalog vor: Ausführbarkeit, Schädigungs- und Beeinträchtigungslosigkeit, Lern- und Persönlichkeitsförderlichkeit und Ermöglichung sozialer Interaktion (1989, S. 20 f.). Dabei ist auffällig, daß der Ermöglichung sozialer Interaktion ein eigener Punkt gewidmet ist.

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  4. Friedrich (1994, S. 15 f.) weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß die klassische Software-Ergonomie mit ihrer verengten Sichtweise auf die Gestaltung individuellen Arbeitshandelns in der Tradition der beiden Mutterdisziplinen Ergonomie und Informatik steht.

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  5. Damit wird ein Beitrag zur Erweiterung des Menschenbildes der Arbeitswissenschaft hin zu einem normativ begründeten Gruppenbild geleistet, das Grundlage einer menschengerechten Gestaltung von Groupware sein sollte (vgl. Oberquelle 1991 a, S. 41).

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  6. Der soziotechnische Ansatz wurde in den letzten 30 Jahren am Tavistock Institute als Alternative zum Taylorismus entwickelt. Ausgehend von einer systemtheoretischen Betrachtungsweise, die zwischen technischem und sozialem Subsystem unterschied, wurden dabei Gruppenarbeitskonzepte untersucht (vgl. Ulich 1992, S. 145 ff.; Frese und Brodbeck 1989, S. 12 ff.).

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  7. So wird beispielsweise weder bei Frese und Brodbeck (1989) noch bei Ulich (1992) die Existenz von Konflikten bei der Aufgabenausführung thematisiert.

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  8. Die Abkürzung “provet” steht für “Projektgruppe verfassungsverträgliche Technikgestaltung e.V.” (vgl. Kap. 3.2.1).

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  9. Friedrich (1994, S. 19) weist in diesem Zusammenhang ebenfalls darauf hin, daß die Bedeutung von und der Umgang mit Konflikten von der in einer Organisation vorfindbaren Kooperationsform abhängt. Er unterscheidet dabei unter Rückgriff auf Popitz u. a. (1957) zwischen teamartiger und gefügeartiger Kooperation. Hinsichtlich der teamartigen Kooperation stellt er fest, daß “Konflikt der Ausgangspunkt für Aushandlungsprozesse und notwendige Voraussetzung für eine produktive Weiterentwicklung der Kooperation” ist (Friedrich 1994, S. 19).

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  10. Friedrich (1994, S. 19) weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß bei gefügeartiger Kooperation, die durch externe Handlungskoordination mittels sachlich-technischer Elemente gekennzeichnet ist, Konflikte als Ergebnis einer fremdbestimmten, die Ergebnisse der Betroffenen vernachlässigenden Koordination auftreten.

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  11. Insofern stellt natürlich auch die Entscheidung für geeignete Koordinationsmechanismen einer Organisation einen konfliktträchtigen Auswahlprozeß dar. Dorow (1978, S. 155 ff.) behandelt die in diesem Prozeß zu erwartenden Interessengegensätze als eine Form innerbetrieblichen Konflikts. Handelt es sich dabei um groupware-spezifische Konflikte, so stellen Konfigurationsmöglichkeiten, die die Auswahl zwischen verschiedenen Koordinationsmechanismen zulassen, eine Voraussetzung für eine Regelung solcher Konflikte im Anwendungskontext dar.

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  12. Hacker konkretisiert diese Anforderung an eine menschengerechte Aufgabengestaltung weiter: “Zu denken ist beispielsweise an das Abwechseln von routinisierten Operationen der Zuordnung von Bedingungen zu Maßnahmen mit algorithmisch vorgegebenen Denkvorgängen und mit Problemfindungsund -lösungsprozessen. Eine Mindestanforderung scheinen Mischformen zu sein, die etwa zur Hälfte der Arbeitszeit intellektuelle Verarbeitungsanforderungen einschliessen” (Hacker 1987, S. 43).

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  13. Verwandte Konzepte, die Selbstorganisation und Gruppenarbeit beinhalten, werden auch vor dem Hintergrund der Diskussion um den Erhalt internationaler Wettbewerbsfähigkeit gegenwärtig verstärkt diskutiert (vgl. Klotz 1993 a; Womack, Jones, Ross 1992; Hammer und Champy 1993; Warnecke 1993).

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  14. Je nachdem wie komplex die Gesamtaufgabe einer Organisation ist, kann auf bestimmten Ebenen der Organisationsstruktur weiterhin die Arbeit verrichtungsorientiert geteilt werden (vgl. Brödner 1986, S. 146 ff.; Brödner und Pekruhl 1991, S. 13ff.).

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  15. Hammer und Champy (1993, S. 51 ff.) gehen bei den von ihnen beschriebenen Reengineering-Prozes-sen davon aus, daß hinsichtlich der Arbeitsteilung Verrichtungsorientierung durch Objektorientierung ersetzt wird. Sie bezeichnen letzteres Organisationsprinzip als Prozeßorientierung, wobei ein Geschäftsprozeß als ein Bündel von Aktivitäten definiert ist, das aus einem oder mehreren Inputs einen Output für den Kunden entstehen läßt (Hammer und Champy 1993, S. 35). Das von Warnecke (1993) unter Bezug auf chaostheoretische Ansätze entwickelte Konzept der fraktalen Fabrik geht ebenfalls von einer objektorientierten Arbeitsteilung des Leistungserstellungsprozesses in einzelnen weitgehend voneinander unabhängigen Organisationseinheiten — den Fraktalen — aus. Entsprechend dem Postulat der Selbstähnlichkeit wird dort eine Leistung komplett erbracht (vgl. ebenda, S. 68 f., 154 ff.).

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  16. Dieses Primat der Koordination durch Selbstabstimmung vertritt auch Warnecke (1993), der davon ausgeht, daß Mitarbeiter nicht nur ihre tägliche Arbeit selbst abstimmen, sondern auch die Anpassung ihrer Organisationseinheit an sich verändernde Rahmenbedingungen aktiv gestalten. Auch Hammer und Champy (1993) gehen davon aus, daß viele der bisher von Managern mittels hierarchischer Weisung vorgenommenen Koordinationsaufgaben in einem umstrukturierten Unternehmen von den Mitarbeitern in Selbstabstimmung übernommen werden (vgl. ebenda, S. 77).

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  17. Schäl (1995, S. 29ff) kommt zu einer ähnlichen Einschätzung, wenn er fordert, daß die Art der Austauschbeziehung zwischen verschiedenen an einem Arbeitsprozeß Beteiligten verhandelbar sein sollte.

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  18. In der CSCW-Diskussion wurden bisher lediglich die Konzepte “Feedback” und “Controll” als alternative Lösungsmöglichkeiten für Konflikte beim Umgang mit personenbezogenen Daten vorgeschlagen. Während “Feedback” den Betroffenen Transparenz über die Entstehung und den Gebrauch personenbezogener Daten ermöglicht, gibt “Controll” ihnen die Möglichkeit, diesbezüglich Einspruch zu erheben. Die Herleitung dieser Konzepte erfolgte dabei eher intuitiv, ohne Bezug auf die bundesdeutsche Diskussion um das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu nehmen. Deshalb werden diese beiden Konzepte als getrennt zu betrachtende Alternativen behandelt (vgl. Belotti und Seilen 1993, S. 83 ff.).

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  19. Um sicherzustellen, daß alle Betroffenen um das Konfliktpotential einer Funktion wissen, ist die Erfüllung der Anforderung nach funktionaler Transparenz Voraussetzung für ein menschengerechtes Konfliktmanagement bei Groupware (vgl. Herrmann, Wulf und Hartmann 1993). Die Erfüllung dieser Anforderung stellt durchaus keine Selbstverständlichkeit dar. So haben empirische Untersuchungen der Nutzung verschiedener Bürokommunikationssysteme ergeben, daß Nutzer häufig nur geringes Wissen über die Gestaltung der Systemfunktionalität der anderen Rolleninhaber hatten (vgl. Waern u. a. 1991, S. 508 f.; Schael 1994, i. S.; Kap. 2.1.2). Dieses Problem tritt insbesondere dann auf, wenn bestimmte Funktionen ausschließlich von einzelnen Nutzern aktiv genutzt oder angepaßt werden können, während die anderen Nutzer sich immer in der Rolle der passiv Betroffenen befinden.

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  20. Es soll an dieser Stelle auch der Umgang mit solchen Inhaltsdaten thematisiert werden, bei denen nicht klar ist, ob sie beim Empfänger gespeichert werden. Nach herrschender Meinung fällt Miß-brauch, der aus nicht legitimierter menschlicher Wahrnehmung von in vernetzten Systemen ausgetauschten Daten entsteht, dann nicht unter das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, wenn die Daten nicht erhoben, gespeichert oder sonstwie verarbeitet werden. Roßnagel (1991, S. 92 ff.) thematisiert solche Probleme unter dem kommunikativen Selbstbestimmungsrecht. Da aber durch die zunehmende Integration von TK-Endgeräten mit lokalen DV-Systemen den Nutzern zusätzliche Speicherungsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt werden, kann beim Design der angesprochenen Funktionen nicht mehr ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß die ausgetauschten Inhaltsdaten nicht auch beim Empfänger gespeichert werden. Deshalb ist m.E. auch bei Gestaltung dieser Funktionen das informationelle Selbstbestimmungsrecht berührt.

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  21. In dem erwähnten Fall, der sich bei der Firma Epson, Amerika ereignete, waren die die Überwachung vornehmenden privilegierten Nutzer auch hierarchisch den überwachten Nutzern vorgesetzt.

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  22. Der vierte von ihnen als relevant erachtete Aspekt, der Zweck der Datenerhebung, soll hier nicht weiter thematisiert werden, weil er entweder im Rahmen der ersten drei Stufen abgehandelt werden kann oder nicht in der Funktionalität abgebildet wird.

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  23. Diese Stufen decken die dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) hinsichtlich des Umgangs mit personenbezogenen Daten zugrunde liegende “Phasenkette von der Erhebung über die Speicherung bis hin zur Nutzung” (Walz 1991, S. 366) ab.

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  24. In diese Kategorie fallen sowohl die automatische Anruferidentifizierung, wie sie bisher im ISDN-Netz implementiert ist (vgl. Roßnagel 1990), als auch der automatische Versand von Empfangsprotokollen an den Absender in elektronischen Postnetzen (vgl. Höller 1992, S. 253 ff.).

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  25. Die Abgrenzung dieses Konfliktgegenstandes von dem, der sich aus dem Umgang mit personenbezogenen Daten ergibt, ist nicht immer scharf zu ziehen. Es kann zu Überschneidungen mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung kommen. So gibt es Leistungsmerkmale, durch die der Kreis der Kommunikationsteilnehmer erweitert werden kann. Betrachtet man solche Leistungsmerkmale aus der Perspektive der dadurch einseitig veränderbaren Kommunikationssituation, so gefährden sie das kommunikative Selbstbestimmungsrecht. Nehmen die zusätzlichen Teilnehmer aber nicht aktiv an der Kommunikation teil, sondern greifen sie lediglich auf die ausgetauschten Inhaltsdaten zu, so berührt eine solche Nutzung der Leistungsmerkmale das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Aktivierung einzelner Funktionen in Groupware kann hinsichtlich beider Konfliktgegenstände problematisch sein.

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  26. Das Recht auf kommunikative Selbstbestimmung deckt sich hinsichtlich der daraus ableitbaren Anforderungen teilweise mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Deshalb verzichtet Scherer (1989, S. 31) sogar gänzlich auf diese Differenzierung und subsummiert auch die hier neu angesprochenen Aspekte unter dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Auch in der US-amerikanischen Diskussion werden die beiden Rechte gemeinsam unter der Forderung nach “Privacy” diskutiert (vgl. Noam 1991, S. 113). Roßnagel (1991, S. 93 ff.) nimmt eine Abgrenzung hinsichtlich des Anwendungsbereichs der beiden Grundrechte vor, die sich allerdings von der hier verfolgten an einigen Stellen unterscheidet. Er diskutiert Leistungsmerkmale des ISDN-Telefons wie Direktansprechen und Lauthören und die damit verbundenen Risiken unter dem Recht auf kommunikative Selbstbestimmung, während hier diese Probleme mittels des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung thematisiert werden (vgl. Kap. 7.2).

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  27. Im vorigen Abschnitt haben wir Konflikte, die sich mit dem Zugang zu in Groupware entstehenden personenbezogenen Daten beschäftigen, unter dem Aspekt informationeller Selbstbestimmung abgehandelt — auch dann, wenn beim Versand dieser Daten nicht geklärt war, ob sie im Endgerät der Empfänger gespeichert wurden. Für das Konfliktmanagement bei diesen Funktionen ergab sich daraus, daß kein von den Betroffenen unerwünschter Zugang zu personenbezogenen Daten erfolgen kann. Zu demselben Ergebnis gelangt man ebenfalls, wenn man bei der Bewertung dieser Funktionen nicht den Aspekt des Zugangs zu personenbezogenen Daten betont, sondern die durch diese Leistungsmerkmale ermöglichte — eventuell unerwünschte — Etablierung einer Kommunikations Verbindung (vgl. Roßnagel 1991, S. 93).

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Wulf, V. (1997). Ansätze zu einer menschengerechten Regelung von Konflikten in Groupware. In: Konfliktmanagement bei Groupware. Vieweg+Teubner Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-89553-0_7

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-89553-0_7

  • Publisher Name: Vieweg+Teubner Verlag, Wiesbaden

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