Zusammenfassung
Nach § 28 ErbStG ist dem Erwerber von Betriebsvermögen oder land- und forstwirtschaftlichem Vermögen auf Antrag die auf seinen Erwerb entfallende Erbschaft-/ Schenkungsteuer zu stunden, soweit dies zum Erhalt des Betriebs notwendig ist. Es ist dabei ohne Belang, ob der Betrieb durch Erwerb von Todes wegen oder durch Schenkung unter Lebenden im Wege vorweggenommener Erbfolge auf den Erwerber übergegangen ist. § 28 ErbStG vermittelt dem Erwerber einen Rechtsanspruch auf Stundung, während die Regelung des § 222 AO die Stundung in das Ermessen der Finanzbehörde stellt, wenn die Einziehung der Steuer bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.822
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Literatur
Vgl. Meincke, Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz, § 28 Anm. 2; Kapp/Ebeling, ErbStG, § 28 Rz. 7; Moench/Kien-Hümbert, ErbStG, §28 Rz. 2, 13; Pahlke, in: Christoffel/Geckle/Pahlke, Erbschaftsteuergesetz, §28 Rz. 1, 12; Gebel, Betriebsvermögen und Unternehmernachfolge, Rn. 183; Northoff, in: Hörger/Stephan, Die Vermögensnachfolge im Erbschaft- und Ertragsteuerrecht, Rn. 674; Römer, BB 1977, S. 685.
Vgl. Meincke, Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz, § 28 Anm. 4; Crezelius, Unternehmenserbrecht, Rz. 210; Northoff, in: Hörger/Stephan, Die Vermögensnachfolge im Erbschaft- und Ertragsteuerrecht, Rn. 669; Stobbe /Brüninghaus, BB 1998, S. 1612; R 86 Abs. 1 Satz 2 ErbStR.
Vgl. R 86 Abs. 1 Satz 2 und 3 ErbStR. Ablehnend insbesondere im Zusammenhang mit den Begünstigungsvorschriften der §§ 13a, 19a ErbStG vgl. Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, §28 Tz. 3 f.; Moench/Kien-Hümbert, ErbStG, §28 Rz. 6; Pahlke, in: Christoffel/ Geckle/Pahlke, Erbschaftsteuergesetz, §28 Rz. 5; Crezelius, Unternehmenserbrecht, Rz. 211; Krüger/Siegemund/Köhler, DStR 1997, S. 642; Römer, BB 1977, S. 686; Stobbe/Brüninghaus, BB 1998, S. 1612. Beim Erwerb von Anteilen an Kapitalgesellschaften kann aber eine Stundung nach § 222 AO in Betracht kommen. Vgl. R 86 Abs. 2 Satz 4 ErbStR.
Vgl. BFH, Beschluß vom 11.05.1988, BStBl. II 1988, S. 731. Vgl. auch Schulz, Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer, S. 513; Weinmann, ZEV 1995, S. 324.
Ablehnend vgl. Meincke, Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz, § 28 Anm. 6; Jülicher, in: Troll/Gebel/ Jülicher, ErbStG, § 28 Tz. 6; Kapp/Ebeling, ErbStG, § 28 Rz. 6; Northoff, in: Hörger/Stephan, Die Vermögensnachfolge im Erbschaft- und Ertragsteuerrecht, Rn. 670; Schild, Erbschaftsteuer und Erbschaftsteuerpolitik bei der Unternehmernachfolge, S. 350. Vgl. auch Moench/Kien-Hümbert, ErbStG, § 28 Rz. 10. Liegt eine Gefährdung des Betriebs durch die Übernahme von Nachlaßverbindlichkeiten vor, kommt nach Meinung der Finanzverwaltung eine Stundung nach § 222 AO in Betracht. Vgl. R 86 Abs. 2 Satz 2 und 3 ErbStR.
Vgl. Meincke, Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz, § 28 Anm. 6; Jülicher, in: Troll/Gebel/ Jülicher, ErbStG, § 28 Tz. 5; Moench/Kien-Hümbert, ErbStG, § 28 Rz. 9; Pahlke, in: Christoffel/ Geckle/Pahlke, Erbschaftsteuergesetz, § 28 Rz. 7; Northoff, in: Hörger/Stephan, Die Vermögensnachfolge im Erbschaft- und Ertragsteuerrecht, Rn. 670.
Vgl. Crezelius, Unternehmenserbrecht, Rz. 212; Gebel, Betriebsvermögen und Unternehmernachfolge, Rn. 185.
Vgl. BFH, Beschluß vom 11.05.1988, BStBl. II 1988, S. 731. Vgl. auch Gebel, Betriebsvermögen und Unternehmernachfolge, Rn. 185.
Vgl. R 86 Abs. 2 Satz 1 ErbStR; BFH, Beschluß vom 11.05.1988, BStBl. II 1988, S. 731.
Vgl. Gebel, Betriebsvermögen und Unternehmernachfolge, Rn. 184. Vgl. auch Jülicher, in: Troll/Gebel/ Jülicher, ErbStG, § 28 Tz. 5, der das eigene Vermögen des Erwerbers für die Frage der Stundung als nicht relevant ansieht. Lediglich das vom gleichen Zuwendenden unentgeltlich erhaltene Vermögen soll einzubeziehen sein.
Vgl. Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 28 Tz. 8; Gebel, Betriebsvermögen und Unternehmernachfolge, Rn. 186.
Vgl. Schild, Erbschaftsteuer und Erbschaftsteuerpolitik bei der Unternehmernachfolge, S. 349.
Vgl. Schild, Erbschaftsteuer und Erbschaftsteuerpolitik bei der Unternehmernachfolge, S. 349. Vgl. auch Schild-Plininger, Steuerplanung bei Übertragung von Betriebsvermögen auf Kinder, S. 376 f., die bei einem Stundungszeitraum von 10 Jahren die Vorteilhaftigkeit der Stundung errechnet, wenn der persönliche Nettokalkulationszinssatz größer ist als der effektive Stundungszinssatz von 4,81%.
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Rautenstrauch, G. (2002). Stundung der Erbschaft-/Schenkungsteuer nach § 28 ErbStG. In: Optimale Gestaltung der Unternehmensnachfolge. Deutscher Universitätsverlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-89093-1_14
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-89093-1_14
Publisher Name: Deutscher Universitätsverlag
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