Zusammenfassung
Architekt Schlampig hatte mit Bauherr Eigenheim einen Architektenvertrag geschlossen. Unter anderem macht Schlampig Eigenheim ein schriftliches Angebot über die pauschale Abrechnung der Nebenkosten. Eigenheim nimmt dieses Angebot durch schriftliche Erklärung an. Als Eigenheim in Zahlungsschwierigkeiten kommt, macht Karl Freundlich, der beste Freund von Eigenheim, dem Architekten das Angebot, der Schuld von Eigenheim beizutreten. Eine Erklärung über die Annahme des Schuldbeitritts erfolgt nicht. Als Schlampig seine Schlußrechnung stellt, erinnert er sich an die Erklärung über den Schuldbeitritt des Freundlich und sendet diesem die Schlußrechnung, die auch die Abrechnung über die Nebenkosten enthält, zu. Freundlich meint, er habe zwar ein Angebot für einen Schuldbeitritt abgegeben, dennoch sei ein Schuldbeitritt nicht zustande gekommen, da es an der Erklärung der Annahme ihm gegenüber fehle. Darüber hinaus war Schlampig mangels schriftlicher Vereinbarung nicht berechtigt, die Nebenkostenpauschale abzurechnen. Er verweigert die Bezahlung.
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© 1998 Friedr. Vieweg & Sohn Verlagsgesellschaft mbH, Braunschweig/Wiesbaden
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Rilling, J. (1998). Bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, damit der Architekt die Nebenkosten pauschal abrechnen kann?. In: Baurechtsberater Architekten. Vieweg+Teubner Verlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-89081-8_92
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-89081-8_92
Publisher Name: Vieweg+Teubner Verlag
Print ISBN: 978-3-322-89082-5
Online ISBN: 978-3-322-89081-8
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