Zusammenfassung
Bauherr Clever hatte mit Architekt Schlampig einen Architektenvertrag geschlossen. Architekt Schlampig hatte einige Architektenleistungen bereits erbracht, als Clever den Vertrag kündigte. Daraufhin stellt Schlampig seine Schlußrechnung, in der er seine tatsächlich ersparten Aufwendungen berücksichtigt hat. Diese betrugen jedoch lediglich 20% der nicht erbrachten Leistungen. Clever meint unter Hinweis auf den Musterarchitektenvertrag, daß die ersparten Aufwendungen mit 40% der nicht erbrachten Leistungen anzusetzen sind. Ist die Schlußrechnung des Schlampig tatsächlich zu hoch?
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© 1998 Friedr. Vieweg & Sohn Verlagsgesellschaft mbH, Braunschweig/Wiesbaden
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Rilling, J. (1998). Ist eine vertragliche Regelung wirksam, wonach die zu berücksichtigenden Aufwendungsersparnisse mit 40% der nicht erbrachten Leistungen angesetzt sind?. In: Baurechtsberater Architekten. Vieweg+Teubner Verlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-89081-8_73
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-89081-8_73
Publisher Name: Vieweg+Teubner Verlag
Print ISBN: 978-3-322-89082-5
Online ISBN: 978-3-322-89081-8
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