Zusammenfassung
Architekt Clever soll die Architektenarbeiten für den Neubau von Geizig übernehmen. Im Laufe seiner Arbeiten werden Abschlagszahlungen fällig und er stellt diese Geizig in Rechnung. Geizig kommt diesen Zahlungsaufforderungen nicht nach. Daraufhin klagt Clever auf Zahlung des entsprechenden Abschlags. Zwischenzeitlich wird der Vertrag wirksam gekündigt. Geizig meint nun: die Klage auf Abschlagszahlungen müsse abgewiesen werden, da nun keine Abschlagszahlungen mehr verlangt, sondern allerhöchstem eine Schlußrechnung gestellt werden könne.
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© 1998 Friedr. Vieweg & Sohn Verlagsgesellschaft mbH, Braunschweig/Wiesbaden
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Rilling, J. (1998). Der Unternehmer klagt auf Abschlagszahlung. Im folgenden kündigt der Bauherr den Vertrag. Kann die Klage auf Schlußzahlung geändert werden?. In: Baurechtsberater Architekten. Vieweg+Teubner Verlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-89081-8_4
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-89081-8_4
Publisher Name: Vieweg+Teubner Verlag
Print ISBN: 978-3-322-89082-5
Online ISBN: 978-3-322-89081-8
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