Zusammenfassung
Mit ein wesentlicher Grund für das Interesse an international harmonisierten Rechnungslegungsstandards kann in dem in den letzten Jahrzehnten erfolgten Anstieg der internationalen wirtschaftlichen Verflechtungen gesehen werden. Ausdruck dieser Entwicklungen sind u.a.1
-
die Zunahme von grenzüberschreitenden Investitionen,
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die intemationale Integration der Geld- und Kapitalmärkte,
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die steigende Nachfrage nach ausl¤ndischem Kapital, sowie
-
die steigende Anzahl von Untemehmen mit intemationalen Aktivitäten und Tochtergesellschaften aullerhalb der Landesgrenzen.
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Literatur
Vgl. Rost (1991), 25 ff.
Vgl. z.B. United Nations (1994), 5.
Vgl. z.B. Deutsche Börse AG (1993), § 22 und Schweizer Börse (1996), Art. 70.
Vgl. Punkt II.2.1.
Offen ist in diesem Zusammenhang die Frage, inwieweit das IASC die vollständige Anerkennung ihrer Standards durch die SEC erreicht — vgl. dazu Punkt II.3.2.
Vgl. Alford/Jones/Leftwich/Zmijewski (1993), 186. Vgl. zur Gruppe der Investoren Punkt 1.1.2.2.
Vgl. McLaughlin (1991), 97.
Vgl. Radtke (1993), 113f.
Vgl. dazu die empirischen Studien in Punkt III.2.2.
Vgl. zu den Informationsbedürfhissen institutioneller Investoren z.B. Wittmann (1994). Vgl. zu den Informationsinteressen von Kleinaktionären Pernsteiner (1991). In diesem Zusammenhang dürfte davon auszugehen sein, daß institutionelle Investoren tendenziell ein größeres Interesse an sophistizierten Informationen und auch bessere Möglichkeiten haben werden, die in den Jahresabschlüssen gegebenen Informationen zu verarbeiten.
Hanks (1991), 11.
Die Rule 144A erlaubt den Weiterverkauf von privatplazierten Wertpapieren an sog. „qualifizierte institutionelle Anleger“(qualified institutional buyers), solange die derart verkauften Wertpapiere nicht an einer US-Börse oder in einem bundesweiten elektronischen inter-dealer Wertpapier-Informations- und Abwicklungssystem (z.B. dem NASDAQ) notiert sind. Solcherart piazierte Papiere unterliegen auch nicht den strengen Informationsanforderungen der SEC — vgl. Gruson (1990), 719 f.
Vgl. Lessard (1991), 44 f.
Glaum/Mandler (1996), 96.
Vgl. IOSCO (1991), 1 ff.
Vgl. dazu die Untersuchung von Tondkar/Adhikari/Coffinan (1990), die zeigen, daß der Harmonisierungsprozeß der Europäische Union die Differenzen der Listingerfordernisse an den Börsen London, Amsterdam, Frankfurt und Paris reduziert hat.
IOSCO(1991), 4.
IOSCO (1991), 8.
AMEX (American Stock Exchange).
Vgl. dazu Auer (1998c), 25 ff.
Vgl. Chandler (1992), 224 f.
Vgl. IASC (1998), Framework, Abs. 39.
IASC (1998), Framework, Preface, 32. Das IASC bezieht sich hier auf die Informationsinteressen der Investoren -vgl. IASC (1998), Framework, Abs. 10.
Vgl. Schildbach (1994), 703 f.
Vgl. zu den beiden Korrekturschemata ÖVFA (1993) und DVFA/SG (1990).
Ein mit ÖVFA- oder DVFA-Ergebnissen verbundenes Problem kann darin liegen, daß internationale Investoren dazu neigen könnten, die ÖVFA/DVFA-Gewinne als die effektiven Gewinne anzusehen. Dies trifft nicht zu, wird aber auch weder von der ÖVFA noch von der DVFA angestrebt. Ziel der beiden Vereinigungen ist vielmehr, eine einheitliche Basis für den Vergleich der Ergebnisse börsennotierter Unternehmen innerhalb eines Aktienmarkts zu schaffen. Uneinheitliche Meinungen finden sich in der Literatur darüber, inwieweit die Veröffentlichung eines Ergebnisses nach ÖVFA oder DVFA/SG zusätzlich zum Ergebnis lt. Jahresabschluß zu einer „Irritierung der Anleger“führen kann oder nicht — vgl. z.B. Busse von Colbe (1993a), 325. Doch muß im Rahmen einer solchen Diskussion beachtet werden, an wen sich ein solches Ergebnis richtet. Institutionellen Investoren dürfte eine Beeinträchtigung durch die Veröffentlichung zweier Ergebnisse viel schwerer zu unterstellen sein, als einem kleinen privaten Anleger. Eine Diskussion, die sich auch für die Überleitungen von Ergebnissen auf Basis eines nationalen Rechnungslegungsstandards auf einen Referenzstandard (z.B. US-GAAP) findet.
Empirische Studien zum Informationsgehalt der ÖVFA-Korrekturen liegen bisher nicht vor. Aufgrund der weitgehenden Übereinstimmung des ÖVFA-Korrekturschemas mit dem DVFA-Korrekturschema können die folgenden Ausführungen aber auch als Hinweis für den Informationsgehalt der ÖVFA-Korrekturen dienen.
Vgl. zu einer genaueren Darstellung der zugrundeliegenden Modelle Punkt III. 1.1.3.
Vgl. dazu Punkt III. 1.2.
Vgl. zur Definition des Informationsgehalts Punkt III. 1.2.
In der Studie werden als abhängige Variable auch die abnormalen Renditen auf Basis des Marktmodells und des CAPM verwendet, es ergeben sich jedoch keine signifikanten Änderungen zu den Ergebnissen mit den Renditen als abhängiger Variable. Vgl. zu den Ergebnissen auf Basis des Marktmodells und auf Basis des CAPM Rees/Pope/Graham (1992).
Quelle: Rees/Pope/Graham (1992), 29.
Quelle: Rees/Pope/Graham (1992), 35.
Zusätzlich untersuchen Harris/Lang/Möller ein Sample „alle teilkonsolidierenden Fälle“und ein Sample „alle nichtkonsolidierenden Fälle“— vgl. zu diesen Ergebnissen Harris/Lang/Möller (1994), vgl. zur Beschreibung des Samples Pkt. III.2.2.4.
Verwendet wird der Jahresüberschuß bzw. der Jahresfehlbetrag.
Quelle: Harris/Lang/Möller (1994), 205.
Harris/Lang/Möller (1994), 204, kommen auch zum Ergebnis, daß der Erklärungsgehalt von DVFA-Gewinnen mit zunehmender Zeitdauer abnimmt. Vor allem drei Gründe dürften fiir die gegenüber den ausgewiesenen Gewinnen geringere Erklärungskraft der DVFA-Gewinne im mehrperiodigen Modell ausschlaggebend sein: (1) die Tatsache, daß sich die Definition der DVFA-Erfolge im Zeitablauf geändert hat, (2) die Tatsache, daß die DVFA-Erfolge isoliert von Bestandswerten ermittelt werden, so daß die Grundlagen der Bilanzgleichung (clean surplus accounting) nicht gelten und (3) die Tatsache, daß mit der Berechnung der DVFA-Erfolge einige sich schnell verflüchtigende Erfolgsbestandteile vernachlässigt werden, die aber bewertungsrelevant sein können. Die Einschränkung des Erklärungsgehalts in der mehrperiodigen Betrachtung könnte jedoch auch damit zusammenhängen, daß es sich selbst für Finanzanalysten schwierig gestaltet, mit den von den Unternehmen zur Verfügung gestellten Daten die Konstanz der Berechnungen über einen mehrjährigen Zeitraum zu sichern (beispielsweise die Fortführung von Abschreibungen auf den Goodwill, wenn dieser vom Unternehmen erfolgsneutral verrechnet worden ist). Weiters könnte die Einschränkung des Erklärungsgehalts in der mehrperiodigen Betrachtung darauf zurückzuführen sein, daß sich in einer mehrperiodigen Betrachtung die Unterschiede in den ausgewiesenen Gewinnen durch Inanspruchnahme von Wahlrechten — je nach Länge des gewählten Zeitraumes — zum Teil oder zur Gänze ausgleichen und dadurch mögliche Informationsunterschiede zwischen ausgewiesenen Gewinnen und Gewinnen nach DVFA kleiner werden.
Quelle: Harris/Lang/Möller (1994), 206.
Vgl. Alexander/Nobes (1994), 324 ff.
Vgl. Choi/Hino/Min/Nam/Ujiie/Stonehill (1983).
Vgl. Aron (1991).
In der Literatur findet sich auch die Vermutung, daß der durch die Unterschiede in den internationalen Rechnungslegungsvorschriften erschwerte Unternehmensvergleich dazu führen kann, daß ausländische Unternehmen bei der Kapitalaufhahme mit einer zusätzlichen Risikoprämie belegt werden. Diese Kosten könnten im Rahmen harmonisierter Rechnungslegungsvorschriften zum Teil oder gänzlich reduziert werden — vgl. dazu Choi (1973), Meek/Gray (1989), 316 und Roche (1991), 1. Vgl. zu einer empirischen Überprüfung der Auswirkungen von einer Umstellung des Rechnungslegungsstandards auf die Eigenkapitalkosten eines Unternehmens jedoch Punkt III.3.5.
Vgl. dazu Punkt II.5.
Vgl. z.B. Busse von Colbe (1993a), 319, Bruns (1998), 67 ff. und Menn (1998), 91 ff.
Ein darauf basierender Ertragsvergleich der Konzernunternehmen wird jedoch durch die wirtschaftlichen Verflechtungen — z.B. hervorgerufen durch Transferpreise — beeintächtigt. In letzterem Fall kommt vor allem den Of-fenlegungsanforderungen eine besondere Bedeutung zu — vgl. Rost (1991), 30 f.
Vgl. Ziegler (1994), 177 ff.
In die Untersuchung wurden 63 börsennotierte Aktiengesellschaften einbezogen, die nicht Tochtergesellschaften anderer Konzerne waren und im Jahr 1993 einen Mindestumsatz von 1 Mrd. DM aufwiesen.
Glaum/Mandler (1996), 90.
Allerdings weisen 48% der Befragten den HGB-Abschlüssen einen höheren Informationswert zu. Diese Unterschiede dürften dadurch erklärbar sein, ob ein Unternehmen internationale Investoren ansprechen will oder nicht. Vgl. dazu die nachfolgenden Ausführungen.
Glaum/Mandler (1996), 170.
Glaum/Mandler (1996), 92.
Vgl. Mandler (1998).
Vgl. Chandler (1992), 224 f. und Samuels/Piper (1985), 75 ff.
Das Ziel der internationalen Harmonisierung der Rechnungslegung wird auch von den folgenden Berufsverbänden verfolgt: International Federation of Accountants (IFAC), Union Européen des Experts Comptables Economiques et Financiers (UEC), Confederation of Asian and Pacific Accountants (CAPA) — vgl. Gräfer/Demming (1994), 10 f. Vgl. zum Einfluß verschiedener Gruppen auf die Harmonisierung der Rechnungslegung auch Küting/Hayn(1995b),31ff.
Vgl. United Nations (1977).
Dem entgegengesetzt stehen beispielsweise die Ergebnisse von Meek/Gray (1992), nach denen international orientierte Unternehmen freiwillig Informationen auch über das gesetzlich geforderte Maß hinaus und dabei auch sensitive Bereiche offenlegen.
Z.B. die Aufgliederung der Mitarbeiter nach Alter, Geschlecht, Nationalität, Art der geleisteten Arbeit, Einsatz in bestimmten Unternehmensbereichen oder in geographischen Regionen, Anzahl der Arbeitsstunden pro Woche, Fluktuationsrate, Anerkennung der Gewerkschaften, wesentliche Verbesserungen beim Umweltschutz und dafür aufgewendete Ausgaben, Grad der Luftverschmutzung, durchschnittliche Kapazitätsauslastung und Herkunftsländer der verwendeten Rohstoffe — vgl. Havermann (1994b), 674 f.
Vgl. Küting/Hayn (1995), 51 f.
Vgl. United Nations (1994).
Vgl. Havermann (1994b), 667 f.
Vgl. Rost (1991), 224.
Vgl. Küting/Hayn (1995), 42 f.
Vgl. Punkt II.3.2.
Mit Ausnahme des Falls, daß die IAS in einzelnen Ländern als nationaler gesetzlicher Standard fungieren oder im Falle von Börsennotierungen verpflichtend vorgeschrieben sind.
Vgl. Rost (1991), 41.
Auch innerhalb dieses Systems kann es zum Teil deutliche Unterschiede geben — vgl. dazu die Ausführungen zu den EG-Richtlinien in Punkt II. 1.2.
Vgl. Wagenhofer (1996), 42 ff.
Vgl. Punkt 1.1.2.2.
IASC (1998), Framework, Preface, 32.
Vgl. Punkt II.3.2.
Vgl. Punkt II. 1.2.
Vgl. Busse von Colbe (1993a), 320, Hax (1988), 187 ff.
Vgl. dazu die Ausführungen und die empirische Untersuchung in Punkt III.3.
Vgl. Tay/Parker (1990), 73.
Vgl. Meek/Saudagaran (1990), 154.
Vgl. Rost (1991), 55 ff.
Vgl. Choi/Mueller (1992), 32.
Vgl. Nobes (1983) und Nobes (1985).
Nobes/Parker (1985), 185.
Vgl. Punkt 1.4.1.2.
Vgl. dazu die Untersuchung von Pope/Rees (1992) in Punkt III.2.2.1.
Zu einer der ersten Untersuchungen auf diesem Gebiet zählt Jaggi (1975).
Vgl. Hofstede (1980), entnommen aus Meek/Saudagaran (1990), 159.
Vgl. Gray (1988), 13.
Quelle: Gray (1988), 12.
Quelle: Gray (1988), 13.
Vgl. Havermann (1994a) und (1994b), 659 ff. Vgl. auch die Einteilung der American Accounting Association (1977), 65 ff.
Vgl. für die Entwicklung in Polen Krzywda/Bailey/Schroeder (1995), für Slowenien Garrod/Turk (1995) und für Tschechien (Schroll (1995).
Vgl. Havermann (1994b), 660.
Vgl. Price Waterhouse (1973).
Vgl. Price Waterhouse (1975) und (1979).
Vgl. Nair/Frank (1980), 433.
Vgl. Nair/Frank (1980), 433.
Vgl.Nair(1982), 90f.
Vgl.Nair(1982), 93.
Vgl.Nair(1982), 96f.
Vgl. zu einer ähnlichen Einteilung Anderson (1993).
Vgl. Rost (1991), 86.
Vgl.Nobes(1988), 31.
Vgl. Punkt II.2.2.
Vgl.Nobes(1988), 31.
Dies zeigt sich z.B. beim Vergleich der Anzahl der Reformen im öHGB oder dHGB und den Harmonisierungsschritten des IASC im Rahmen des Harmonisierungsprojekts E32 und des Arbeitsprogramms — vgl. dazu Punkt II.3.2.
Vgl. Mueller/Gernon/Meek (1987), 87 f.
Vgl. dazu die Ausführungen zu den EG-Richtlinien und den IAS in den Punkten II. 1. und II.3.
Vgl. OECD (1987b), 45.
Vgl. OECD (1987b), 45.
Vgl. Punkt IIA 1.
Rost (1991), 103.
Vgl. Punkt II. 1.3.1.
Vgl. Meek/Saudagaran (1990), 150 ff.
Vgl. dazu die Untersuchungen zum Informationsgehalt von Überleitungen des Gewinns und des Eigenkapitals von nicht-US-GAAP-Normen auf US-GAAP in Punkt III.2.2.
Berblinger(1995), 64.
Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1995), Abs. 1.3.–1.4.
FASB (1978), SFAC No. 1, Abs. 30.
IASC (1998), Framework, Abs. 12.
IASC (1998), Framework, Abs. 10.
vgl. Punkt II.4.1.
Vgl. Bay (1994), 352 f.
Vgl. Auer (1994b).
Vgl. dazu Punkt I.1.2.2. sowie die Ergebnisse der Befragung von Investoren in Punkt III.2.1.
Bzw. im Falle eines erfolgreichen Abschlusses des Arbeitsprogramms auch an den IAS (vgl. Punkt II.3.2.).
Vgl. dazu auch die Übersicht über hierbei mögliche Strategien in Punkt II.5.
Kohl (1993), 3.
Nestlé S. A. (1989), 7.
Daimler-Benz (1993b), 2.
Kohl (1993), 1–2.
Relativiert wird dies durch den Umstand, daß börsennotierte Unternehmen bereits dazu übergegangen sind, Informationen beispielsweise auch im Internet anzubieten.
Daimler-Benz (1993b), 2.
Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Japan, Kanada, Niederlande, Schweiz und die USA.
Die Aktienbörsen von Amsterdam, Frankfurt, London, New York, Paris, Tokio, Toronto und Zürich.
Vgl. Punkt II. 1.3.
Vgl. Punkt II.3.2.
Vgl. Rost (1991), 74 ff.
Vgl.Nobes(1984), 62.
Vgl. Rost (1991), 75.
Vgl. FEE (1989, 1991, 1992 und 1993).
Vgl. die Punkte II. 1.2. und II. 1.3.
Vgl. Punkt II.1.3.
Auch in Österreich liegt bereits ein ähnlicher Entwurf vor. Vgl. dazu Punkt II.5.
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Auer, K.V. (1999). Die Internationalisierung der Externen Rechnungslegung. In: International harmonisierte Rechnungslegungsstandards aus Sicht der Aktionäre. NBF Neue Betriebswirtschaftliche Forschung, vol 209. Gabler Verlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-89104-4_1
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