Zusammenfassung
In der betriebswirtschaftlichen Literatur wird seit langem darauf hingewiesen, daß die Kostenrechnung einerseits den Eigenarten des Betriebes angemessen sein soll und daß sie andererseits den jeweils vorherrschenden Rechnungszwecken entsprechen muß. Die vorherrschenden Rechnungszwecke werden dabei ihrerseits von den produktionstechnischen und organisatorischen Eigenarten des Betriebes und von seinen besonderen Marktbedingungen bestimmt. Im einzelnen hängen von Betriebseigenart und Rechnungszweck ab: Umfang und Gliederung des Rechnungsstoffes, die Art der Rechnungsverfahren, die Art der Erfassung und Bewertung der Kostenbestandteile1 [1].
Die Beobachtung, daß heute viele Betriebe auf eine Kostenrechnung und Betriebsabrechnung verzichten oder ihre Betriebsabrechnung im wesentlichen als Selbstzweck und für den Akten-friedhof erstellen, ist vor allem darauf zurückzuführen, daß das aus LSÖ-Zeiten für die Ermittlung des Kostenpreises überkommene Schema sich nur sehr bedingt für die heute im Vordergrund stehenden Kostenrechnungszwecke eignet. Wer zu einer »auswertungsgerechten Kostenreclmung« gelangen will, muß sich daher die Frage vorlegen: Welche Anforderungen stellen die wichtigsten Rechnungszwecke an die Gestaltung der Kostenrechnung? Bei der Beantwortung dieser Frage wollen wir uns im vorliegenden Aufsatz auf die Untersuchung beschränken, wie die Kostenrechnung gestaltet werden muß, wenn sie als Hilfsmittel der Betriebskontrolle und als Hilfsmittel für die Betriebsdisposition dienen soll.
Nachdruck aus: Zeitschrift für Betriebswirtschaft, 26. Jg. 1956, Heft 5, S. 278-289, mit freundlicher Genehmigung des Betriebswirtschaftlichen Verlags Dr. Th. Gabler GmbH, Wiesbaden.
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Anmerkungen
Siehe hierzu neuerdings insbesondere Henrik Virkkunen, Das Rechnungswesen im Dienste der Leitung, Helsinki 1956.
Die Unterscheidung zwischen Stelleneinzelkosten und Stellengemeinkosten findet sich auch schon bei: F. Henzel, Die Kostenrechnung, 2. Aufl. Stuttgart 1950, S. 21.
E. Kosiol, Kalkulatorische Betriebsbuchhaltung, 5. Aufl. Wiesbaden 1953, S. 264.
Statt »Grenzkosten« sollte genauer von (zusätzlichen) Kostenträger-Einzelkosten gesprochen werden.
Die Unterscheidung zwischen echten und unechten Gemeinkosten geht zurück auf Peter van Aubel, Selbstkostenrechnung in Walzwerken und Hütten, in: I. M. Hermann und P. van Aubel, Selbstkostenrechnung in Walzwerken und Hütten, Leipzig 1926, S. 76.
Als besonders nützlich bewährt sich die Beobachtung der über den Zeitablauf oder der jeweils angelaufenen Einsatzdauer kumulierten Reparaturausgaben (Einzelkosten der Reparaturaufträge bei Selbstausführung) für Gruppen gleichartiger Anlagen oder sogar einzelne Anlagenobjekte.
Präziser müßte dieser Satz lauten: Diese Art von Bereitschaftskosten wird also mehr durch das erwartete Produktionsvolumen, die erwartete Auftragsstruktur oder den erwarteten Beschäftigungsgrad bestimmt als durch das tatsächliche Produktionsvolumen, die tatsächliche Auftragsstruktur oder den tatsächlichen Beschäftigungsgrad der Gegenwart oder der Abrechnungsperiode.
Statt dieses von M. R. Lehmann übernommenen Ausdrucks bevorzuge ich seit einigen Jahren die Bezeichnung »Leistungskosten« und verstehe darunter alle Kosten, die sich mit Art, Menge und Preis der tatsächlich erstellten Leistungen und Leistungsportionen (Lose, Chargen, Aufträge) »automatisch« ändern.
Statt von »direkten Lohnkosten« müßte genauer von »direkten Arbeitszeiten« oder »direkten Lohnstunden bzw. -minuten« gesprochen werden, weil es sich hier nicht um direkt erfaßte Kosten, sondern lediglich um die direkte Erfassung der zeitlichen Inanspruchnahme der Arbeitskräfte handelt, also nicht um Einzelkosten, sondern um Einzelverbrauch. Sieht man von speziell für eine Baustelle oder einen Großauftrag eingestellten Arbeitskräften und von speziell für einen Auftrag beschafften oder gemieteten Geräten ab, dann handelt es sich bei den Arbeits- und Anlagenkosten stets um ausgesprochene Gemeinkosten in bezug auf die Leistungseinheiten. Arbeitskräfte werden nämlich — von wenigen Ausnahmefällen abgesehen -heute nicht mehr für einzelne Aufträge und schon gar nicht für einzelne Leistungseinheiten eingestellt und bezahlt, sondern für die Aufrechterhaltung eines bestimmten Grades der Betriebsbereitschaft über mehr oder weniger lange Zeitabschnitte. Wenn auch die Zeit durch die Vorschriften und Vereinbarungen über Kündigungen Quantencharakter erhält, also ihre beliebige Teilbarkeit verliert, so ist doch eine genaue zeitliche Begrenzung der Arbeitsverhältnisse von vornherein in der Regel gar nicht fixiert. Die Löhne entstehen daher für alle Aufträge und Leistungseinheiten gemeinsam, die während dieser Zeit abgewickelt werden. Weitere Einzelheiten siehe Seite 276–280. Zum Begriff des Einzelverbrauchs siehe die Arbeit meines ehemaligen Mitarbeiters Siegfried Hummel, Wirklichkeitsnahe Kostenerfassung. Neue Erkenntnisse für eine eindeutige Kostenermittlune, Berlin 1970, S. 190–215.
Insbesondere der Schwankungen innerhalb jeder Woche und jeden Tages.
Hier wird die Zurechenbarkeit auf Zeitabschnitte angesprochen, die im einzelnen auf Seite 87–97 behandelt wird.
Wichtige Überlegungen zu den Anforderungen der Preiskalkulation an die Gestaltung der Kostenrechnung finden sich in der Dissertation meines ehemaligen Assistenten Hans Dietrich Becker, Die Anforderungen der Preispolitik an die Gestaltung der Kostenrechnung, Diss. Frankfurt a. M. 1962. Weitere Einzelheiten siehe Seite 259–267.
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© 1979 Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler KG, Wiesbaden
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Riebel, P. (1979). Die Gestaltung der Kostenrechnung für Zwecke der Betriebskontrolle und Betriebsdisposition. In: Einzelkosten- und Deckungsbeitragsrechnung. Deckungsbeitragsrechnung und Unternehmungsführung, vol 1. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-89288-1_1
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-89288-1_1
Publisher Name: Gabler Verlag, Wiesbaden
Print ISBN: 978-3-409-26091-6
Online ISBN: 978-3-322-89288-1
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