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Part of the book series: Nordrhein-Westfälische Akademie der Wissenschaften ((VG,volume G 361))

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Zusammenfassung

Der Gegenstand unserer Betrachtung hat gewechselt. Es handelt sich nicht mehr um Verfassungsnormen der ersten Stunde, sondern um später eingefügte. Es macht einen wesentlichen Unterschied, ob eine Norm dem originären Prozeß der Verfassunggebung entstammt oder ob sie unter deren Geltung gemäß ihren formellen wie materiellen Vorgaben zustande kommt. Sie kann nicht voraussetzungslos am Reißbrett entworfen werden. Vielmehr muß sie sich in den vorhandenen Kontext fügen. Dieser aber hat durch tätige Interpretation der Staatspraxis eine bestimmte Gestalt gefunden. An der Interpretation des Grundgesetzes ist maßgeblich beteiligt das Bundesverfassungsgericht. Der verfassungsändernde Gesetzgeber findet nicht das Grundgesetz als solches vor, sondern das von diesem Gericht in nahezu 100 Bänden seiner Entscheidungssammlung auf 40.000 Seiten entfaltete Grundgesetz. Es wäre eine Sisyphusarbeit, zu versuchen, das Grundgesetz so neu zu fassen, daß sein Wortlaut dem gegenwärtigen Stand der tätigen Interpretation entspräche.

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Literatur

  1. Dazu mit Nachw. Yvo Hangartner, Der Entwurf einer nachgeführten Bundesverfassung, in: Aktuelle Juristische Praxis 1997, S. 139 ff.

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  2. Näher Hangartner (N 140), S. 140 ff.

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  3. Bericht: „Irritation bei Reformern in der Schweiz“, in: FAZ v. 20. April 1999, Nr. 91, S. 9.

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  4. BVerfGE 94, 49 ff.; 94, 115 ff.; 94, 166 ff.

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  5. BVerfGE 94, 157 ff.; 94, 163; 94, 164 ff.; 94, 223 ff.

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  6. Das konzediert der ehemalige Bundesverfassungsrichter Hans Hugo Klein (N 49), S. 96 ff. Dagegen ist es erstaunlich, daß ein amtierender Bundesverfassungsrichter den politischen Parteien die alleinige Schuld an den aufblähenden Verfassungsänderungen zuweist, Grimm (N 49), S. I f.

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  7. BVerfGE 90, 286 ff. Die verfassungspolitische Alternative zu der Entscheidung wäre eine Verfassungsrevision gewesen, um die drei Gesetzentwürfe konkurrierten, einer komplizierter als der andere, eingebracht von den Fraktionen der CDU/CSU und FDP (Bundestags-Drs. 12/4107 v. 13.1.1993), der Fraktion der SPD (Bundestags-Drs. 12/2895 v. 23.6.1992) und der Gruppe der PDS/Linke Liste (Bundestags-Drs. 12/3055 v. 21.7.1992). Die Leistung, die das Bundesverfassungsgericht für die Einfachheit des Rechts und für die Funktionsfähigkeit des Staates erbracht hat, erhellt, wenn man das Vorbringen der Parteien mit dem Urteil vergleicht. Materialien: Klaus Dau/Gotthard Wöbrmann, Der Auslandseinsatz deutscher Streitkräfte, Heidelberg 1996. Zur verfassungsrechtlichen Lage ex post: Otto Depenheuer, Der verfassungsrechtliche Verteidigungsauftrag der Bundeswehr, in: DVBl. 1997, S. 685 ff.

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  8. Verfassungsänderungen aus Anlaß der Bahn- und Postprivatisierung sind nicht nur notwendig geworden, um Partei- und Gewerkschaftsinteressen zu genügen, sondern auch, um der herrschenden verfassungsrechtlichen Doktrin Rechnung zu tragen, daß die bisherige Kompetenznorm, daß Bundeseisenbahnen und die Bundespost in bundeseigener Verwaltung geführt werden (Art. 87 Abs. 1 S. 1 GG a. F.), die bestehende Organisationsstruktur mehr oder weniger versteinere (exemplarisch Eberhard Schmidt-Aßmann, Aufgaben und Organisation der Deutschen Bundesbahn in verfassungsrechtlicher Sicht, Berlin 1986, S. 53 ff., 99 ff.). Der Kompetenztitel wird wie eine institutionelle Garantie behandelt. Doch dieser regelt nur das Verhältnis zwischen Bund und Ländern, den zwei Ebenen der Staatlichkeit, nicht aber das Verhältnis zwischen Staat und Privaten. Sie enthält keine Verpflichtung des Staates, eine bestimmte Agende selbst durchzuführen. Vielmehr bestimmt sie nur die Folge, wenn der Staat eine Aufgabe an sich zieht, ob sie dem Bund zufällt oder den Ländern. Die Kompetenznorm berechtigte den Bund, sie verpflichtete ihn nicht (allgemein Hans-Werner Rengeling, Gesetzgebungszuständigkeit, in: HStR Bd. IV, Heidelberg 1990, § 100 Rn. 7). Hätten die Bahn- und Postreformer die schlichte Kompetenznorm genommen als das, was sie war, hätten sie die Verfassung überhaupt nicht zu ändern brauchen.

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  9. Kant (N 9), S. 120.

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© 1999 Westdeutscher Verlag GmbH, Opladen/Wiesbaden

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Isensee, J. (1999). Deformation der Verfassungsurkunde — unausweichlich?. In: Vom Stil der Verfassung. Eine typologische Studie zu Sprache, Thematik und Sinn des Verfassungsgesetzes. Nordrhein-Westfälische Akademie der Wissenschaften, vol G 361. VS Verlag für Sozialwissenschaften. https://doi.org/10.1007/978-3-322-88223-3_7

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-88223-3_7

  • Publisher Name: VS Verlag für Sozialwissenschaften

  • Print ISBN: 978-3-531-07361-3

  • Online ISBN: 978-3-322-88223-3

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