Zusammenfassung
Architekt Gierig soll die Architektenleistungen für Trotzig übernehmen. Dieser möchte 5 Reihenhäuser errichten. Der abgeschlossene Vertrag wird recht allgemein gehalten. Unter anderem heißt es dort: „Neubau eines Wohngebäudes. Dafür wird ein Honorar von 230.000 DM vereinbart.“ Als Gierig nach Abschluß der Bauarbeiten seine Schlußrechnung stellt, muß Trotzig feststellen, daß diese um 16.000 DM höher ausgefallen ist, als vereinbart. Er weigert sich deshalb, diesen Mehrbetrag zu bezahlen. Gierig meint, er müsse sein Honorar nach § 22 HOAI berechnen; wenn er danach vorgeht und die jeweiligen Mindestsätze berechnet, so kommt er auf einen Betrag von 246.000 DM. Bei den anrechenbaren Kosten hat er aus Vereinfachungsgründen die Gesamtsumme einfach gleichmäßig auf die 5 Häuser verteilt. Auch dies gefällt Trotzig nicht und er weigert sich weiterhin, die Rechnung zu bezahlen.
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© 1998 Friedr. Vieweg & Sohn Verlagsgesellschaft mbH, Braunschweig/Wiesbaden
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Rilling, J. (1998). Wie ist das Architektenhonorar zu berechnen, wenn im Architektenvertrag das Objekt als Neubau eines Wohngebäudes bezeichnet wird, es sich tatsächlich aber um 5 Reihenhäuser handelt?. In: Baurechtsberater Architekten. Vieweg+Teubner Verlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-89081-8_44
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-89081-8_44
Publisher Name: Vieweg+Teubner Verlag
Print ISBN: 978-3-322-89082-5
Online ISBN: 978-3-322-89081-8
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