Zusammenfassung
Architekt Schlampig ist als freier Mitarbeiter im Architekturbüro von Clever tätig. Als solcher erbringt er bei verschiedenen Aufträgen für Clever Architektenleistungen. Zwischen Clever und Schlampig wurde eine mündliche Vergütungsvereinbarung getroffen. Danach liegt das vereinbarte Honorar im Ergebnis unter den Mindestsätzen der HOAI. Als Schlampig seine Arbeiten in Rechnung stellt, verlangt er die Mindestsätze. Clever verweigert die Bezahlung der Mindestsätze der HOAI unter Berufung auf die mündliche Vergütungsvereinbarung. Diese mündliche Vergütungsvereinbarung wird von Schlampig nicht geleugnet. Kann Schlampig die Mindestsätze der HOAI verlangen?
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© 1998 Friedr. Vieweg & Sohn Verlagsgesellschaft mbH, Braunschweig/Wiesbaden
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Rilling, J. (1998). Kann der als freier Mitarbeiter in einem Architektenbüro tätige Architekt die Mindestsätze verlangen, wenn der Architektenvertrag lediglich mündlich geschlossen worden ist?. In: Baurechtsberater Architekten. Vieweg+Teubner Verlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-89081-8_8
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Print ISBN: 978-3-322-89082-5
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