Zusammenfassung
Von einem Entscheidungswert der Unternehmung soll gesprochen werden, wenn die Eigentumsverhältnisse eines Objektes, dem Ergebnisse1) zugerechnet werden können2) (Unternehmung im Sinne von Ergebniseinheit3)), verändert werden sollen und wenn die Bedingungen, unter denen die beabsichtigte Veränderung der Eigentumsverhältnisse vorgenommen werden soll, im Wege einer Verhandlung oder eines Arbitriumverfahren zwischen mindestens zwei Entscheidungssubjekten (Bewertungssubjekten, Parteien) festgelegt werden. Der Entscheidungswert der Unternehmung nennt aus der Sicht einer der beteiligten Entscheidungssubjekte die Extensionen der konfliktlösungsrelevanten Sachverhalte, denen es bei einer Einigung über die Veränderung der Eigentumsverhältnisse noch zustimmen könnte. Für jede der konfligierenden Parteien gilt grundsätzlich ein verschiedener Entscheidungswert der Unternehmung.
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Matschke, M.J. (1975). Explikation des Begriffs „Entscheidungswert der Unternehmung“. In: Der Entscheidungswert der Unternehmung. Betriebswirtschaftliche Beiträge. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-89258-4_3
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