Zusammenfassung
Architekt Clever hat mit Eigenheim einen Architektenvertrag geschlossen. Im folgenden kommt es zur Nichtbezahlung einer Abschlagszahlung. Einige Zeit später stellt Clever seine Schlußrechnung. In dieser Schlußrechnung ist der Abschlag nicht erwähnt Trotzdem erkennt Eigenheim den Abschlag nach Erhalt der Schlußrechnung an. Als Clever den Abschlag einklagt, hält Eigenheim entgegen, daß in der Schlußrechnung dieser Abschlag nicht vorbehalten wurde. Somit kann nach Ansicht von Eigenheim Clever diesen Abschlag nicht mehr verlangen.
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© 1998 Friedr. Vieweg & Sohn Verlagsgesellschaft mbH, Braunschweig/Wiesbaden
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Rilling, J. (1998). Ist es erforderlich, in der Schlußrechnung eine Abschlagszahlung aufzulisten?. In: Baurechtsberater Architekten. Vieweg+Teubner Verlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-89081-8_17
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-89081-8_17
Publisher Name: Vieweg+Teubner Verlag
Print ISBN: 978-3-322-89082-5
Online ISBN: 978-3-322-89081-8
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