Zusammenfassung
Verpflichtungen zu Umweltschutzmaßnahmen können Unternehmen in erheblichem Maße wirtschaftlich belasten. Bedeutsam für Ausmaß und Intensität der Belastung ist, daß in den letzten zwei Jahrzehnten, insbesondere im öffentlichen Recht, ein “beachtliches Gesetzes- und Normgebungswerk zum Schutze der Umwelt geschaffen”1 wurde. Die Aktivität des Gesetzgebers ist zurückzuführen auf eine Sensibilisierung der Öffentlichkeit durch Umweltkatastrophen, aber auch durch weniger spektakuläre Umweltverschmutzungen, die die Lebensqualität spürbar beeinträchtigen.2 Nicht nur das engmaschigere Netz von Rechtsvorschriften wirkt sich verschärfend auf Umweltschutzverpflichtungen aus, die ein Unternehmen treffen können. Durch verfeinerte Möglichkeiten der Meßbarkeit von Beeinträchtigungen der Umwelt kann eine genauere Kenntnis darüber gewonnen werden, wem die Verantwortung für Umweltschädigungen zuzurechnen ist.3 Die Verursacher bzw. die Verantwortlichen müssen in stärkerem Maße damit rechnen, daß sie zur Beseitigung der Schäden in Anspruch genommen werden. Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich um Unternehmen der Großindustrie handelt oder ob kleinere Betriebe wie Tankstellen oder Waschsalons betroffen sind.
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Literatur
Kloepfer (Umweltrecht, 1989): S. 22.
Vgl. Rürup (Rückstellungen, 1992): S. 521.
Vgl. SRU (Altlasten, 1990): S. 10 f.
Nach § 242 HGB hat der Kaufmann sowohl eine Bilanz als auch eine Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen, die gemeinsam den Jahresabschluß bilden; für Kapitalgesellschaften wird nach § 264 Abs. 1 HGB der Jahresabschluß um einen Anhang erweitert. Zur Behandlung der grundsätzlichen Problematik wird im folgenden neben dem Begriff `Jahresabschluß` auch der allgemein übliche Sprachgebrauch `Bilanz` verwendet.
Vgl. § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB.
Vgl. Kloepfer (Umweltrecht, 1989): S. 19
vgl. zur Notwendigkeit eines interndiszi-plinären Informationsaustausches, Gasser (Umwelthaftungsrecht, 1992): S.153 – 165
vgl. zur Notwendigkeit eines interndiszi-plinären Informationsaustausches, Gasser (Umwelthaftungsrecht, 1992): S. 154 u. S. 165.
BFH v. 25 8.1989 III R 95/87, BFHE 158, 62, BStBl. II 1989, 894.
Vgl. § 246 Abs. 1 i.V.m. § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB.
Vgl. für Umweltschutzverpflichtungen BFH v. 19.10.1993 VIII R 14/92, BFHE 172, 376, BStBl. II 1991,891.
Vgl. im einzelnen das Zweite Kapitel der vorliegenden Untersuchung, insb. Abschn. A.V. und B.
Vgl. § 17 Abs. 2 a DMBilG v. 25.7.1994, BGBl. I 1994, 544 ff.
Darunter wird sowohl die Handelsbilanz als auch die aus ihr aufgrund des Maßgeblich-keitsprinzips nach § 5 Abs. 1 HGB abgeleitete Steuerbilanz verstanden, vgl. Beisse (Bilanzrecht, 1984): S. 3 f.
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Friedemann, B. (1996). Problemstellung. In: Umweltschutzrückstellungen im Bilanzrecht. nbf neue betriebswirtschaftliche forschung, vol 176. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-89499-1_1
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-89499-1_1
Publisher Name: Gabler Verlag, Wiesbaden
Print ISBN: 978-3-409-13295-4
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