Zusammenfassung
Michael Lezius ist die personifizierte Verkörperung der Idee und des Ideals der Mitarbeiterund Führungskräftebeteiligung in Deutschland. Ohne ihn wäre die Idee längst nicht da, wo sie ist. Ohne ihn hätte es in den 80er Jahren keine Management-Buy-Out-Kongresse mit dieser Breitenwirkung gegeben und die Idee der Mitarbeiterbeteiligung hätte nach der Wiedervereinigung in den neuen Bundesländern nicht Fuß gefasst. Als die Deutschen endlich die Aktie als Mittel zur Kapitalanlage und zum (für viele allerdings nur erhofften) schnellen Wohlstand „entdeckten“und Stock-Options für Mitarbeiter und Führungskräfte zum Ende der 90er Jahre in vielen, vor allem neu gegründeten Unternehmen eingeführt wurden, war so manchem nicht mehr geläufig, dass es sich hier im Grunde nur um eine spezielle Ausprägung der Idee der Mitarbeiterbeteiligung handelt. Wenn dennoch die Mitarbeiterbeteiligung in Deutschland bislang nicht den entscheidenden Durchbruch hatte,1 so lag und liegt es an dem vielfach verbreiteten „Schubladen- und Kästchen-Denken“vieler, die über Mitarbeiterbeteiligung, Stock-Options und Ähnliches sprechen und schreiben. In Deutschland ist, wie noch darzustellen ist, die Rechtsordnung mit ihren verschiedenen Fördermaßnahmen denn auch so kompliziert, dass sich immer für den, der sucht, hinreichende Bedenken finden lassen, die gegen diese Idee vorgebracht werden können.
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Anmerkungen
Hierzu Loritz, ZFA 1989, 543.
Loritz/Wagner: Konzeptionshandbuch der steuerorientierten Kapitalanlage, Bd. 2, 1995, Rn. 502 ff., S. 233 ff.
Umfassend hierzu: Thüsing, 5. Vermögensbildungsgesetz 1992, Einf. Rn. 1 ff.; Wagner, K.-R., BB 1995, Beil. 7, S. 2 ff.
Die erste vermögenspolitische Maßnahme des Gesetzgebers war der Erlass des Wohnungsbau-Prämiengesetzes vom 17.3.1952, BGBl. I, S. 139; das Gesetz gewährte eine staatliche Prämie für bestimmte Wohnungsbauaufwendungen.
Dies erfolgte durch das Vermögensbildungsgesetz vom 12.7.1961, BGBl. I, S. 909.
Geregelt war dies im Gesetz für steuerliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln und bei Überlassung von eigenen Aktien an Arbeitnehmer (steuerliches Kapitalerhöhungsgesetz) vom 30.12.1959, BGBl. I, S. 834. Dort wurde bestimmt, dass der eingeräumte geldwerte Vorteil in Form der Differenz zwischen Börsenkurs und Vorzugskurs für Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen und bis zu einer bestimmten Höhe Steuer- und sozialabgabenfrei ist.
Durch das 1. Vermögensbeteiligungsgesetz vom 22.12.1983, BGBl. I, S. 1592; es trat am 1.1.1984 in Kraft.
Loritz, Die Beteiligung der Nichtselbstständigen am Produktivvermögen, 1992, S. 13 ff.
Durch das Missbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz vom 21.12. 1993, BGBl. I, S. 2310, 2312.
Geregelt im Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen (Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz — AltZertG), geregelt in Art. 7 des Altersvermögensgesetzes.
Eine Ausnahme besteht wiederum bei rückgedeckten Unterstützungskassen, die bei Rückdeckung durch eine Lebensversicherung voll finanziert werden können. Zu zusätzlichen Voraussetzungen siehe § 3 KStDV.
Beträge in Höhe von 50.400 DM als jährliche Pension, 33.600 DM als Witwengeld, 10.080 DM als Waisengeld und 15.000 DM als Sterbegeld sind dabei für heutige Verhältnisse gerade für die Bezieher mittlerer und erst recht für die Bezieher hoher Einkommen viel zu niedrig.
Hinzuweisen ist darauf, dass ein solches System auch mit einem reformierten System der Renten- und Beamtenpensionsbesteuerung harmonieren könnte; hierzu im Einzelnen Loritz, Die Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Formen der Besteuerung der Renten, Zeitschrift des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger; Möglichkeiten der Rentenbesteuerung, Vortrag bei den Bayreuther Sozialrechtstagen 2000, veröffentlicht in den LVA-Mitteilungen 2000.
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Loritz, KG. (2002). Mitarbeiterbeteiligung, Vermögens- und Altersvorsorge — Überlegungen zum aktuellen Stand und zu den Zukunftsperspektiven. In: Wagner, KR. (eds) Mitarbeiterbeteiligung. Gabler Verlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-88987-4_10
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