Zusammenfassung
Im Steuerrecht der Bundesrepublik Deutschland werden Eigen-und Fremdkapitalfinanzierung Substanz-, verkehr- und ertragsteuerlich unterschiedlich behandelt. Diesen Tatbestand hat auch die Reformierung des Körperschaftsteuerrechts und die Einführung des Anrechnungsverfahrens durch das KSTG 1977 nicht beseitigt. Während sich bei der Eigen- kapitalfinanzierung1) das Eigenkapital und somit die Basis für die substanzabhängigen Steuern erhöht, führt die Fremdkapitalfinanzierung2) nicht zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage substanzabhängiger Steuern. Dies gilt nur dann nicht, wenn das im Wege der Fremdkapitalfinanzierung zugeflossene Kapital als Dauerschuld im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG anzusehen ist. In diesem Falle erhöht das im Wege der Frendkapitalfinanzierung zugeführte Kapital die Bemessungsgrundlage für die Gewerbekapitalsteuer.
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Literatur
Der Terminus “Eigenkapitalfinanzierung” beinhaltet Finanzierungsvorgänge, die in der betriebswirtschaftlichen Literatur als Beteiligungsfinanzierung unter den Oberbegriff der Eigenfinanzierung subsumiert werden. Im Gegensatz zu den anderen Formen der Eigenfinanzierung, der Selbstfinanzierung (Thesaurierung) und der Finanzierungen aus Vermögensumschichtungen, die als Innenfinanzierung bezeichnet werden, wird durch die Beteiligungsfinanzierung Kapital von außen zugeführt (Außenfinanzierung). Unter diesem Gesichtspunkt fällt die Beteiligungsfinanzierung mit der Fremdfinanzierung in eine Kategorie. Zur betriebswirtschaftlichen Systematisierung: Büschgen, Hans E., Grundlagen betrieblicher Finanzwirtschaft, Frankfurt/Main 1973, S. 9 ff. Wöhe, Günter, Einführung in die allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 9. Auflage, Berlin 1969, S. 361 ff., 386 ff.
Unter “Fremdkapitalfinanzierung” sollen die Prozesse verstanden werden, die betriebswirtschaftlich als Fremdoder Kreditfinanzierung bezeichnet v/erden und der Außenfinanzierung zugerechnet werden. Dieser Finanzierungsbereich wird üblicherweise in kurz-, mittel- und langfristige Segmente unterteilt. Hierzu: Büschgen, H.E., a.a.O., S. 25 ff; Wöhe, Günter, a.a.O., S. 397 ff. Die Betriebswirtschaft kennt daneben noch Mischformen der Fremd- und Beteiligungsfinanzierung. Hierzu: Büschgen, H.E., a.a.O., S. 72 ff.
Unter “Nettoverzinsung” soll hier die Verzinsung verstanden werden, die sich nach Abzug der Steuern (unter Berücksichtigung der Nichtabzugsfähigkeit der Dividende als Betriebsausgabe) ergibt.
Die Ergänzungsabgabe für natürliche Personen wurde nur bis zum 1. Januar 1975 erhoben, sie blieb jedoch für Kapitalgesellschaften bis zum Inkrafttreten der Körperschaftsteuerreform zum 1. Januar 1977 bestehen.
Dieser Ausgangsposition bedient sich ebenfalls:
Rose, Gerd, Praxisorientierte Berechnungen zur Ausschüttungspolitik nach der Reform der Körperschaftsteuer und im Übergangsstadium, in: Der Betrieb, 29. Jahrgang 1976, S. 1876
Diese Sätze galten für die “allgemeine” Kapitalgesellschaft gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 KStG 1975 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Erg. AbgG.
Das gesamte Konzept der Teilsteuerrechnung ist dargestellt in: Rose, Gerd, Die Steuerbelastung der Unternehmung -Grundzüge der Teilsteuerrechnung -, Wiesbaden 1973. Die Grundidee wurde dargestellt von: Rose, Gerd, Untersuchungen über die Steuerbelastung der Unternehmung, in: Der Betrieb, Beilage Nr. 7 zu Heft 10/68 vom 8.3.1968.
Die Multifaktoren beinhalten Bestandteile aus verschiedenen Steuern und werden aus den teilsteuerlichen Grundgleichungen ermittelt. Die zusammengefaßten Steuerfaktoren stellen das Konzentrat der Wirkungen aus allen betrachteten Steuern in bezug auf die einzelnen Bernessungsgrund-lagenteile dar. Im einzelnen: Rose, Gerd, Die Steuerbelastung der Unternehmung, a.a.O., S. 58 f.
Hierbei ist vereinfachend von sämtlichen Modifikationen abgesehen worden, so daß R = E zutrifft.
Rose, Gerd, Die Steuerbelastung der Unternehmung, a.a.O., S. 85.
Der Gewerbeertragsteuerfaktor berechnet sich unter Berücksichtigung der Abzugsfähigkeit der Gewerbeertragsteuer als Betriebsausgabe von ihrer eigenen Bemessungsgrundlage (aufgrund § 7 GewStG) wie folgt:
GewESt = (math) (vGewE — GewESt)
Die verwendeten Symbole haben die folgende Bedeutung:
GewESt = Gewerbeertragsteuer
vGewE = vorläufiger Gewerbeertrag, d.h. vor Abzug der
Gewerbeertragsteuer M = Gewerbesteuermeßzahl
H = Hebesatz
Durch Auflösen der Gleichung nach GewESt ergibt sich:
(math) vGewE
Geht man von dem in der Praxis häufig vorkommenden Hebesatz von 300% und der allgemeinen Gewerbeertragsteuer-meßzahl von 5% aus, so ergibt sich für GewESt bzw. S ein Wert von 13,043, d.h. die Gewerbeertragsteuer be-ge trägt 13,043% des vorläufigen Gewerbeertrages. Zur Berechnung: Rose, Gerd, Die Steuerbelastung der Unternehmung, a.a.O., S. 77 f. Rose gibt zu diesem Problem noch weitere Literaturhinweise.
Streng genommen müßte die Belastungsrechnung auch Freibeträge berücksichtigen. Aus Gründen der Vereinfachung soll jedoch angenommen werden, daß die zustehenden Freibeträge bereits durch andere Einkünfte oder Vermögensteile aufgebraucht worden sind. Zu den grundsätzlich bestehenden Möglichkeiten der Berücksichtigung von Freibeträgen: Rose, Gerd, Die Steuerbelastung der Unternehmung, a.a.O., S. 105 ff.
§ 12 Nr. 2 KSTG 1975
Mit dieser Annahme wurde schon auf Seite 89 in Übereinstimmung mit Rose, Gerd, Praxisorientierte Berechnungen…, a.a.O.. S. 1876 gearbeitet.
Für S ergibt sich der Wert von 0,15, weil die Steuermeß-
ge
zahl für den Gewerbeertrag nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 GewStG 5% beträgt und ein Hebesatz von 300% zugrundegelegt wird. Ferner erfolgt aus den schon dargestellten Gründen (S. 7) kein Abzug der Gewerbeertragsteuer von ihrer eigenen Bemessungsgrundlage.
Die Angabe der Körperschaftsteuerbelastung unter bezug auf das KStG 1975 schließt im folgenden die Ergänzungsabgabe nach dem ErgAbgG ein.
exakt aus multipliziert ergibt sich aus der Gleichung (15) ein Wert von 0,5242859 A.
Zur Entwicklung dieser Teilsteuergleichung: Rose, Gerd, Die Steuerbelastung der Unternehmung, a.a.O., S. 127 ff (130).
Rose, Gerd, Die Steuerbelastung der Unternehmung, a.a.O., S. 96 f.
Das Betriebsvermögen einer gewerblichen Unternehmung ist Anknüpfungsobjekt für die Erhebung der Gewerbekapitalsteuer. Die Gewerbekapitalsteuer ist eine Betriebsausgabe im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG und mindert infolgedessen über die Gewinnreduktion auch die Bemessungsgrundlagen für die Körperschaftsteuer, die Einkommensteuer und die Gewerbeertragsteuer.
Berücksichtigt werden Körperschaftsteuer einschließlich Ergänzungsabgabe, Gewerbeertragsteuer, Gewerbekapitalsteuer und Vermögensteuer sowie die Interdependenzen zwischen diesen Steuern.
Der Vermögensteuersatz betrug für Kapitalgesellschaften gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 1
Abs.1 Nr. 2 VStG 1% (Änderung der Vermögensteuersätze erfolgte durch das Steueränderungsgesetz 1977, das zum 1.1.1978 in Kraft trat und folgende Sätze beinhaltete: natürliche Personen 0,5% (Steuerfaktor 0,005) juristische Personen 0,7% (Steuerfaktor 0,007). Da für die Gewerbekapitalsteuer die Steuermeßzahl gemäß § 13 Abs. 2 GewStG 2 °/oo beträgt und von einem häufig anzutreffenden Hebesatz von 300% ausgegangen wird, errechnet sich ein Gewerbekapitalsteuerfaktor von 0,006.
Es handelt sich hierbei um die Belastung durch Körperschaftsteuer einschließlich der Ergänzungsabgabe, durch Gewerbeertragsteuer, durch Gewerbekapitalsteuer, durch Vermögensteuer und durch Gesellschaftsteuer.
Zur Entwicklung dieser Teilsteuergleichung: Rose, Gerd, Die Steuerbelastung der Unternehmung, a.a.O., S. 127 ff (130).
Zur Darstellung des Anrechnungsverfahrens: Bundesverband deutscher Banken (Herausgeber), Zur Reform der Körperschaftsteuer 1977 — Leitfaden für die Praxis, Köln 1977, S. 25 ff, S. 79 ff; Deutscher Bundestag, Bundestagdrucksache 7/1470. Entwurf eines Dritten Steuerreformgesetzes, Bonn 8.1.1974, S. 180 ff, S. 329 ff.
Herzig kommt zu dem Ergebnis, daß das System der Teilsteuerrechnung eine genügende Flexibilität aufweist, um die Veränderungen, die sich durch die Reform der Körperschaft Steuer ergeben, in das Konzept einzubeziehen: Herzig, Norbert, Auswirkungen der Körperschaftsteuerreform auf das System der Teilsteuerrechnung, in: StuW 2/1977, S. 143 ff insbesondere S. 144 f.
Die Körperschaftsteuer, die gemäß § 12 Nr. 2 KSTG 1975 ihre eigene Bemessungsgrundlage nicht mindern darf, wurde nach altem Recht mit dem vollen Thesaurierungssteu-ersatz belastet. Dieser Tatbestand wurde als”Schatten-wirkung” oder “Schattenquote” gekennzeichnet. Zur Schattenquote: Orth, M., Die “Schattenquote” im Körperschaftsteuergesetz 1975 unter Einbezug der Ergänzungsabgabe, StuW 1976, S. 335 ff. Hierzu auch die Berechnungen von S 3: 24,55 v.H. von 132,547 = 32,547’zu zahlende KSt. Ferner zur “Schattenquote”: Lutz, Günther, Die “Schattenquote” — Ein Beitrag zum Verhältnis zwischen Steuersätzen und Bemessungsgrundlagen bei der Körperschaftsteuer, in: StuW 4/1971, S. 349 ff.
Dies ergibt sich aus § 8 Abs. 1 KStG 1977 in Verbindung mit den Vorschriften § 16 Abs. 2 Nr. 3 und § 48 Abs. 1 Satz 2 EStG sowie § 10 Nr. 2 KSTG 1977. Hierzu auch: Deutscher Bundestag, Bundestagdrucksache 7/1470, a.a.O., S. 344 als Kommentierung dieses Tatbestands.
Dieser Steuersatz wird im KStG 1977 explizit in der spezifischen Vorschrift des § 27 Abs. 1 KStG aufgeführt.
Bezogen auf die ausgeschüttete Bardividende ergibt sich ein Teilsteuerfaktor von 0,5625.
Der Faktor 0,5625 wird bezogen auf die Nettoausschüttungen (ausschließlich Ausschüttungsbelastung) und entspricht einer Belastung der Bruttoausschüttung (ein-schließl. Ausschüttungsbelastung) von 0,36
Rose, Gerd, Betrieb und Steuer, Grundlagen zur Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre, Erstes Buch: Die Ertragsteuern, 3. Auflage, Wiesbaden 1975, S. 51 f.
Tipke bezeichnet als Bemessungsgrundlage ein Steuerobjekt, an welches die Besteuerung anknüpft. Genau diese Punktion erfüllen die Ausschüttungen z.B. bei einem Einkommen von Null. Hierzu: Tipke, K., Steuerrecht, Ein systematischer Grundriß, 4. Auflage, Köln 1977, S. 120 f.
Vgl. § 32 Abs. 4 Nr 3 KSTG 1977.
exakt ausmultipliziert ergibt sich ein Wert von 0,796875 A
Der Annahme, daß das körperschaftsteuerliche Einkommen genau so groß sei wie die Summe aus Ausschüttung und Körperschaftsteuer, kommt nach dem KStG 1977 eine geringere Bedeutung zu als nach altem Recht (KStG 1975). Die Annahme E = A + K ist nach den Bestimmungen des KStG 1975 nämlich erforderlich, um die Umgehung der Schattenwirkung zu verhindern. Die Schattenwirkung konnte nach altem Recht umgangen werden, indem die Ausschüttung so hoch wie das körperschaftsteuerliche Einkommen oder höher bemessen wurde. Für einen derartigen Fall betrug die Belastung der Ausschüttung mit Körperschaftsteuer einschließlich Ergänzungsabgabe tatsächlich nur 15,45%. Da Fälle, in denen die Ausschüttung genau so groß oder sogar größer als das körperschaftsteuerliche Einkommen waren, nach altem Recht jedoch relativ selten waren, ist es zweckmäßig, bei der Ermittlung der Steuerbelastung der Ausschüttung unter Geltung der Bestimmungen des KStG 1975 von der Annahme E = A + K auszugehen. Das Anrechnungsverfahren (d.h. das KStG 1977) kennt dagegen die sogenannte “Schattenwirkung” nicht mehr. Zu beachten ist aber, daß das für die Ausschüttung als verwendet angesehene Eigenkapital (nach § 28 KStG) im Rahmen des Anrechnungsverfahrens immer auf eine Ausschüttungsbelastung nach § 27 Abs. 1 KStG zu bringen ist. Dies bedeutet, daß je nach der bei der Gesellschaft eingetretenen Belastung des für die Ausschüttung verwendeten Eigenkapitals eine Minderung oder Erhöhung der Körperschaftsteuer auf den Satz der Ausschüttungsbelastung vorzunehmen ist. Im System des Anrechnungsverfahrens kommen den Ausschüttungen somit grundsätzlich zwei Funktionen zu:
Minderung oder Erhöhung der Körperschaftsteuer
Minderung des verwendbaren Eigenkapitals.
Zur Herstellung einer einheitlichen Ausschüttungsbelastung ist die körperschaftsteuerliche Vorbelastung (Tarifbelastung) der ausgeschütteten Teile des verwendbaren Eigenkapitals vollständig zu eliminieren und durch eine einheitliche Belastung nach § 27 Abs. 1 KStG 1977 zu ersetzen. Der Minderungs- bzw. Erhöhungsbetrag der Körperschaftsteuer ergibt sich aus der Differenz zwischen der Ausschüttungs- und Tarifbelastung. Neben dem Normalsteuersatz von 56 v.H. sind im geltenden Körperschaftsteuerrecht auch ermäßigte Steuersätze und Steuerbefreiungen von Bedeutung. Um eine exakte Steuerentlastung vornehmen zu können, ist bei der Existenz von Steuerermäßigungen und Steuerbefreiungen, neben der Festsetzung des Gesamtbetrages, auch eine Gliederung des verwendbaren
- Fortsetzung S. 106 -
- Portsetzung S. 105 -
Eigenkapitals in Abhängigkeit von der Steuerbelastung vorzunehmen. Der § 30 Abs. 1 KStG 1977 sieht für diese Gliederung drei Kategorien vor. Darüber hinaus kann sich das verwendbare Eigenkapital des KStG 1977 im Gegensatz zum alten Körperschaftsteuerrecht aus verschiedenen Perioden ergeben, so daß eine mehrperiodige Betrachtungsweise notwendig wird. Zu der Problematik, die sich aus den hier nur kurz angesprochenen Bestimmungen des geltenden Körperschaftsteuerrechts grundsätzlich und in Hinblick auf eine notwendige Modifikation der Teilsteuerrechnung im Vergleich zum KStG 1975 ergeben: Herzig, Norbert, Funktionsweise des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens auf der Gesellschaftsebene — überblick und Analyse, in: FR 18/1976, 31.(58.) Jahrgang, S. 441–450 Herzig, Norbert, Auswirkungen der Körperschaftsteuerreform auf das System der Teilsteuerrechnung, in: StuW 2/1977, S. 143–156. Für die weitere Analyse soll davon ausgegangen werden, daß der Ausschüttung ausschließlich ungemildert mit Körperschaftsteuer belastetes verwendbares Eigenkapital gegenübersteht (d.h. daß eine Minderung der Körperschaftsteuierum 0,3125 nach § 27 Abs. 1 KStG 1977 erfolgt). Ist diese Bedingung erfüllt, so ist die Gleichung (22) unmittelbar ableitbar, d.h. ohne die Herleitungen in den Ausdrücken (20) und (21) und ohne die Bedingung E = A + K.
in der betriebswirtschaftlichen Steuerlehre als “Sub-stanzsteuern” bezeichnet, siehe auch Rose, Gerd, Substanzbesteuerung nach der Körperschaftsteuer-Reform, in: FR 31. (58.) Jahrgang, 16/1976, S. 389–391.
Verwendet wurde für den Bemessungsgrundlagenteil A der Teilbedarfssatz von 1,52429 A (KStG 1975) bzw. 1,79688 A (KStG 1977).
Die Grundlage der Teilbedarfsrechnung bilden die jeweiligen Gesamtbelastungsgleichungen der Teilsteuerrechnung. Durch eine problemadäquate Umformung dieser Gleichungen lassen sich für einzelne betriebliche Aktionsparameter, die — analog zur Teilsteuerrechnung — als Bemessungsgrundlagenteile bezeichnet werden, Teilbedarfsätze ermitteln. Diese Sätze bestimmen den Brutto-Ersatzbedarf
in Prozent des jeweiligen Bemessungsgrundlagenteils. Hierzu auch: Montag, Heinrich, a.a.O., S. 230 ff.
Rose versteht als Substanzerhaltung eine nominale Vermögenserhaltung bei ausgeglichenem Ergebnis. Rose, Gerd, Substanzbesteuerung und Substanzerhaltung, in: Mertens, Peter (Hrsg), Die Unternehmung in ihrer gesellschaftlichen Umwelt, Wiesbaden 1975, S. 301–319.
Die Analyse bediente sich hierzu eines Modells mit den Annahmen;Kapitalbedarf DM 1.000,-, Verzinsung 10%.
Der sich errechnende Teilbedarfssatz beträgt 2,4225979 • 0,0124845 = 0,0302449
exakt aus-multipliziert ergibt sich 3,02449
Hierzu: Montag, Heinrich, a.a.O., S. 234.
exakter Wert: 2,6136274
Bezogen auf die Bruttodividende entspricht diese Belastung 51 v.H.
gemäß § 2 Abs, 1 Nr. 1 KVStG.
Es sei an dieser Stelle erneut darauf hingewiesen, daß dieses Untersuchungsergebnis ohne Berücksichtigung der Gesellschaftersphäre zustandegekommen ist, das Anrechnungsverfahren jedoch gerade in diesem Bereich zur Wirkung kommt.
Zur Darstellung der Schwächen des alten Körperschaftsteuerrechts: Hansmeyer, K.H., Zur Diskussion um die Reform der Körperschaftsteuer, in: GmbH-Rundschau, Sonderdruck, 61. Jahrgang, Nr. 2, Köln 1970, S. 29–33.
Zur Doppelbelastung als dem Grundproblem der Körperschaftbesteuerung nach KStG 1975: Deutscher Bundestag, BuTaDrSa 7/1470, a.a.O., S. 323.
Im angelsächsischen Raum ist in Zusammenhang mit dem einperioden Ausschüttungsrückhol- bzw. Rücklagenumwandlungsverfahren der Begriff der “Stock-Dividende” üblich, der die Ausgabe einzahlungsfreier Aktien als Gewinnausschüttung beinhaltet.
Zu unterscheiden ist das einperiodige von dem mehrperio-digen Schutt’-aus-Hol’-zurück-Verfahren. Zur Gesamtproblematik: Büschgen, H.E., a.a.O., S. 77 ff; Wöhe, G., a.a.O., S. 417 f.
Wobei Gesellschafts- und Gesellschaftersphäre als ein Bereich angesehen werden.
Unter dem durchschnittlichen Spitzenteilsteuersatz des Anteilseigners soll der Steuersatz verstanden werden, mit dem der Ausschüttungsbetrag vom Anteilseigner durchschnittlich zu versteuern ist, wenn angenommen wird, daß der Ausschüttungsbetrag dem Anteilseigner zusätzlich
zu seinem sonstigen Einkommen zufließt. Zur Ermittlung des Schwellenwertes: Lindeiner, H.Chr. von, Vergleich des bestehenden Körperschaft- und Einkommensteuersystems mit dem von der Steuerreformkommission vorgeschlagenen Anrechnungssystem, in: StuW 1971, S. 247 ff.
es sei denn, die Anteilseigner der betrachteten Gesellschaft stellen eine hinsichtlich der einkommensteuerli-chen Belastung relativ homogene Gruppe dar. Zur Problematik der Berücksichtigung progressiver Tarife im System der Teilsteuerrechnung: Tischer, Frank, Die modifizierte Teilsteuerrechrrung als anforderungsgerechtes Verfahren der Steuerlastprognose, in: StuW 1975, S. 39 f.
Zu den grundsätzlichen Möglichkeiten der Berücksichtigung der individuellen Steuerbelastung im Rahmen des “Schutt’-aus-Hol’-zurück-Verfahrens: Rose, Gerd, Die Steuerbelastung der Unternehmung, a.a.O., S. 193 f, S. 257–271.
Die Berechnung dieses Faktors erfolgt nach Gleichung (6) und wird von Rose als Multifaktor tk1 bezeichnet. Rose, Gerd, Die Steuerbelastung der Unternehmung, a.a.O., S. 207
Als maximal soll eine Ausschüttung verstanden werden, die in ihrer Höhe dem körperschaftsteuerlichen Einkommen entspricht.
Dieser Wert ist auch bei Herzig zu finden: Herzig, Norbert, Auswirkungen der Körperschaftsteuerreform auf das System der Teilsteuerrechnung, in: StuW 2/1977, S. 145.
exakt ausmultipliziert ergibt sich ein Wert von 1,5242986,
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KVStG.
Zu diesem Problem nimmt Rose in der Finanzrundschau von 1976 Stellung, in: FR 1976, S. 1876 f.
Das exakte Resultat lautet hier 0,3644445
Dieser durchschnittliche Spitzensteuersatz setzt sich zusammen aus dem Tarif der Einkommensteuer sowie aus dem Kirchensteuertarif. Ohne die Berücksichtigung der Kirchensteuer ergibt sich ein niedrigerer Schwellenwert, der bei einem Kirchensteuersatz von 9 v.H. und bei einem
Kirchensteuersatz von 8 v.H.
Dieser Teilsteuersatz ergibt sich aus der Gleichung (19) 4) Zu diesem Ergebnis kommt auch:Montag, Heinrich, Die Ermittlung des Brutto-Ertragbedarfs…, a.a.O., S. 234. Das exakte Resultat lautet 2,6136274
Der Berechnung des Schwellenwertes nach altem Recht lag dieselbe Annahme zugrunde. Siehe S. 120
Hierzu unter anderem die Ausführung von Herzig, Norbert, Auswirkungen der KSt-Reform…, a.a.O., S. 151 Gleichung (7b); Deutscher Bundestag, Drucksache 7/1470, Entwurf eines Dritten Steuerreformgesetzes, a.a.O., S. 367; Zur Reform der Körperschaftsteuer 1977, a.a.O., S. 28 ff.
Dieses Resultat entspricht auch dem Teilbedarfssatz für den Bemessungsgrundlagenteil A in: Montag, Heinrich, Die Ermittlung des Brutto-Ertragsbedarfs…, a.a.O., S. 234, Tabelle 5
Dabei war die Belastungsminderung nach altem Recht nur in der Periode möglich, in der das Einkommen erwirtschaftet worden war. Nach geltendem Recht ist dagegen auch eine Minderung verwendbaren Eigenkapitals möglich, das aus anderen Perioden herrührt. Hierbei führt selbst eine ertragsteuerlich grundsätzlich irrelevante Rückzahlung von Nennkapital insoweit zur Anwendung des Ausschüttungssteuersatzes, als zur Rückzahlung Mittel als verwendet gelten, pie aus einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln stammen (§ 29 Abs. 3 KStG 1977). Eine Erhöhung der KSt-Belastung bzw. keinerlei Beeinflussung der Körperschaftsteuer tritt in den Fällen auf, in denen das verwendbare Eigenkapital nicht oder nur vermindert mit Körperschaftsteuer belastet ist. Zu dieser Fragestellung auch: Herzig, Norbert, Auswirkungen…, a.a.O., S. 152 ff; Zur Reform der Körperschaftsteuer 1977, a.a.O., S. 31 ff.
Zu diesem Prozeß: Herzig, Norbert, Auswirkungen der Körperschaftsteuerreform auf das System der Teilsteuerrechnung, a.a.O., S. 149 ff.
Gleich ob gemildert, ungemildert oder mit einem Nullsatz körperschaftsteuerlich belastetes Eigenkapital, das für Ausschüttungen verwendet werden kann.
Aus diesem Sachverhalt folgt, daß, wenn genügend verwendbares Eigenkapital vorhanden ist, im Gegensatz zum alten Recht eine Minderung der Körperschaftsteuer über die Höhe der Steuerschuld hinaus zulässig ist. Dies ist schon in: Deutscher Bundestag, Drucksache 7/1470, Entwurf eines Dritten Steuerreformgesetzes, a.a.O., S. 365 vorgesehen.
Nicht abziehbare Aufwendungen führt der § 10 KStG 1977 auf. Zum Vergleich der Gesetzesentwicklung: Deutscher Bundestag, Drucksache 7/1470, Entwurf…, a.a.O., S. 367.
Dies gilt nur unter der Voraussetzung, daß der Ausschüttung ausschließlich ungemildert mit Körperschaftsteuer belastetes verwendbares Eigenkapital gegenübersteht. Ist dies nicht der Fall: Herzig, Norbert, Auswirkungen…, a.a.O., S. 153 f.
Ohne die Berücksichtigung der Kirchensteuer errechnet sich ein rein einkommensteuerlich verursachter Wert von 53,41% (9% KISt) bzw. 53,64% (8% KISt).
Zur Entwicklung der Formel für die Ermittlung des kombinierten Einkommen- und Kirchensteuersatzes: Rose, Gerd, Die Steuerbelastung der Unternehmung — Grundzüge der Teilsteuerrechnung — a.a.O., S. 73 f. Die Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer ist die Einkommensteuerschuld. Diese berechnet sich aus der folgenden Gleichung: ESt = e (zvE — KISt). In diesem Ausdruck steht e für den Einkommensteuerfaktor, zvE für zu versteuernder Einkommensbetrag und KISt für Kirchensteuer. Die Gleichung zur Errechnung der Kirchensteuer lautet dann KISt = k • e (zvE — KISt). Der Kirchensteuerfaktor ist in dieser Gleichung mit k bezeichnet. Wir dieser Ausdruck nach KISt aufgelöst, erhält man Setzt man diese Gleichung zur Errechnung der Kirchensteuerschuld in dem Ausdruck zur Ermittlung der Einkommensteuerschuld ein, so ergibt sich ESt + KISt =
Bei einem Kirchensteuersatz von 9% der Einkommensteuer und einem Spitzensteuersatz der Einkommensteuer von 56%, errechnet sich für den aus Kirchensteuer und Einkommensteuer zusammengesetzten Teilsteuersatz ein Spitzenwert von 58,11%.
Gutachten der Steuerreformkommission 1971, Schriftenreihe des Bundesministeriums der Finanzen, Heft 17, herausgegeben vom Bundesministerium für Wirtschaft und Finanzen, Abschnitt IV — Körperschaftsteuer, Bonn 1971, S. 365 f. Die Überlegungen der Steuerreformkommission orientierten sich wohl an dem im angelsächsischen Raum geläufigen Verfahren der “Stock-Dividende”. Das dort gehandhabte Verfahren verlangt allerdings, daß die Anteilseigner anstelle einer Bardividende direkt einzahlungsfreie Aktien als Gewinnausschüttung erhalten. Wöhe, Günter, a.a.O., S.461 f.
Die Ablehnungsmotive zählt auf: Deutscher Bundestag, Drucksache 7/1470, Entwurf eines Dritten Steuerreformgesetzes, a.a.O., S. 332.
Büschgen, H.E., Grundlagen betrieblicher Finanzwirtschaft, a.a.O., S. 81 ff; Wöhe, Günter, a.a.O., S.413.f; Müller, Gerhard und Löffelholz, Josef, Banklexikon-Handwörterbuch für das Bank- und Sparkassenwesen, Wiesbaden 1969, Spalte 1580
Die Diskussion der nachteiligen Folgen der Selbstfinanzierung für die Finanzwirtschaft der Unternehmen: Büschgen, H.E., a.a.O., S. 84
Der Vermögensteueraufwand ist jedoch ein Teil der körperschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage und löst dadurch in der Regel seinerseits Körperschaftsteuer aus. Eine Beeinträchtigung der Selbstfinanzierung wäre für den Fall denkbar, daß der KSt-Normalsatz des alten Rechts von dem des geltenden Recht’s signifikant abweicht, was nicht zutrifft.
nach altem Recht einschließlich der Ergänzungsabgabe.
Die Ausschüttungsquote sei hier definiert als das Verhältnis von Barausschüttung zu Handelsbilanzgewinn vor Abzug von Steuern (A/Hmod).
Steht der Ausschüttung ungemildert, gemildert und nicht belastetes verwendbares Eigenkapital gegenüber, so wird eine Modifizierung der teilsteuerlichen Gleichungen erforderlich. Entsprechende Ausführungen bei: Herzig, Norbert, Die Auswirkungen…, a.a.O., S. 152 ff.
Dies geht auch aus der Tabelle 1 (Anhang) hervor
Lediglich bei einer Ausschüttungsquote von 0 ist die Selbstfinanzierung in beiden Fällen gleich hoch. Siehe auch Tabelle 1 (Anhang)
Arbeitsdefinition dieses Begriffs auf S.l34 Fußnote 1
Diese Aussage ist nur dann richtig, wenn sich durch das Einsetzen des für a errechneten Wertes in die Gleichungen (52) und (44) jeweils ein positiver” Wert für die mögliche Selbstfinanzierung nach altem Recht und beim modifizierten Anrechnungsverfahren ergibt. Dies trifft zu: Für a = 18,34 errechnet sich für die Bestimmungen des KStG 1975 und 1977 unter der vereinfachenden Annahme, daß E mit H, gleichzusetzen sei, eine mögliche Selbstfinanzierung in Höhe von 35,93 v.H. des Handelsbilanzgewinns vor Steuern. Hierzu auch Tabelle 1 (Anhang)
Hierzu die Ausführungen auf S.131
Es wurde hierbei wieder von der vereinfachenden Annahme ausgegangen, daß der Handelsbilanzgewinn vor Steuern gleich dem körperschaftsteuerlichen Einkommen sei.
Bruttodividende’ =Bardividende + Steuergutschrift
Dieser Faktor hat die teilsteuerliche Form (1 + Skau)
Auch diese Aussage ist nur dann richtig, wenn sich durch das Einsetzen des für t errechneten Wertes in Gleichung (61) und (67) jeweils ein positiver Wert für die mögliche Ausschüttung ergibt. Dies trifft zu: Für t = 35,93 v.H. errechnet sich nach KStG 1975 und beim modifizierten Anrechnungsverfahren unter der vereinfachenden Annahme, daß E = H, sei, eine mögliche Ausschüttung in Höhe von 18,34 v.H. des Handelsbilanzgewinns vor Steuern.
Siehe hierzu auch die Tabelle 2 (Anhang) und die entsprechenden Werte in Tabelle 1 (Anhang) für eine Ausschüttungsquote von 18,34 v.H.
Zu den Vorzügen der Teilsteuerrechnung: Wacker, Wilhelm, Teilsteuerrechnung — ein neues Instrument der betriebswirtschaftlichen Steuerlehre, Besprechung von Gerd Rose,.Die Steuerbelastung der Unternehmung, in: StuW 1/1975, S. 78 ff.
Die Tatsache, daß mit Wirkung vom 1. Januar 1975 die Vermögensteuer nicht mehr als Sonderausgabe abzugsfähig ist, wird in Gleichung (63) beim Bemessungsgrundlagenteil B abweichend von der bis dahin geltenden Teilsteuergleichung durch den Wegfall des Gliedes “- SeSv” berücksichtigt. Zur Entwicklung der Teilsteuergleichung (17) siehe: Rose, Gerd, Die Steuerbelastung der Unternehmung — Grundzüge der Teilsteuerrechnung -, a.a.O., S. 127 ff.
Der Begriff Teilsteuersatz ist in diesem Zusammenhang als Spitzenteilsteuersatz zu verstehen.
Bei Berücksichtigung der Anrechenbarkeit der von der Gesellschaft gezahlten Körperschaftsteuer (Se Skau) A.
Diese Fragestellung wurde schon auf S.134+142angesprochen.
Diese Verschiebung in der Berücksichtigung der Steuergutschrift wird mitverantwortlich gemacht für die reservierte Reaktion der Börse auf die Einführung des neuen Körperschaftsteuerrechts: “Hinzu kommt, daß die Steuergutschrift den einkommensteuerpflichtigen Bürger meist erst ein Jahr oder gar erst später zugute kommt” in: “Aktionäre fühlen sich geprellt. Warum die Steuergutschrift die Börsenkurse nicht beflügelt.” (Süddeutsche Zeitung
Nr. 64 vom 163.1979, Seite 33. Auch die Commerzbank AG geht in ihrer Veröffentlichung “Rund um die Börse 1978”, Frankfurt am Main 1978 davon aus, daß “viele private Sparer das schwierige Reformwerk noch nicht ganz “verdaut” zu haben (scheinen)”, Seite 16.
Hierzu: § 35 Abs. 1 EStG 1974.
Das Ausmaß des negativen Zinseffekts hängt unter anderem von der Höhe des zu versteuernden Einkommens und von dem Ausmaß der Steuergutschrift ab.
Ein abschließendes Urteil über das Verhalten der Anteilseigner kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht abgegeben werden. Man wird das erste Jahr seit Einführung der reformierten Körperschaftsteuer wohl als Anlaufperiode werten müssen.
Liquiditätswirkungen der hier diskutierten Art werden nur dann möglich, wenn verwendbares Eigenkapital mit unterschiedlicher Tarifbelastung im Gesellschaftsbereich existiert und diese Teilbeträge aus unterschiedlichen Perioden stammen bzw. fortwährend ergänzt werden.
Ergibt sich jeweils aus § 27 Abs. 1 KStG 1977
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© 1980 Westdeutscher Verlag GmbH, Opladen
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Schafhausen, F. (1980). Quantitative Analyse [(Vergleich: altes Recht (KSTG 1975) — reformiertes, geltendes Recht (KSTG 1977)]. In: Die Auswirkungen der Körperschaftsteuerreform auf die Finanzierungspolitik der Kapitalgesellschaften. Forschungsberichte des Landes Nordrhein-Westfalen, vol 2971. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-88608-8_3
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-88608-8_3
Publisher Name: VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden
Print ISBN: 978-3-531-02985-6
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