Zusammenfassung
Architekt Clever hat für Sparsam bestimmte Architektenleistungen erbracht. Sparsam, mit den Honorarforderungen von Clever nicht einverstanden, verweigert jede Bezahlung. In der Folgezeit kommt es zu einem gerichtlichen Streit. Das erstinstanzliche Gericht hat die Frage des Architekten Clever ohne die Einholung eines Sachverständigengutachtens für begründet gehalten. In der Berufung macht Sparsam vor allen Dingen geltend, daß ein Sachverständigengutachten hätte eingeholt werden müssen. Ist das Gericht tatsächlich verpflichtet, in diesem Fall ein Sachverständigengutachten einzuholen?
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© 1998 Friedr. Vieweg & Sohn Verlagsgesellschaft mbH, Braunschweig/Wiesbaden
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Rilling, J. (1998). Muß das Gericht ein Sachverständigengutachten einholen, wenn die Einstufung in eine bestimmte Honorarzone streitig ist?. In: Baurechtsberater Architekten. Vieweg+Teubner Verlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-89081-8_9
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-89081-8_9
Publisher Name: Vieweg+Teubner Verlag
Print ISBN: 978-3-322-89082-5
Online ISBN: 978-3-322-89081-8
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