Zusammenfassung
Durch den Abschluß des Kaufvertrags nach § 433 BGB allein wurden noch keinerlei Rechtsbeziehungen zwischen dem K und dem Bild bzw. dem V und den Geldscheinen hergestellt, sondern nur Ansprudisrechte zwischen den Parteien geschaffen. Erst durch die von solcher rein schuldrechtlichen Vereinbarung scharf zu trennende Übereignung treten an Stelle der bisherigen wechselseitigen Forderungsrechte des Käufers und Verkäufers Sachenrechte, denn
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durch die Verfügungsgeschäfte (Übereignungen) haben die Erwerber absolute Rechte an dem Bild bzw. an den Geldscheinen erhalten — während sie zuvor aus dem bestehenden Verpflichtungsgeschäft (Kaufvertrag) lediglich persönliche, sog. „relative“ Rechte auf den Kaufgegenstand bzw. den Kaufpreis hatten,
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die absoluten Rechte der Erwerber beziehen sich auf ein Bild und auf Geldscheine, also auf körperliche Gegenstände im Sinn von § 90 BGB, und nicht auf ein sonstiges Etwas.
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© 1980 Springer Fachmedien Wiesbaden
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Dittmer, W.G. (1980). Sachenrecht. In: Rechtslehre. Gabler Verlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-89232-4_4
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Publisher Name: Gabler Verlag
Print ISBN: 978-3-409-97341-0
Online ISBN: 978-3-322-89232-4
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