Zusammenfassung
Daß das Imperium nicht ein Konglomerat von verschiedenen Gemeinden und von zumeist bereits gegebenen und herausgebildeten politischen Einheiten, sondern auch ein geographischer Begriff, ein Flächenstaat ist, der notwendigerweise auch Grenzen hat, wurde erst unter Augustus erkannt. Aus dem imperium sine fine Vergils7 wird unter dem ersten Kaiser ein Imperium, dessen Grenzen möglichst nicht erweitert werden sollen. Der alte Augustus hat seiner eigenhändig abgefaßten Rechenschaft über den Zustand des Reiches den Rat hinzugefügt, innerhalb der Reichsgrenzen zu bleiben: coercendi intra términos imperii. Tacitus hat freilich sofort die echt taciteische Alternative gestellt, incertum metu an per invidiam.8 Derartige maliziöse Zumutungen machen zwar die Lektüre des Tacitus zu einem Genuß, sie hätten aber von Historikern nicht allzu ernst genommen werden sollen.9 Auch in diesem Fall muß der Kontext besser ins Auge gefaßt werden. Der Rat des coercendi wurde der Rechenschaft10 gleichsam als eine Schlußfolgerung hinzugefügt, und was diese Rechenschaft enthielt, erfahren wir im wesentlichen gleichlautend von Tacitus und Sueton, die gleichermaßen von einer Bilanz der Einkünfte und der Ausgaben berichten. Nicht unwesentlich ist, daß zu dieser Bilanz eine Aufzählung aller Truppen einschließlich ihrer Standorte gehörte. Der diesbezügliche Bericht des viel späteren Cassius Dio11 weicht in dieser Hinsicht in keinem Punkt ab.
This is a preview of subscription content, log in via an institution.
Buying options
Tax calculation will be finalised at checkout
Purchases are for personal use only
Learn about institutional subscriptionsPreview
Unable to display preview. Download preview PDF.
Literatur
Aen. 1280.
Tac. ann. I 11, s. dazu und zum weiteren A. Mócsy, Annales Univ. Sc. Budapestinensis, Sectio Historica 5 (1963) 3ff. Der Gedankengang dieses schwer zugänglichen Aufsatzes wird hier z. T. wiederholt, z. T. auch modifiziert.
Zuletzt z. B. K. Christ, Chiron 7 (1977) 199.
libellus nach Tac, passender Suet. Aug. 101: breviarium.
LVI 33.
Suet. Cal. 16, vgl. Cass. Dio LIX 9, 4. Die sorgfältige Buchführung gehört zu den Aufgaben des idealen Herrschers, s. R. MacMullen, Roman Governments Response to Crisis (New Haven und London, 1976) 61.
115, 8; IV 8, 3.
H. G. Pflaum, Les procurateurs équestres sous le Haut-Empire romain (Paris, 1950) passim, vor allem 107 ff.
Tac ann. XIII 54.
Zum Beispiel Herodian. I 6, 6. SHA Maxim. 13, 3; Tac. 15, 2 usw.
Germ. 28.
Rights and permissions
Copyright information
© 1978 Westdeutscher Verlag GmbH Opladen
About this chapter
Cite this chapter
Mócsy, A. (1978). Der Inhalt des augusteischen Expansionsverbots. In: Zur Entstehung und Eigenart der Nordgrenzen Roms. Rheinisch-Westfälische Akademie der Wissenschaften, vol G 229. VS Verlag für Sozialwissenschaften. https://doi.org/10.1007/978-3-322-88170-0_2
Download citation
DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-88170-0_2
Publisher Name: VS Verlag für Sozialwissenschaften
Print ISBN: 978-3-531-07229-6
Online ISBN: 978-3-322-88170-0
eBook Packages: Springer Book Archive