Zusammenfassung
Während es sich beim Recht der Schuldverhältnisse (II. Buch des BGB) um die Rechtsbeziehungen der Personen zueinander handelt, legt das Sachenrecht (III. Buch des BGB, §§ 854 ... 1296) die Rechtsbeziehungen der Personen zu den Sachen fest. In diesem Rechtsabschnitt werden die dinglichen Rechte (Rechte an einer Sache, Herrschaftsbefugnisse über eine Sache), z. B. Eigentum, Nießbrauch, Pfandrecht usw., geregelt.
This is a preview of subscription content, log in via an institution.
Buying options
Tax calculation will be finalised at checkout
Purchases are for personal use only
Learn about institutional subscriptionsPreview
Unable to display preview. Download preview PDF.
Literatur
„Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dienen“ (Art. 14 Abs. 2 GG).
Der Erwerber ist nicht im guten Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist (z. B. Kauf eines Gebrauchtwagens ohne Kfz.-Brief), daß die Sache nicht dem Veräußerer gehört.
Eigentumswohnungen (Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht vom 15. März 1951) gelten rechtlich wie Grundstücke. Man versteht darunter das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört (Grundstück, Treppenhaus, Waschküche, Trockenboden usw.).
Rights and permissions
Copyright information
© 1972 Friedr. Vieweg + Sohn Verlag Gmbh, Braunschweig
About this chapter
Cite this chapter
Ott, R., Wendlandt, M. (1972). Aus dem Sachenrecht. In: Wirtschafts- und Rechtskunde. Viewegs Fachbücher der Technik. Vieweg+Teubner Verlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-88825-9_8
Download citation
DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-88825-9_8
Publisher Name: Vieweg+Teubner Verlag
Print ISBN: 978-3-528-14020-5
Online ISBN: 978-3-322-88825-9
eBook Packages: Springer Book Archive