Zusammenfassung
Im Rahmen der Postreform hat der Bundesgesetzgeber vielfaltige legislative Maßnahmen zur Privatisierung und Liberalisierung des Telekommunikationsmarktes in der Bundesrepublik Deutschland getroffen. Ein wesentlicher Aspekt der hierzu erforderlichen Arbeiten galt der Umsetzung des Fernmeldegeheimnisses für den nicht-öffentlichen Bereich, da Artikel 10 GG den Schutz des Fernmeldegeheimnisses nur im Verhältnis zwischen Bürger und Staat regelt. Es besteht aber auch im Rahmen privatrechtlicher Beziehungen ein berechtigtes Interesse der Nutzer von Telekommunikationsdiensten an einer grundsätzlichen Geheimhaltung des Inhalts sowie der näheren Umstände von Telekommunikation. Die Wahrung des Fernmeldegeheimnisses wurde daher durch die Vorschrift des § 85 Telekommunikationsgesetz (TKG) auch denjenigen aufgegeben, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken. Da das Fernmeldegeheimnis unabhängig davon sichergestellt werden muß, ob derartige Dienste mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht bzw. nur an bestimmte Personen oder der Öffentlichkeit gegenüber angeboten werden, sind im Rahmen des Telekommunikationsgesetzes auch die geschlossenen Benutzergruppen auf die Achtung des Fernmeldegeheimnisses verpflichtet worden. Das Fernmeldegeheimnis wurde damit auf das nach den Vorschriften des Privatrechts geregelte Verhältnis zwischen Telekommunikationsdiensteanbieter und Telekommunikationsnutzer „heruntergebrochen“. Während diese Bemühungen des Gesetzgebers allgemeine Zustimmung fanden, wurde insbesondere die im Begleitgesetz zum Telekommunikationsgesetz (TKG-Begleitgesetz) vor-genommene Ausdehnung der staatlichen Eingriffsbefugnisse auf die geschlossenen Benutzergruppen von den betroffenen Verbänden und Unternehmen sowie von der Öffentlichkeit kritisch begleitet. Dies betraf in erster Linie die Frage einer Erweiterung der Überwachung von Telekommunikation als Mittel zur Strafverfolgung. Darüber hinaus wurde aber auch der Anwendungsbereich des Gesetzes zu Artikel 10 GG sowie der Kreis der Normadressaten im Außenwirtschaftsgesetz entsprechend ergänzt bzw. erweitert. Die entsprechenden Vorschriften zur technischen Umsetzung dieser Überwachungsmaßnahmen nach § 88 TKG wurde den Betreibern von geschlossenen Benutzergruppen ebenfalls aufgegeben. Die Corporate Networks wurden durch die im Telekommunikationsgesetz enthaltenen Regelungen zur Bestandsdatenabfrage nach § 89 Abs. 6 TKG zudem verpflichtet, den StrafVerfolgungs- und Sicherheitsbehörden entsprechende Auskünfte zu erteilen. Gleiches gilt für das automatisierteAb- rufVerfahren i. S. d. § 90 TKG, welches nach den Vorstellungen des Gesetzgebers ebenfalls die Betreiber von geschlossenen Benutzergruppen umfaßt. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum TKG-Begleitgesetz wurde schließlich auch die Zulässigkeit eines Einsatzes des IMSI-Catchers diskutiert. Von einer entsprechenden gesetzlichen Erlaubnis wurde letztlich Abstand genommen.
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Literatur
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© 1999 Friedr. Vieweg & Sohn Verlagsgesellschaft mbH, Braunschweig/Wiesbaden
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Büttgen, P. (1999). Corporate Networks im Spannungsfeld zwischen Datenschutz und TK-Überwachung. In: Horster, P., Fox, D. (eds) Datenschutz und Datensicherheit. DuD-Fachbeiträge. Vieweg+Teubner Verlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-89109-9_5
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