Zusammenfassung
Architekt Schlampig soll für Sparsam einen Bungalow auf dessen Grundstück planen. In den Plänen des Schlampig ist die vorgeschriebene Abstandsfläche entsprechend der Bauordnung nicht eingehalten. Um zu einer ordnungsgemäßen Planung zu kommen, müßte die vorliegende Planung weitestgehend abgeändert werden. Die notwendigen Änderungen sind derart gravierend, daß Schlampig ein Einverständnis des Sparsam nicht erwarten kann. Sparsam setzt Schlampig für den Beginn der Neuplanung eine angemessene Frist. Wieviel Zeit diese Neuplanung in Anspruch nehmen wird, ist nur schwer abzuschätzen. Auf diese Fristsetzung reagiert Schlampig jedoch nicht. Schlampig verlangt von Sparsam Entlohnung für den abgelieferten Plan. Sparsam meint, die Architektenleistung sei mangelhaft. Gleichzeitig verlangt Sparsam den ihm durch die Verzögerung der Planung entstandenen Schaden ersetzt.
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© 1998 Friedr. Vieweg & Sohn Verlagsgesellschaft mbH, Braunschweig/Wiesbaden
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Rilling, J. (1998). Ist der Plan des Architekten mangelhaft, wenn der Architekt die in der Bauordnung vorgeschriebene Abstandsfläche nicht berücksichtigt?. In: Baurechtsberater Architekten. Vieweg+Teubner Verlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-89081-8_54
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-89081-8_54
Publisher Name: Vieweg+Teubner Verlag
Print ISBN: 978-3-322-89082-5
Online ISBN: 978-3-322-89081-8
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