Zusammenfassung
Der zukünftige Erblasser ist in der zeitlichen Gestaltung der Unternehmensnachfolge auf den vorgesehenen Nachfolger grundsätzlich flexibel. Er kann die Übertragung des Vermögens als Schenkung noch zu Lebzeiten oder erst als Nachfolge von Todes wegen ausgestalten. Weiterhin kann er das Vermögen insgesamt oder in Form von mehreren Teilschenkungen übertragen. Bei Anwendung des Aktionsparameters der zeitlichen Gestaltung der erbschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage können insbesondere zwei Freiheitsgrade mit ihren jeweiligen Gestaltungsmöglichkeiten unterschieden werden. Zum einen ist bei einer geplanten Gesamtübertragung des Betriebsvermögens der erbschaftsteuerlich vorteilhafte Zeitpunkt der Übertragung festzulegen. Hier geht es um die Frage, ob eine Schenkung sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen oder ob eine Übertragung erst mit dem Tod des Übergebers stattfinden soll. Der zweite Entscheidungstatbestand besteht darin, daß das Betriebsvermögen nicht in Form einer Gesamtübertragung, sondern in Form von mehreren Teilübertragungen auf den Nachfolger übergeben werden kann. Dabei sind die Zeitpunkte der einzelnen Übertragungen und die Aufteilung des Vermögens unter dem Ziel der Erbschaftsteuer-barwertminimierung zu untersuchen.
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Literatur
Dazu muß unterstellt werden, daß diese auch dieselben steuerlichen Auswirkungen bei Schenker und Beschenktem haben, was z. B. bei beiden den gleichen Steuersatz voraussetzen würde. Da die weiteren Vorgehensweisen der mittelbaren Schenkung von Betriebsvermögen wie dargestellt zu keinem schenkungsteuerlichen Vorteil im Vergleich zu einer unmittelbaren Schenkung führen, sollen diese auch nicht weiter betrachtet werden.
Vgl. Schild-Plininger, Steuerplanung bei Übertragung von Betriebsvermögen auf Kinder, S. 74.
Ausführlich vgl. Schild-Plininger, Steuerplanung bei Übertragung von Betriebsvermögen auf Kinder, S. 76 ff.; Trompeter, Vorweggenommene Erbfolge durch Betriebsübertragung, S. 155 ff.
Vgl. in Teil 2 Kapitel 2.3. Vgl. auch Heyeres, Zusammenwirken von Einkommensteuer und Erbschaftsteuer als Gestaltungsproblem der Unternehmernachfolge, S. 407.
Vgl. Schild-Plininger, Steuerplanung bei Übertragung von Betriebsvermögen auf Kinder, S. 76.
Zur Herleitung vgl. in Teil 1 Kapitel 1.6.1.
Vgl. Schild-Plininger, Steuerplanung bei Übertragung von Betriebsvermögen auf Kinder, S. 85.
Dabei muß unterstellt werden, daß sich die hier relevanten Steuervorschriften in der Zukunft nicht ändern.
Vgl. Schild-Plininger, Steuerplanung bei Übertragung von Betriebsvermögen auf Kinder, S. 88.
Ausführliche Berechnungen zur Abhängigkeit des Wertänderungseffekts von der Höhe der Erbschaftsteuerbemessungsgrundlage vgl. Schild-Plininger, Steuerplanung bei Übertragung von Betriebsvermögen auf Kinder, S. 88 ff.
Vgl. Nieland, Betriebliche Steuergestaltung, S. 69; Schild, Erbschaftsteuer und Erbschaftsteuerpolitik bei der Unternehmernachfolge, S. 257; Wöhe/Bieg, Grundzüge der betriebswirtschaftlichen Steuerlehre, S. 91.
Zur Ableitung des Kalkulationszinsfußes nach Steuern vgl. in Teil 3 Kapitel 2.3.5.5.
Vgl. Schild, Erbschaftsteuer und Erbschaftsteuerpolitik bei der Unternehmernachfolge, S. 243.
Vgl. Schild-Plininger, Steuerplanung bei Übertragung von Betriebsvermögen auf Kinder, S. 80.
Vgl. auch Trompeter, Vorweggenommene Erbfolge durch Betriebsübertragung, S. 156.
Vgl. Schild-Plininger, Steuerplanung bei Übertragung von Betriebsvermögen auf Kinder, S. 120; Trompeter, Vorweggenommene Erbfolge durch Betriebsübertragung, S. 156 f.
Vgl. Schild-Plininger, Steuerplanung bei Übertragung von Betriebsvermögen auf Kinder, S. 120 f.
Vgl. Schild-Plininger, Steuerplanung bei Übertragung von Betriebsvermögen auf Kinder, S. 121.
Entsprechend dem Gesetz zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts (UntStFG), Gesetz vom 20.12.2001, BGBl. I 2001, S. 3858 ff. ist durch die Änderung des § 6 Abs. 3 EStG nunmehr klar gestellt, daß auch die unentgeltliche Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils steuerneutral erfolgt, indem bei diesem Vorgang zwingend die Buchwerte fortzuführen sind. Problematisch ist dabei die steuerliche Behandlung bei der unentgeltlichen Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils, wenn Sonderbetriebsvermögen vorhanden ist. Vgl. hierzu in Teil 3 Kapitel 3.2.2.1.
Allgemein zur Zusammenrechnung der Erwerbe nach § 14 ErbStG vgl. Götz, ZEV 2001, S. 9 ff.; Jülicher, Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe nach § 14 ErbStG, passim.
Vgl. Meincke, Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz, § 14 Anm. 7.
Vgl. Meincke, Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz, § 14 Anm. 9; Kapp/Ebeling, ErbStG, § 14 Rz. 11; Moench, ErbStG, § 14 Rz. 8.
Vgl. Moench, ErbStG, § 14 Rz. 15.
Vgl. R 71 Abs. 2 Satz 3 ErbStR; Meincke, Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz, §14 Anm. 22a; Kapp/Ebeling, ErbStG, § 14 Rz. 16.7; Moench, ErbStG, § 14 Rz. 28; Schwarz, ZEV 2001, S. 59.
Vgl. Schild-Plininger, Steuerplanung bei Übertragung von Betriebsvermögen auf Kinder, S. 76; Trompeter, Vorweggenommene Erbfolge durch Betriebsübertragung, S. 157.
Vgl. auch Schild-Plininger, Steuerplanung bei Übertragung von Betriebsvermögen auf Kinder, S. 97.
Vgl. Schild-Plininger, Steuerplanung bei Übertragung von Betriebsvermögen auf Kinder, S. 110.
Ähnlich vgl. Schild-Plininger, Steuerplanung bei Übertragung von Betriebsvermögen auf Kinder, S. 112.
Zu einer Analyse der Verteilung auf drei Zeitpunkte vgl. Schild-Plininger, Steuerplanung bei Übertragung von Betriebsvermögen auf Kinder, S. 157 ff.
Bei einer Gleichverteilung mit einer Übertragung von jeweils 1,5 Mio. € ergibt sich ein Erbschaftsteuerbarwert in Höhe von 188.551 €.
Vgl. auch Schild-Plininger, Steuerplanung bei Übertragung von Betriebsvermögen auf Kinder, S. 138.
Vgl. Schild-Plininger, Steuerplanung bei Übertragung von Betriebsvermögen auf Kinder, S. 172.
Vgl. auch Rautenberg/Korezkij, DStR 1999, S. 83.
Vgl. Schild, Erbschaftsteuer und Erbschaftsteuerpolitik bei der Unternehmernachfolge, S. 247.
Entscheidungshilfen finden sich bei Schild-Plininger, Steuerplanung bei Übertragung von Betriebsvermögen auf Kinder, S. 142 ff., indem die maximale Übertragung im Zeitpunkt t = 0 berechnet und die Suche des minimalen Erbschafsteuerbarwerts auf die Tarifstufengrenzen beschränkt werden kann. Bei Brückmann, Steuerliche Optimierungsstrategien für die Generationenfolge bei Unternehmerfamilien, S. 169 ff. werden weitere Modelle zur quantitativen Ermittlung steueroptimaler Vorschenkungen dargestellt.
Vgl. auch Heyeres, Zusammenwirken von Einkommensteuer und Erbschaftsteuer als Gestaltungsproblem der Unternehmernachfolge, S. 413; Pach, in: Hörger/Stephan, Die Vermögensnachfolge im Erbschaft- und Ertragsteuerrecht, Rn. 716; Schäfer/Schlarb, Erbschaft- und Schenkungsteuer, S.66.
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Rautenstrauch, G. (2002). Zeitliche Gestaltung der erbschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage. In: Optimale Gestaltung der Unternehmensnachfolge. Deutscher Universitätsverlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-89093-1_13
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