Zusammenfassung
Unabhängig von der Diskussion unter Frauen um die Quotierung hat sich um deren Zulässigkeit eine juristische Diskussion entwickelt. Wenige Frauen1 — wie auch angesichts der Verhältnisse in den Hochschulen nicht anders zu erwarten — und mehrere Männer2 nehmen an ihr teil. Selbst Gerichte haben sich schon mit Frauenfördermaßnahmen befassen müssen.3 Die juristischen Argumente werden für Frauen in aller Regel dann relevant, wenn sie sich konkret um die Durchsetzung von Frauenfördermaßnahmen bemühen; männlicher Widerstand wählt gerne diese Form. Auch der Quotenbeschluß der SPD 1988 war von juristischen Auseinandersetzungen begleitet bis in die Redebeiträge auf dem Parteitag hinein. So ist es wichtig, die juristischen Argumente gegen Quotenregelungen zu kennen, um dem Widerstand auch auf der rechtlichen Ebene begegnen zu können.
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Anmerkungen
Marion Eckertz-Höfer, Christine Hohmann-Dennhardt, Sibylle Raasch, Vera Slupik, und die Autorinnen. (Die Aufzählung hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit.)
Ernst Benda, Alexander Dix, Ingwer Ebsen, Christoph Gusy, Bernhardt Kempen, Erich Feindt, Karl Heinrich Friauf, Peter Hanau, Jochen Hofmann, Hans Joachim Mengel, Walter Schmitt Glaeser. (Die Aufzählung hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit.)
Arbeitsgericht Bonn, Urteil vom 16.9.1987, NJW 1988, 510 f. (Es handelt sich um die — abschlägig beschiedene — Klage eines Juristen, der wegen eines paritätischen Quotierungsbeschlusses nicht berücksichtigt wurde, gegen die Bundestagsfraktion „Die Grünen“.) Verwaltungsgericht Bremen, Urteil vom 26.11.1987, NJW 1988, 3224 f. (Ein Richter im Landgericht Bremen wollte — erfolglos — vom Verwaltungsgericht festgesteUt wissen, daß die Landesfrauenförderrichtlinie bei seinen künftigen Bewerbungen nicht angewandt werden darf.) Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluß vom 15.6.1989, NJW 1989, 2560 f. (Ein Realschullehrer erreichte im Eilverfahren, daß eine KonrektorsteUe nicht mit einer gleichqualifizierten Bewerberin besetzt wurde.)
Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18.12.1979, BR-Drucksache 360/83, 1 f.; dieses Übereinkommen wurde von der Bundesrepublik Deutschland erst 1985 ratifiziert (BGBl. II 1985, 647 f.) und damit in innerstaatliches Recht transformiert.
Art. 119 des EWG-Vertrages von 1957 schrieb bereits die Entgeltgleichheit (gleicher Lohn für gleiche Arbeit) fest. Darauf aufbauend hat der Europäische Rat verabschiedet:- Lohngleichheitsrichtlinie im Jahr 1975
Art. 119 des EWG-Vertrages von 1957 schrieb bereits die Entgeltgleichheit (gleicher Lohn für gleiche Arbeit) fest. Darauf aufbauend hat der Europäische Rat verabschiedet:- Lohngleichheitsrichtlinie im Jahr 1975- Gleichbehandlungsrichtlinie im Jahr 1976
Art. 119 des EWG-Vertrages von 1957 schrieb bereits die Entgeltgleichheit (gleicher Lohn für gleiche Arbeit) fest. Darauf aufbauend hat der Europäische Rat verabschiedet:- Lohngleichheitsrichtlinie im Jahr 1975- Richtlinie zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit im Jahr 1979
Art. 119 des EWG-Vertrages von 1957 schrieb bereits die Entgeltgleichheit (gleicher Lohn für gleiche Arbeit) fest. Darauf aufbauend hat der Europäische Rat verabschiedet:- Lohngleichheitsrichtlinie im Jahr 1975- Richtlinie zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei dem betrieblichen System der sozialen Sicherheit im Jahr 1986.
Art. 4 des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung (o. Fußn. 5).
Art. 2 IV der Gleichbehandlungsrichtlinie (o. Fußn. 4).
§ 7 Beamtenrechtsrahmengesetz lautet: „Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauung, Herkunft oder Beziehungen vorzunehmen.“
Kempen, Die Gleichberechtigung von Mann und Frau und der nordrhein-westfälische Entwurf eines Frauenfördergesetzes, ZTR 1988, 287 (288).
Benda, Notwendigkeit und Möglichkeit positiver Aktionen zugunsten von Frauen im öffentlichen Dienst, Gutachten im Auftrag der Leitstelle Gleichstellung der Frau, 1986, 194–211. Für Benda sprechen „verfassungspolitische und allgemeinpolitische Gründe“ sogar eher für als gegen landesgesetzliche Vielfalt von Frauenfördermaßnahmen.
Art. 75 Nr. 1 GG lautet: „Der Bund hat das Recht... Rahmenvorschriften zu erlassen über 1. die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienste der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen...“.
Bundesverfassungsgerichtsentscheidung (BVerfGE) 4, 115 (129).
Zur Wesentlichkeitstheorie im Bereich der Verwirklichung von Art. 3 II GG: Benda (o. Fußn. 10), 194 f.
Bundesarbeitsgericht, AP Nr. 4, 6, 7,16,18, 68, 77, 87 und 111 zu Art. 3 GG.
Nach Art. 1 Abs. 3 GG sind die staatlichen Gewalten an die Grundrechte — also auch den Gleichberechtigungsgrundsatz — unmittelbar gebunden.
Ausführlich Pfarr, Quoten und Grundgesetz, 1988, 240 ff.
Vgl. o. Fußn. 4.
Verwaltungsgericht Bremen (o. Fußn. 3), 3227.
Oberverwaltungsgericht Münster (o. Fußn. 3), 2561.
Ausführlich zu dem Gleichheitssatz und dem Gleichberechtigungsgrundsatz in der Verfassung: Pfarr (o. Fußn. 16), 27–118.
Grundlegend: „Lüth“-Urteil, BVerfGE 7, 198 (204/205); „Numerus-Clausus“-Entscheidung BVerfGE 33, 303 f.; Kittner, in: Alternativkommentar, 1984, Art. 20 Rdn. 60.
Weiterführend: Pfarr/Fuchsloch, Verfassungsrechtliche Beurteilung von Frauenquoten, NJW 1988, 2201 f.
Reich-Hilweg, Männer und Frauen sind gleichberechtigt, 1979, 17 f.; Hofmann, Die Entwicklung der Gleichberechtigung von Mann und Frau in der Bundesrepublik Deutschland und in der DDR, in: Die Stellung der Frau im sozialen Rechtsstaat, 1983, 1–45; ders., Das Gleichberechtigungsgebot des Art. 3 Abs. 2 GG, JuS 1988, 249 ff.
Ausführlich: Pfarr (o. Fußn. 16), 44–72.
BVerfGE 74, 163 (165) = NJW 1987, 1541 ff. = EuGRZ, 292 ff. = BB 1987, 619 ff. = Betriebliche Altersversorgung 1987, 73 ff. = JZ 1987, 407 f.
BVerfGE 74, 164 (180/181).
Art. 33 II GG lautet: „Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.“ Zu Frauenquoten im öffentlichen Dienst vgl. einerseits Benda (o. Fußn. 10) und Pfarr (o. Fußn. 16) 91 f., andererseits Sachs, Frauenquoten im öffentlichen Dienst, Jura 1989, 465 f., sowie Feindt, Von der Gleichberechtigung zu Gleichbehandlung von Frauen, DÖD 1983, 73 f.
Beispiele für Formen der Quotierung im öffentlichen Dienst sind: - § 4 I Schwerbehindertengesetz; Schwerbehinderte sind bei privaten und öffentlichen Betrieben zu einem Prozentsatz von 6 % zu beschäftigen; - § 9 Gesetz zur Regelung und Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes; - § 9 Heimkehrergesetz;
Beispiele für Formen der Quotierung im öffentlichen Dienst sind: - § 4 I Schwerbehindertengesetz; Schwerbehinderte sind bei privaten und öffentlichen Betrieben zu einem Prozentsatz von 6 % zu beschäftigen; - § 9 Gesetz zur Regelung und Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes; - § 9 Heimkehrergesetz;- § 16 Bundesevakuierungsgesetz;
Beispiele für Formen der Quotierung im öffentlichen Dienst sind: - § 4 I Schwerbehindertengesetz; Schwerbehinderte sind bei privaten und öffentlichen Betrieben zu einem Prozentsatz von 6 % zu beschäftigen; - § 9 Gesetz zur Regelung und Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes; - § 9 Heimkehrergesetz;- $77 Bundesvertriebenengesetz;
Beispiele für Formen der Quotierung im öffentlichen Dienst sind: - § 4 I Schwerbehindertengesetz; Schwerbehinderte sind bei privaten und öffentlichen Betrieben zu einem Prozentsatz von 6 % zu beschäftigen; - § 9 Gesetz zur Regelung und Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes; - § 9 Heimkehrergesetz;- § 10 Soldatenversorgungsgesetz (im Sinne eines echten Stellenvorbehalts).
Beispiele für Formen der Quotierung im öffentlichen Dienst sind: - § 4 I Schwerbehindertengesetz; Schwerbehinderte sind bei privaten und öffentlichen Betrieben zu einem Prozentsatz von 6 % zu beschäftigen; - § 9 Gesetz zur Regelung und Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes; - § 9 Heimkehrergesetz;- Art. 36 GG, wonach Beamte aus allen Ländern in angemessenem Verhältnis bei den oberen Bundesbehörden vertreten sein sollen.
Schmitt Glaeser, Abbau des tatsächlichen Gleichberechtigungsdefizits der Frauen durch gesetzliche Quotenregelungen, 1982, 36.
Professor für Öffentliches Recht in Bayreuth.
Art. 6 Abs. 1 GG lautet: „Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.“
von Münch, Grundgesetzkommentar 1985, Art. 6 Rdn. 7, mit weiteren Nachweisen.
von Münch, a.a.O., Art. 6 Rdn. 7, ausdrücklich: BVerfGE, 47, 85 (100 f.).
Einführung des deutschen EG-Anpassungsgesetzes in verspäteter Umsetzung der europäischen Gleichbehandlungsrichtlinie von 1976 (o. Fußn. 5).
Die entsprechende Stelle in § 611a Abs. 1 BGB lautet: „Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme, insbesondere bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses, beim beruflichen Aufstieg, bei einer Weisung oder einer Kündigung, nicht wegen seines Geschlechts benachteiligen...“
Starck, in: von Mangoldt, Das Bonner Grundgesetz, 1985, Art. 3 Rdn 227.
Art. 12 I GG lautet: „Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.“
Vgl. ausführlich Friauf, Grundrechtsprobleme bei der Durchführung von Maßnahmen zur Gleichberechtigung, 1981, 12–18.
Friauf (o. Fußn. 38), 16.
Dazu z.B. von Münch (o. Fußn. 33), Art. 12 Rdn. 41; Maunz-Dürig, Grundgesetzkommentar, Stand 1989, Art. 12 Rdn. 253 f.; grundlegend BVerfGE 7, 377 f.,
Ausführlich: Pfarr (o. Fußn. 16), 103 f.; Hofmann (o. Fußn. 23), 257.
Art. 2 I GG lautet: „Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“
Art. 14 I GG lautet: „Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch Gesetz bestimmt.“
Vgl. z.B.: Friauf (o. Fußn. 38), 32 f.
So auch: Friauf, a.a.O., 27/28.
Art. 21 I GG lautet: „Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen....“
Nack, „Quotierung vor Zivilgerichten, Klagemöglichkeiten und Erfolgsaussicht“, 1988 (unveröffentlicht), 82 f.
Ebsen, Verbindliche Quotenregelungen für Frauen und Männer in Parteistatuten, Gutachten im Auftrag des Parteivorstandes der SPD, 1988.
Ebsen, (o. Fußn. 48), 30.
SteUungnahme des Westdeutschen Rundfunks Köln zum Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Chancen für die Frauen im öffentlichen Dienst, 1988, 10; dazu: Pfarr/ Fuchsloch, Beurteilung der Stellungnahme des Westdeutschen Rundfunks Köln zum Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Chancen für die Frauen im öffentlichen Dienst, 1988 (jeweils nicht veröffentlicht).
Zu den Hochschulen vgl. z.B.: Bahnsack, Lehre und Forschung, ein Männerclub?, in: Däubler-Gmelin, „Mehr als nur gleicher Lohn“, 1985; Hausen, Wie männlich ist die Wissenschaft?, 1986.
Art. 5 II S. 2 GG lautet: „Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet.“
Art. 5 III S. 1 GG lautet: „Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.“
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Pfarr, H.M., Fuchsloch, C. (1989). Frauenquoten, ein juristisches Problem?. In: Frauen — Macht — Politik. Jahrbuch für Sozialökonomie und Gesellschaftstheorie. VS Verlag für Sozialwissenschaften. https://doi.org/10.1007/978-3-322-89406-9_2
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