Zusammenfassung
Bauherr Eigenheim hat mit Architekt Schlampig einen Architektenvertrag geschlossen. Noch bevor Schlampig mit der Leistungserbringung beginnt, verweigert Eigenheim ernsthaft und endgültig die Erfüllung des Vertrages. Daraufhin verlangt Schlampig Schadensersatz. Da noch keine Leistungen erbracht werden, verlangt Schlampig von Eigenheim das vereinbarte Honorar abzüglich der infolge der Vertragsaufhebung eingesparten Aufwendungen. Des weiteren zieht er die durch anderweitigen Einsatz der Arbeitskräfte erzielten Erträge ab. Auf diesen Betrag schlägt er noch die Mehrwertsteuer auf und stellt sie Eigenheim in Rechnung.
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© 1998 Friedr. Vieweg & Sohn Verlagsgesellschaft mbH, Braunschweig/Wiesbaden
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Rilling, J. (1998). Kann der Architekt den Architektenvertrag kündigen und Schadensersatz verlangen, wenn der Auftraggeber sich ernsthaft und endgültig weigert, den Architektenvertrag zu erfüllen?. In: Baurechtsberater Architekten. Vieweg+Teubner Verlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-89081-8_47
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-89081-8_47
Publisher Name: Vieweg+Teubner Verlag
Print ISBN: 978-3-322-89082-5
Online ISBN: 978-3-322-89081-8
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