Zusammenfassung
Architekt Penibel hat für Bauherrn Eigenheim Architektenleistungen erbracht. Nach Abschluß der Arbeiten stellt er seine Schlußrechnung. Die darin genannten anrechenbaren Kosten hat er lediglich geschätzt, weil er die Grundlagen für ihre Ermittlung in zumutbarer Weise nicht selbst beschaffen konnte. Darüber hinaus hat Eigenheim ihm vertragswidrig die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt und ihm auch nicht die in seinem Besitz befindlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt. Trotzdem verweigert Eigenheim die Bezahlung dieser Schlußrechnung, da sie in seinen Augen nicht nachprüfbar ist.
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© 1998 Friedr. Vieweg & Sohn Verlagsgesellschaft mbH, Braunschweig/Wiesbaden
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Rilling, J. (1998). Kann der Architekt die in seiner Schlußrechnung genannten anrechenbaren Kosten insgesamt oder teilweise nur schätzen?. In: Baurechtsberater Architekten. Vieweg+Teubner Verlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-89081-8_40
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Publisher Name: Vieweg+Teubner Verlag
Print ISBN: 978-3-322-89082-5
Online ISBN: 978-3-322-89081-8
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