Skip to main content

Part of the book series: Forschungsberichte des Landes Nordrhein-Westfalen ((FOLANW,volume 2971))

  • 83 Accesses

Zusammenfassung

Im Steuerrecht der Bundesrepublik Deutschland werden Eigen-und Fremdkapitalfinanzierung Substanz-, verkehr- und ertragsteuerlich unterschiedlich behandelt. Diesen Tatbestand hat auch die Reformierung des Körperschaftsteuerrechts und die Einführung des Anrechnungsverfahrens durch das KSTG 1977 nicht beseitigt. Während sich bei der Eigen- kapitalfinanzierung1) das Eigenkapital und somit die Basis für die substanzabhängigen Steuern erhöht, führt die Fremdkapitalfinanzierung2) nicht zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage substanzabhängiger Steuern. Dies gilt nur dann nicht, wenn das im Wege der Fremdkapitalfinanzierung zugeflossene Kapital als Dauerschuld im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG anzusehen ist. In diesem Falle erhöht das im Wege der Frendkapitalfinanzierung zugeführte Kapital die Bemessungsgrundlage für die Gewerbekapitalsteuer.

This is a preview of subscription content, log in via an institution to check access.

Access this chapter

Chapter
USD 29.95
Price excludes VAT (USA)
  • Available as PDF
  • Read on any device
  • Instant download
  • Own it forever
eBook
USD 44.99
Price excludes VAT (USA)
  • Available as PDF
  • Read on any device
  • Instant download
  • Own it forever
Softcover Book
USD 59.99
Price excludes VAT (USA)
  • Compact, lightweight edition
  • Dispatched in 3 to 5 business days
  • Free shipping worldwide - see info

Tax calculation will be finalised at checkout

Purchases are for personal use only

Institutional subscriptions

Preview

Unable to display preview. Download preview PDF.

Unable to display preview. Download preview PDF.

Literatur

  1. Der Terminus “Eigenkapitalfinanzierung” beinhaltet Finanzierungsvorgänge, die in der betriebswirtschaftlichen Literatur als Beteiligungsfinanzierung unter den Oberbegriff der Eigenfinanzierung subsumiert werden. Im Gegensatz zu den anderen Formen der Eigenfinanzierung, der Selbstfinanzierung (Thesaurierung) und der Finanzierungen aus Vermögensumschichtungen, die als Innenfinanzierung bezeichnet werden, wird durch die Beteiligungsfinanzierung Kapital von außen zugeführt (Außenfinanzierung). Unter diesem Gesichtspunkt fällt die Beteiligungsfinanzierung mit der Fremdfinanzierung in eine Kategorie. Zur betriebswirtschaftlichen Systematisierung: Büschgen, Hans E., Grundlagen betrieblicher Finanzwirtschaft, Frankfurt/Main 1973, S. 9 ff. Wöhe, Günter, Einführung in die allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 9. Auflage, Berlin 1969, S. 361 ff., 386 ff.

    Google Scholar 

  2. Unter “Fremdkapitalfinanzierung” sollen die Prozesse verstanden werden, die betriebswirtschaftlich als Fremdoder Kreditfinanzierung bezeichnet v/erden und der Außenfinanzierung zugerechnet werden. Dieser Finanzierungsbereich wird üblicherweise in kurz-, mittel- und langfristige Segmente unterteilt. Hierzu: Büschgen, H.E., a.a.O., S. 25 ff; Wöhe, Günter, a.a.O., S. 397 ff. Die Betriebswirtschaft kennt daneben noch Mischformen der Fremd- und Beteiligungsfinanzierung. Hierzu: Büschgen, H.E., a.a.O., S. 72 ff.

    Google Scholar 

  3. Unter “Nettoverzinsung” soll hier die Verzinsung verstanden werden, die sich nach Abzug der Steuern (unter Berücksichtigung der Nichtabzugsfähigkeit der Dividende als Betriebsausgabe) ergibt.

    Google Scholar 

  4. Die Ergänzungsabgabe für natürliche Personen wurde nur bis zum 1. Januar 1975 erhoben, sie blieb jedoch für Kapitalgesellschaften bis zum Inkrafttreten der Körperschaftsteuerreform zum 1. Januar 1977 bestehen.

    Google Scholar 

  5. Dieser Ausgangsposition bedient sich ebenfalls:

    Google Scholar 

  6. Rose, Gerd, Praxisorientierte Berechnungen zur Ausschüttungspolitik nach der Reform der Körperschaftsteuer und im Übergangsstadium, in: Der Betrieb, 29. Jahrgang 1976, S. 1876

    Google Scholar 

  7. Diese Sätze galten für die “allgemeine” Kapitalgesellschaft gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 KStG 1975 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Erg. AbgG.

    Google Scholar 

  8. Das gesamte Konzept der Teilsteuerrechnung ist dargestellt in: Rose, Gerd, Die Steuerbelastung der Unternehmung -Grundzüge der Teilsteuerrechnung -, Wiesbaden 1973. Die Grundidee wurde dargestellt von: Rose, Gerd, Untersuchungen über die Steuerbelastung der Unternehmung, in: Der Betrieb, Beilage Nr. 7 zu Heft 10/68 vom 8.3.1968.

    Google Scholar 

  9. Die Multifaktoren beinhalten Bestandteile aus verschiedenen Steuern und werden aus den teilsteuerlichen Grundgleichungen ermittelt. Die zusammengefaßten Steuerfaktoren stellen das Konzentrat der Wirkungen aus allen betrachteten Steuern in bezug auf die einzelnen Bernessungsgrund-lagenteile dar. Im einzelnen: Rose, Gerd, Die Steuerbelastung der Unternehmung, a.a.O., S. 58 f.

    Google Scholar 

  10. Hierbei ist vereinfachend von sämtlichen Modifikationen abgesehen worden, so daß R = E zutrifft.

    Google Scholar 

  11. Rose, Gerd, Die Steuerbelastung der Unternehmung, a.a.O., S. 85.

    Google Scholar 

  12. Der Gewerbeertragsteuerfaktor berechnet sich unter Berücksichtigung der Abzugsfähigkeit der Gewerbeertragsteuer als Betriebsausgabe von ihrer eigenen Bemessungsgrundlage (aufgrund § 7 GewStG) wie folgt:

    Google Scholar 

  13. GewESt = (math) (vGewE — GewESt)

    Google Scholar 

  14. Die verwendeten Symbole haben die folgende Bedeutung:

    Google Scholar 

  15. GewESt = Gewerbeertragsteuer

    Google Scholar 

  16. vGewE = vorläufiger Gewerbeertrag, d.h. vor Abzug der

    Google Scholar 

  17. Gewerbeertragsteuer M = Gewerbesteuermeßzahl

    Google Scholar 

  18. H = Hebesatz

    Google Scholar 

  19. Durch Auflösen der Gleichung nach GewESt ergibt sich:

    Google Scholar 

  20. (math) vGewE

    Google Scholar 

  21. Geht man von dem in der Praxis häufig vorkommenden Hebesatz von 300% und der allgemeinen Gewerbeertragsteuer-meßzahl von 5% aus, so ergibt sich für GewESt bzw. S ein Wert von 13,043, d.h. die Gewerbeertragsteuer be-ge trägt 13,043% des vorläufigen Gewerbeertrages. Zur Berechnung: Rose, Gerd, Die Steuerbelastung der Unternehmung, a.a.O., S. 77 f. Rose gibt zu diesem Problem noch weitere Literaturhinweise.

    Google Scholar 

  22. Streng genommen müßte die Belastungsrechnung auch Freibeträge berücksichtigen. Aus Gründen der Vereinfachung soll jedoch angenommen werden, daß die zustehenden Freibeträge bereits durch andere Einkünfte oder Vermögensteile aufgebraucht worden sind. Zu den grundsätzlich bestehenden Möglichkeiten der Berücksichtigung von Freibeträgen: Rose, Gerd, Die Steuerbelastung der Unternehmung, a.a.O., S. 105 ff.

    Google Scholar 

  23. § 12 Nr. 2 KSTG 1975

    Google Scholar 

  24. Mit dieser Annahme wurde schon auf Seite 89 in Übereinstimmung mit Rose, Gerd, Praxisorientierte Berechnungen…, a.a.O.. S. 1876 gearbeitet.

    Google Scholar 

  25. Für S ergibt sich der Wert von 0,15, weil die Steuermeß-

    Google Scholar 

  26. ge

    Google Scholar 

  27. zahl für den Gewerbeertrag nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 GewStG 5% beträgt und ein Hebesatz von 300% zugrundegelegt wird. Ferner erfolgt aus den schon dargestellten Gründen (S. 7) kein Abzug der Gewerbeertragsteuer von ihrer eigenen Bemessungsgrundlage.

    Google Scholar 

  28. Die Angabe der Körperschaftsteuerbelastung unter bezug auf das KStG 1975 schließt im folgenden die Ergänzungsabgabe nach dem ErgAbgG ein.

    Google Scholar 

  29. exakt aus multipliziert ergibt sich aus der Gleichung (15) ein Wert von 0,5242859 A.

    Google Scholar 

  30. Zur Entwicklung dieser Teilsteuergleichung: Rose, Gerd, Die Steuerbelastung der Unternehmung, a.a.O., S. 127 ff (130).

    Google Scholar 

  31. Rose, Gerd, Die Steuerbelastung der Unternehmung, a.a.O., S. 96 f.

    Google Scholar 

  32. Das Betriebsvermögen einer gewerblichen Unternehmung ist Anknüpfungsobjekt für die Erhebung der Gewerbekapitalsteuer. Die Gewerbekapitalsteuer ist eine Betriebsausgabe im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG und mindert infolgedessen über die Gewinnreduktion auch die Bemessungsgrundlagen für die Körperschaftsteuer, die Einkommensteuer und die Gewerbeertragsteuer.

    Google Scholar 

  33. Berücksichtigt werden Körperschaftsteuer einschließlich Ergänzungsabgabe, Gewerbeertragsteuer, Gewerbekapitalsteuer und Vermögensteuer sowie die Interdependenzen zwischen diesen Steuern.

    Google Scholar 

  34. Der Vermögensteuersatz betrug für Kapitalgesellschaften gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 1

    Google Scholar 

  35. Abs.1 Nr. 2 VStG 1% (Änderung der Vermögensteuersätze erfolgte durch das Steueränderungsgesetz 1977, das zum 1.1.1978 in Kraft trat und folgende Sätze beinhaltete: natürliche Personen 0,5% (Steuerfaktor 0,005) juristische Personen 0,7% (Steuerfaktor 0,007). Da für die Gewerbekapitalsteuer die Steuermeßzahl gemäß § 13 Abs. 2 GewStG 2 °/oo beträgt und von einem häufig anzutreffenden Hebesatz von 300% ausgegangen wird, errechnet sich ein Gewerbekapitalsteuerfaktor von 0,006.

    Google Scholar 

  36. Es handelt sich hierbei um die Belastung durch Körperschaftsteuer einschließlich der Ergänzungsabgabe, durch Gewerbeertragsteuer, durch Gewerbekapitalsteuer, durch Vermögensteuer und durch Gesellschaftsteuer.

    Google Scholar 

  37. Zur Entwicklung dieser Teilsteuergleichung: Rose, Gerd, Die Steuerbelastung der Unternehmung, a.a.O., S. 127 ff (130).

    Google Scholar 

  38. Zur Darstellung des Anrechnungsverfahrens: Bundesverband deutscher Banken (Herausgeber), Zur Reform der Körperschaftsteuer 1977 — Leitfaden für die Praxis, Köln 1977, S. 25 ff, S. 79 ff; Deutscher Bundestag, Bundestagdrucksache 7/1470. Entwurf eines Dritten Steuerreformgesetzes, Bonn 8.1.1974, S. 180 ff, S. 329 ff.

    Google Scholar 

  39. Herzig kommt zu dem Ergebnis, daß das System der Teilsteuerrechnung eine genügende Flexibilität aufweist, um die Veränderungen, die sich durch die Reform der Körperschaft Steuer ergeben, in das Konzept einzubeziehen: Herzig, Norbert, Auswirkungen der Körperschaftsteuerreform auf das System der Teilsteuerrechnung, in: StuW 2/1977, S. 143 ff insbesondere S. 144 f.

    Google Scholar 

  40. Die Körperschaftsteuer, die gemäß § 12 Nr. 2 KSTG 1975 ihre eigene Bemessungsgrundlage nicht mindern darf, wurde nach altem Recht mit dem vollen Thesaurierungssteu-ersatz belastet. Dieser Tatbestand wurde als”Schatten-wirkung” oder “Schattenquote” gekennzeichnet. Zur Schattenquote: Orth, M., Die “Schattenquote” im Körperschaftsteuergesetz 1975 unter Einbezug der Ergänzungsabgabe, StuW 1976, S. 335 ff. Hierzu auch die Berechnungen von S 3: 24,55 v.H. von 132,547 = 32,547’zu zahlende KSt. Ferner zur “Schattenquote”: Lutz, Günther, Die “Schattenquote” — Ein Beitrag zum Verhältnis zwischen Steuersätzen und Bemessungsgrundlagen bei der Körperschaftsteuer, in: StuW 4/1971, S. 349 ff.

    Google Scholar 

  41. Dies ergibt sich aus § 8 Abs. 1 KStG 1977 in Verbindung mit den Vorschriften § 16 Abs. 2 Nr. 3 und § 48 Abs. 1 Satz 2 EStG sowie § 10 Nr. 2 KSTG 1977. Hierzu auch: Deutscher Bundestag, Bundestagdrucksache 7/1470, a.a.O., S. 344 als Kommentierung dieses Tatbestands.

    Google Scholar 

  42. Dieser Steuersatz wird im KStG 1977 explizit in der spezifischen Vorschrift des § 27 Abs. 1 KStG aufgeführt.

    Google Scholar 

  43. Bezogen auf die ausgeschüttete Bardividende ergibt sich ein Teilsteuerfaktor von 0,5625.

    Google Scholar 

  44. Der Faktor 0,5625 wird bezogen auf die Nettoausschüttungen (ausschließlich Ausschüttungsbelastung) und entspricht einer Belastung der Bruttoausschüttung (ein-schließl. Ausschüttungsbelastung) von 0,36

    Google Scholar 

  45. Rose, Gerd, Betrieb und Steuer, Grundlagen zur Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre, Erstes Buch: Die Ertragsteuern, 3. Auflage, Wiesbaden 1975, S. 51 f.

    Google Scholar 

  46. Tipke bezeichnet als Bemessungsgrundlage ein Steuerobjekt, an welches die Besteuerung anknüpft. Genau diese Punktion erfüllen die Ausschüttungen z.B. bei einem Einkommen von Null. Hierzu: Tipke, K., Steuerrecht, Ein systematischer Grundriß, 4. Auflage, Köln 1977, S. 120 f.

    Google Scholar 

  47. Vgl. § 32 Abs. 4 Nr 3 KSTG 1977.

    Google Scholar 

  48. exakt ausmultipliziert ergibt sich ein Wert von 0,796875 A

    Google Scholar 

  49. Der Annahme, daß das körperschaftsteuerliche Einkommen genau so groß sei wie die Summe aus Ausschüttung und Körperschaftsteuer, kommt nach dem KStG 1977 eine geringere Bedeutung zu als nach altem Recht (KStG 1975). Die Annahme E = A + K ist nach den Bestimmungen des KStG 1975 nämlich erforderlich, um die Umgehung der Schattenwirkung zu verhindern. Die Schattenwirkung konnte nach altem Recht umgangen werden, indem die Ausschüttung so hoch wie das körperschaftsteuerliche Einkommen oder höher bemessen wurde. Für einen derartigen Fall betrug die Belastung der Ausschüttung mit Körperschaftsteuer einschließlich Ergänzungsabgabe tatsächlich nur 15,45%. Da Fälle, in denen die Ausschüttung genau so groß oder sogar größer als das körperschaftsteuerliche Einkommen waren, nach altem Recht jedoch relativ selten waren, ist es zweckmäßig, bei der Ermittlung der Steuerbelastung der Ausschüttung unter Geltung der Bestimmungen des KStG 1975 von der Annahme E = A + K auszugehen. Das Anrechnungsverfahren (d.h. das KStG 1977) kennt dagegen die sogenannte “Schattenwirkung” nicht mehr. Zu beachten ist aber, daß das für die Ausschüttung als verwendet angesehene Eigenkapital (nach § 28 KStG) im Rahmen des Anrechnungsverfahrens immer auf eine Ausschüttungsbelastung nach § 27 Abs. 1 KStG zu bringen ist. Dies bedeutet, daß je nach der bei der Gesellschaft eingetretenen Belastung des für die Ausschüttung verwendeten Eigenkapitals eine Minderung oder Erhöhung der Körperschaftsteuer auf den Satz der Ausschüttungsbelastung vorzunehmen ist. Im System des Anrechnungsverfahrens kommen den Ausschüttungen somit grundsätzlich zwei Funktionen zu:

    Google Scholar 

  50. Minderung oder Erhöhung der Körperschaftsteuer

    Google Scholar 

  51. Minderung des verwendbaren Eigenkapitals.

    Google Scholar 

  52. Zur Herstellung einer einheitlichen Ausschüttungsbelastung ist die körperschaftsteuerliche Vorbelastung (Tarifbelastung) der ausgeschütteten Teile des verwendbaren Eigenkapitals vollständig zu eliminieren und durch eine einheitliche Belastung nach § 27 Abs. 1 KStG 1977 zu ersetzen. Der Minderungs- bzw. Erhöhungsbetrag der Körperschaftsteuer ergibt sich aus der Differenz zwischen der Ausschüttungs- und Tarifbelastung. Neben dem Normalsteuersatz von 56 v.H. sind im geltenden Körperschaftsteuerrecht auch ermäßigte Steuersätze und Steuerbefreiungen von Bedeutung. Um eine exakte Steuerentlastung vornehmen zu können, ist bei der Existenz von Steuerermäßigungen und Steuerbefreiungen, neben der Festsetzung des Gesamtbetrages, auch eine Gliederung des verwendbaren

    Google Scholar 

  53. - Fortsetzung S. 106 -

    Google Scholar 

  54. - Portsetzung S. 105 -

    Google Scholar 

  55. Eigenkapitals in Abhängigkeit von der Steuerbelastung vorzunehmen. Der § 30 Abs. 1 KStG 1977 sieht für diese Gliederung drei Kategorien vor. Darüber hinaus kann sich das verwendbare Eigenkapital des KStG 1977 im Gegensatz zum alten Körperschaftsteuerrecht aus verschiedenen Perioden ergeben, so daß eine mehrperiodige Betrachtungsweise notwendig wird. Zu der Problematik, die sich aus den hier nur kurz angesprochenen Bestimmungen des geltenden Körperschaftsteuerrechts grundsätzlich und in Hinblick auf eine notwendige Modifikation der Teilsteuerrechnung im Vergleich zum KStG 1975 ergeben: Herzig, Norbert, Funktionsweise des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens auf der Gesellschaftsebene — überblick und Analyse, in: FR 18/1976, 31.(58.) Jahrgang, S. 441–450 Herzig, Norbert, Auswirkungen der Körperschaftsteuerreform auf das System der Teilsteuerrechnung, in: StuW 2/1977, S. 143–156. Für die weitere Analyse soll davon ausgegangen werden, daß der Ausschüttung ausschließlich ungemildert mit Körperschaftsteuer belastetes verwendbares Eigenkapital gegenübersteht (d.h. daß eine Minderung der Körperschaftsteuierum 0,3125 nach § 27 Abs. 1 KStG 1977 erfolgt). Ist diese Bedingung erfüllt, so ist die Gleichung (22) unmittelbar ableitbar, d.h. ohne die Herleitungen in den Ausdrücken (20) und (21) und ohne die Bedingung E = A + K.

    Google Scholar 

  56. in der betriebswirtschaftlichen Steuerlehre als “Sub-stanzsteuern” bezeichnet, siehe auch Rose, Gerd, Substanzbesteuerung nach der Körperschaftsteuer-Reform, in: FR 31. (58.) Jahrgang, 16/1976, S. 389–391.

    Google Scholar 

  57. Verwendet wurde für den Bemessungsgrundlagenteil A der Teilbedarfssatz von 1,52429 A (KStG 1975) bzw. 1,79688 A (KStG 1977).

    Google Scholar 

  58. Die Grundlage der Teilbedarfsrechnung bilden die jeweiligen Gesamtbelastungsgleichungen der Teilsteuerrechnung. Durch eine problemadäquate Umformung dieser Gleichungen lassen sich für einzelne betriebliche Aktionsparameter, die — analog zur Teilsteuerrechnung — als Bemessungsgrundlagenteile bezeichnet werden, Teilbedarfsätze ermitteln. Diese Sätze bestimmen den Brutto-Ersatzbedarf

    Google Scholar 

  59. in Prozent des jeweiligen Bemessungsgrundlagenteils. Hierzu auch: Montag, Heinrich, a.a.O., S. 230 ff.

    Google Scholar 

  60. Rose versteht als Substanzerhaltung eine nominale Vermögenserhaltung bei ausgeglichenem Ergebnis. Rose, Gerd, Substanzbesteuerung und Substanzerhaltung, in: Mertens, Peter (Hrsg), Die Unternehmung in ihrer gesellschaftlichen Umwelt, Wiesbaden 1975, S. 301–319.

    Google Scholar 

  61. Die Analyse bediente sich hierzu eines Modells mit den Annahmen;Kapitalbedarf DM 1.000,-, Verzinsung 10%.

    Google Scholar 

  62. Der sich errechnende Teilbedarfssatz beträgt 2,4225979 • 0,0124845 = 0,0302449

    Google Scholar 

  63. exakt aus-multipliziert ergibt sich 3,02449

    Google Scholar 

  64. Hierzu: Montag, Heinrich, a.a.O., S. 234.

    Google Scholar 

  65. exakter Wert: 2,6136274

    Google Scholar 

  66. Bezogen auf die Bruttodividende entspricht diese Belastung 51 v.H.

    Google Scholar 

  67. gemäß § 2 Abs, 1 Nr. 1 KVStG.

    Google Scholar 

  68. Es sei an dieser Stelle erneut darauf hingewiesen, daß dieses Untersuchungsergebnis ohne Berücksichtigung der Gesellschaftersphäre zustandegekommen ist, das Anrechnungsverfahren jedoch gerade in diesem Bereich zur Wirkung kommt.

    Google Scholar 

  69. Zur Darstellung der Schwächen des alten Körperschaftsteuerrechts: Hansmeyer, K.H., Zur Diskussion um die Reform der Körperschaftsteuer, in: GmbH-Rundschau, Sonderdruck, 61. Jahrgang, Nr. 2, Köln 1970, S. 29–33.

    Google Scholar 

  70. Zur Doppelbelastung als dem Grundproblem der Körperschaftbesteuerung nach KStG 1975: Deutscher Bundestag, BuTaDrSa 7/1470, a.a.O., S. 323.

    Google Scholar 

  71. Im angelsächsischen Raum ist in Zusammenhang mit dem einperioden Ausschüttungsrückhol- bzw. Rücklagenumwandlungsverfahren der Begriff der “Stock-Dividende” üblich, der die Ausgabe einzahlungsfreier Aktien als Gewinnausschüttung beinhaltet.

    Google Scholar 

  72. Zu unterscheiden ist das einperiodige von dem mehrperio-digen Schutt’-aus-Hol’-zurück-Verfahren. Zur Gesamtproblematik: Büschgen, H.E., a.a.O., S. 77 ff; Wöhe, G., a.a.O., S. 417 f.

    Google Scholar 

  73. Wobei Gesellschafts- und Gesellschaftersphäre als ein Bereich angesehen werden.

    Google Scholar 

  74. Unter dem durchschnittlichen Spitzenteilsteuersatz des Anteilseigners soll der Steuersatz verstanden werden, mit dem der Ausschüttungsbetrag vom Anteilseigner durchschnittlich zu versteuern ist, wenn angenommen wird, daß der Ausschüttungsbetrag dem Anteilseigner zusätzlich

    Google Scholar 

  75. zu seinem sonstigen Einkommen zufließt. Zur Ermittlung des Schwellenwertes: Lindeiner, H.Chr. von, Vergleich des bestehenden Körperschaft- und Einkommensteuersystems mit dem von der Steuerreformkommission vorgeschlagenen Anrechnungssystem, in: StuW 1971, S. 247 ff.

    Google Scholar 

  76. es sei denn, die Anteilseigner der betrachteten Gesellschaft stellen eine hinsichtlich der einkommensteuerli-chen Belastung relativ homogene Gruppe dar. Zur Problematik der Berücksichtigung progressiver Tarife im System der Teilsteuerrechnung: Tischer, Frank, Die modifizierte Teilsteuerrechrrung als anforderungsgerechtes Verfahren der Steuerlastprognose, in: StuW 1975, S. 39 f.

    Google Scholar 

  77. Zu den grundsätzlichen Möglichkeiten der Berücksichtigung der individuellen Steuerbelastung im Rahmen des “Schutt’-aus-Hol’-zurück-Verfahrens: Rose, Gerd, Die Steuerbelastung der Unternehmung, a.a.O., S. 193 f, S. 257–271.

    Google Scholar 

  78. Die Berechnung dieses Faktors erfolgt nach Gleichung (6) und wird von Rose als Multifaktor tk1 bezeichnet. Rose, Gerd, Die Steuerbelastung der Unternehmung, a.a.O., S. 207

    Google Scholar 

  79. Als maximal soll eine Ausschüttung verstanden werden, die in ihrer Höhe dem körperschaftsteuerlichen Einkommen entspricht.

    Google Scholar 

  80. Dieser Wert ist auch bei Herzig zu finden: Herzig, Norbert, Auswirkungen der Körperschaftsteuerreform auf das System der Teilsteuerrechnung, in: StuW 2/1977, S. 145.

    Google Scholar 

  81. exakt ausmultipliziert ergibt sich ein Wert von 1,5242986,

    Google Scholar 

  82. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KVStG.

    Google Scholar 

  83. Zu diesem Problem nimmt Rose in der Finanzrundschau von 1976 Stellung, in: FR 1976, S. 1876 f.

    Google Scholar 

  84. Das exakte Resultat lautet hier 0,3644445

    Google Scholar 

  85. Dieser durchschnittliche Spitzensteuersatz setzt sich zusammen aus dem Tarif der Einkommensteuer sowie aus dem Kirchensteuertarif. Ohne die Berücksichtigung der Kirchensteuer ergibt sich ein niedrigerer Schwellenwert, der bei einem Kirchensteuersatz von 9 v.H. und bei einem

    Google Scholar 

  86. Kirchensteuersatz von 8 v.H.

    Google Scholar 

  87. Dieser Teilsteuersatz ergibt sich aus der Gleichung (19) 4) Zu diesem Ergebnis kommt auch:Montag, Heinrich, Die Ermittlung des Brutto-Ertragbedarfs…, a.a.O., S. 234. Das exakte Resultat lautet 2,6136274

    Google Scholar 

  88. Der Berechnung des Schwellenwertes nach altem Recht lag dieselbe Annahme zugrunde. Siehe S. 120

    Google Scholar 

  89. Hierzu unter anderem die Ausführung von Herzig, Norbert, Auswirkungen der KSt-Reform…, a.a.O., S. 151 Gleichung (7b); Deutscher Bundestag, Drucksache 7/1470, Entwurf eines Dritten Steuerreformgesetzes, a.a.O., S. 367; Zur Reform der Körperschaftsteuer 1977, a.a.O., S. 28 ff.

    Google Scholar 

  90. Dieses Resultat entspricht auch dem Teilbedarfssatz für den Bemessungsgrundlagenteil A in: Montag, Heinrich, Die Ermittlung des Brutto-Ertragsbedarfs…, a.a.O., S. 234, Tabelle 5

    Google Scholar 

  91. Dabei war die Belastungsminderung nach altem Recht nur in der Periode möglich, in der das Einkommen erwirtschaftet worden war. Nach geltendem Recht ist dagegen auch eine Minderung verwendbaren Eigenkapitals möglich, das aus anderen Perioden herrührt. Hierbei führt selbst eine ertragsteuerlich grundsätzlich irrelevante Rückzahlung von Nennkapital insoweit zur Anwendung des Ausschüttungssteuersatzes, als zur Rückzahlung Mittel als verwendet gelten, pie aus einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln stammen (§ 29 Abs. 3 KStG 1977). Eine Erhöhung der KSt-Belastung bzw. keinerlei Beeinflussung der Körperschaftsteuer tritt in den Fällen auf, in denen das verwendbare Eigenkapital nicht oder nur vermindert mit Körperschaftsteuer belastet ist. Zu dieser Fragestellung auch: Herzig, Norbert, Auswirkungen…, a.a.O., S. 152 ff; Zur Reform der Körperschaftsteuer 1977, a.a.O., S. 31 ff.

    Google Scholar 

  92. Zu diesem Prozeß: Herzig, Norbert, Auswirkungen der Körperschaftsteuerreform auf das System der Teilsteuerrechnung, a.a.O., S. 149 ff.

    Google Scholar 

  93. Gleich ob gemildert, ungemildert oder mit einem Nullsatz körperschaftsteuerlich belastetes Eigenkapital, das für Ausschüttungen verwendet werden kann.

    Google Scholar 

  94. Aus diesem Sachverhalt folgt, daß, wenn genügend verwendbares Eigenkapital vorhanden ist, im Gegensatz zum alten Recht eine Minderung der Körperschaftsteuer über die Höhe der Steuerschuld hinaus zulässig ist. Dies ist schon in: Deutscher Bundestag, Drucksache 7/1470, Entwurf eines Dritten Steuerreformgesetzes, a.a.O., S. 365 vorgesehen.

    Google Scholar 

  95. Nicht abziehbare Aufwendungen führt der § 10 KStG 1977 auf. Zum Vergleich der Gesetzesentwicklung: Deutscher Bundestag, Drucksache 7/1470, Entwurf…, a.a.O., S. 367.

    Google Scholar 

  96. Dies gilt nur unter der Voraussetzung, daß der Ausschüttung ausschließlich ungemildert mit Körperschaftsteuer belastetes verwendbares Eigenkapital gegenübersteht. Ist dies nicht der Fall: Herzig, Norbert, Auswirkungen…, a.a.O., S. 153 f.

    Google Scholar 

  97. Ohne die Berücksichtigung der Kirchensteuer errechnet sich ein rein einkommensteuerlich verursachter Wert von 53,41% (9% KISt) bzw. 53,64% (8% KISt).

    Google Scholar 

  98. Zur Entwicklung der Formel für die Ermittlung des kombinierten Einkommen- und Kirchensteuersatzes: Rose, Gerd, Die Steuerbelastung der Unternehmung — Grundzüge der Teilsteuerrechnung — a.a.O., S. 73 f. Die Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer ist die Einkommensteuerschuld. Diese berechnet sich aus der folgenden Gleichung: ESt = e (zvE — KISt). In diesem Ausdruck steht e für den Einkommensteuerfaktor, zvE für zu versteuernder Einkommensbetrag und KISt für Kirchensteuer. Die Gleichung zur Errechnung der Kirchensteuer lautet dann KISt = k • e (zvE — KISt). Der Kirchensteuerfaktor ist in dieser Gleichung mit k bezeichnet. Wir dieser Ausdruck nach KISt aufgelöst, erhält man Setzt man diese Gleichung zur Errechnung der Kirchensteuerschuld in dem Ausdruck zur Ermittlung der Einkommensteuerschuld ein, so ergibt sich ESt + KISt =

    Google Scholar 

  99. Bei einem Kirchensteuersatz von 9% der Einkommensteuer und einem Spitzensteuersatz der Einkommensteuer von 56%, errechnet sich für den aus Kirchensteuer und Einkommensteuer zusammengesetzten Teilsteuersatz ein Spitzenwert von 58,11%.

    Google Scholar 

  100. Gutachten der Steuerreformkommission 1971, Schriftenreihe des Bundesministeriums der Finanzen, Heft 17, herausgegeben vom Bundesministerium für Wirtschaft und Finanzen, Abschnitt IV — Körperschaftsteuer, Bonn 1971, S. 365 f. Die Überlegungen der Steuerreformkommission orientierten sich wohl an dem im angelsächsischen Raum geläufigen Verfahren der “Stock-Dividende”. Das dort gehandhabte Verfahren verlangt allerdings, daß die Anteilseigner anstelle einer Bardividende direkt einzahlungsfreie Aktien als Gewinnausschüttung erhalten. Wöhe, Günter, a.a.O., S.461 f.

    Google Scholar 

  101. Die Ablehnungsmotive zählt auf: Deutscher Bundestag, Drucksache 7/1470, Entwurf eines Dritten Steuerreformgesetzes, a.a.O., S. 332.

    Google Scholar 

  102. Büschgen, H.E., Grundlagen betrieblicher Finanzwirtschaft, a.a.O., S. 81 ff; Wöhe, Günter, a.a.O., S.413.f; Müller, Gerhard und Löffelholz, Josef, Banklexikon-Handwörterbuch für das Bank- und Sparkassenwesen, Wiesbaden 1969, Spalte 1580

    Google Scholar 

  103. Die Diskussion der nachteiligen Folgen der Selbstfinanzierung für die Finanzwirtschaft der Unternehmen: Büschgen, H.E., a.a.O., S. 84

    Google Scholar 

  104. Der Vermögensteueraufwand ist jedoch ein Teil der körperschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage und löst dadurch in der Regel seinerseits Körperschaftsteuer aus. Eine Beeinträchtigung der Selbstfinanzierung wäre für den Fall denkbar, daß der KSt-Normalsatz des alten Rechts von dem des geltenden Recht’s signifikant abweicht, was nicht zutrifft.

    Google Scholar 

  105. nach altem Recht einschließlich der Ergänzungsabgabe.

    Google Scholar 

  106. Die Ausschüttungsquote sei hier definiert als das Verhältnis von Barausschüttung zu Handelsbilanzgewinn vor Abzug von Steuern (A/Hmod).

    Google Scholar 

  107. Steht der Ausschüttung ungemildert, gemildert und nicht belastetes verwendbares Eigenkapital gegenüber, so wird eine Modifizierung der teilsteuerlichen Gleichungen erforderlich. Entsprechende Ausführungen bei: Herzig, Norbert, Die Auswirkungen…, a.a.O., S. 152 ff.

    Google Scholar 

  108. Dies geht auch aus der Tabelle 1 (Anhang) hervor

    Google Scholar 

  109. Lediglich bei einer Ausschüttungsquote von 0 ist die Selbstfinanzierung in beiden Fällen gleich hoch. Siehe auch Tabelle 1 (Anhang)

    Google Scholar 

  110. Arbeitsdefinition dieses Begriffs auf S.l34 Fußnote 1

    Google Scholar 

  111. Diese Aussage ist nur dann richtig, wenn sich durch das Einsetzen des für a errechneten Wertes in die Gleichungen (52) und (44) jeweils ein positiver” Wert für die mögliche Selbstfinanzierung nach altem Recht und beim modifizierten Anrechnungsverfahren ergibt. Dies trifft zu: Für a = 18,34 errechnet sich für die Bestimmungen des KStG 1975 und 1977 unter der vereinfachenden Annahme, daß E mit H, gleichzusetzen sei, eine mögliche Selbstfinanzierung in Höhe von 35,93 v.H. des Handelsbilanzgewinns vor Steuern. Hierzu auch Tabelle 1 (Anhang)

    Google Scholar 

  112. Hierzu die Ausführungen auf S.131

    Google Scholar 

  113. Es wurde hierbei wieder von der vereinfachenden Annahme ausgegangen, daß der Handelsbilanzgewinn vor Steuern gleich dem körperschaftsteuerlichen Einkommen sei.

    Google Scholar 

  114. Bruttodividende’ =Bardividende + Steuergutschrift

    Google Scholar 

  115. Dieser Faktor hat die teilsteuerliche Form (1 + Skau)

    Google Scholar 

  116. Auch diese Aussage ist nur dann richtig, wenn sich durch das Einsetzen des für t errechneten Wertes in Gleichung (61) und (67) jeweils ein positiver Wert für die mögliche Ausschüttung ergibt. Dies trifft zu: Für t = 35,93 v.H. errechnet sich nach KStG 1975 und beim modifizierten Anrechnungsverfahren unter der vereinfachenden Annahme, daß E = H, sei, eine mögliche Ausschüttung in Höhe von 18,34 v.H. des Handelsbilanzgewinns vor Steuern.

    Google Scholar 

  117. Siehe hierzu auch die Tabelle 2 (Anhang) und die entsprechenden Werte in Tabelle 1 (Anhang) für eine Ausschüttungsquote von 18,34 v.H.

    Google Scholar 

  118. Zu den Vorzügen der Teilsteuerrechnung: Wacker, Wilhelm, Teilsteuerrechnung — ein neues Instrument der betriebswirtschaftlichen Steuerlehre, Besprechung von Gerd Rose,.Die Steuerbelastung der Unternehmung, in: StuW 1/1975, S. 78 ff.

    Google Scholar 

  119. Die Tatsache, daß mit Wirkung vom 1. Januar 1975 die Vermögensteuer nicht mehr als Sonderausgabe abzugsfähig ist, wird in Gleichung (63) beim Bemessungsgrundlagenteil B abweichend von der bis dahin geltenden Teilsteuergleichung durch den Wegfall des Gliedes “- SeSv” berücksichtigt. Zur Entwicklung der Teilsteuergleichung (17) siehe: Rose, Gerd, Die Steuerbelastung der Unternehmung — Grundzüge der Teilsteuerrechnung -, a.a.O., S. 127 ff.

    Google Scholar 

  120. Der Begriff Teilsteuersatz ist in diesem Zusammenhang als Spitzenteilsteuersatz zu verstehen.

    Google Scholar 

  121. Bei Berücksichtigung der Anrechenbarkeit der von der Gesellschaft gezahlten Körperschaftsteuer (Se Skau) A.

    Google Scholar 

  122. Diese Fragestellung wurde schon auf S.134+142angesprochen.

    Google Scholar 

  123. Diese Verschiebung in der Berücksichtigung der Steuergutschrift wird mitverantwortlich gemacht für die reservierte Reaktion der Börse auf die Einführung des neuen Körperschaftsteuerrechts: “Hinzu kommt, daß die Steuergutschrift den einkommensteuerpflichtigen Bürger meist erst ein Jahr oder gar erst später zugute kommt” in: “Aktionäre fühlen sich geprellt. Warum die Steuergutschrift die Börsenkurse nicht beflügelt.” (Süddeutsche Zeitung

    Google Scholar 

  124. Nr. 64 vom 163.1979, Seite 33. Auch die Commerzbank AG geht in ihrer Veröffentlichung “Rund um die Börse 1978”, Frankfurt am Main 1978 davon aus, daß “viele private Sparer das schwierige Reformwerk noch nicht ganz “verdaut” zu haben (scheinen)”, Seite 16.

    Google Scholar 

  125. Hierzu: § 35 Abs. 1 EStG 1974.

    Google Scholar 

  126. Das Ausmaß des negativen Zinseffekts hängt unter anderem von der Höhe des zu versteuernden Einkommens und von dem Ausmaß der Steuergutschrift ab.

    Google Scholar 

  127. Ein abschließendes Urteil über das Verhalten der Anteilseigner kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht abgegeben werden. Man wird das erste Jahr seit Einführung der reformierten Körperschaftsteuer wohl als Anlaufperiode werten müssen.

    Google Scholar 

  128. Liquiditätswirkungen der hier diskutierten Art werden nur dann möglich, wenn verwendbares Eigenkapital mit unterschiedlicher Tarifbelastung im Gesellschaftsbereich existiert und diese Teilbeträge aus unterschiedlichen Perioden stammen bzw. fortwährend ergänzt werden.

    Google Scholar 

  129. Ergibt sich jeweils aus § 27 Abs. 1 KStG 1977

    Google Scholar 

Download references

Author information

Authors and Affiliations

Authors

Rights and permissions

Reprints and permissions

Copyright information

© 1980 Westdeutscher Verlag GmbH, Opladen

About this chapter

Cite this chapter

Schafhausen, F. (1980). Quantitative Analyse [(Vergleich: altes Recht (KSTG 1975) — reformiertes, geltendes Recht (KSTG 1977)]. In: Die Auswirkungen der Körperschaftsteuerreform auf die Finanzierungspolitik der Kapitalgesellschaften. Forschungsberichte des Landes Nordrhein-Westfalen, vol 2971. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-88608-8_3

Download citation

  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-88608-8_3

  • Publisher Name: VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden

  • Print ISBN: 978-3-531-02985-6

  • Online ISBN: 978-3-322-88608-8

  • eBook Packages: Springer Book Archive

Publish with us

Policies and ethics