Zusammenfassung
Personelle Verflechtungen über die Führungsorgane Aufsichtsrat bzw. Kontrollorgan und Vorstand bzw. Geschäftsführungsorgan sind für Kapitalgesellschaften und mitbestimmte Gesellschaften vor dem Hintergrund von zum Teil sehr weitgehenden gesetzlichen Regelungen über die Zusammensetzung und die Aufgaben dieser Organe zu sehen. Personelle Verflechtungen selbst werden durch Aufsichtsratsmandatshöchstzahlen und das Verbot einzelner Verflechtungsbeziehungen eingeschränkt. Die Regelungen zu Mandatsbeschränkungen betreffen nur Gesellschaften, die gesetzlich einen Aufsichtsrat zu bilden haben.
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Literatur
“The unacknowledged absorption of nucleuses of power into the administrative structure of an organization makes possible the elimination or appeasement of potential sources of opposition. At the same time, as the price of accomodation, the organization commits itself to avenues of activity and lines of policy enforced by the character of the coopted elements. Moreover, though cooptation may occur with respect to only a fraction of the organization, there will be pressure for the organization as a whole to adapt itself to the needs of the informal relationship.” Selznick (1949), S. 217.
Eine Hochrechnung für die Stichprobe zeigt, daß durch eine Beschränkung der Aufsichtsratsmandate auf höchstens drei die Zahl der derzeitigen Aufsichtsrat-Aufsichtsrat-Verflechtungen etwa halbiert würde.
Vgl. Bolke/Hezewijk (1991), S. 46.
Vgl. hierzu auch die Vorschläge der Koalitionsarbeitsgruppe “Bankenmacht”, die am 5.9.1989 und am 17.10.1989 tagte, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung (1989a), S. 17f; Frankfurter Allgemeine Zeitung (1989b), S. 18; Frankfurter Allgemeine Zeitung (1989c), S. 7; vgl. zu diesem Thema auch: Handelsblatt (1992), S. 13; Scherer/Ross (1990), S. 68; Kartte (1989), S. 13; Wissmann (1989), S. 18; Gottschalk (1988), S. 294ff; Schönwitz/Weber (1982), S. 28ff; Schönwitz/Weber (1980), S. 99; Studienkommission Grundsatzfragen der Kreditwirtschaft (1979), S. 74ff; Immenga (1978), S. 155ff; vgl. auch Kapitel D II 1.2.1.4. dieser Arbeit.
Vgl. hierzu Claussen (1990), S. 509: In seiner Darstellung zum 25jährigen Bestehen des Aktiengesetzes lehnt er eine Stellungnahme zum Bankenstimmrecht ab, “weil hierzu kein längerer Kommentar mehr möglich wäre als die Feststellung, daß zwar durch dieses Stimmrecht den Banken ohne eigenes Risiko Einfluß zuwächst, was manche nicht befriedigt, daß sich aber keine ‘bessere oder auch nur gleichwertige Lösung für die Stimmrechtsausübung als praktikabel abzeichnen will’.” Lambsdorff (1991), S. 11f, schlägt einige Maßnahmen vor, um das seiner Meinung nach nicht voll befriedigende Auftragsstimmrecht funktionstüchtiger zu machen und bestehendes Mißtrauen in der Öffentlichkeit im Interesse des Kapitalmarktes abzubauen. Im einzelnen fordert er, daß die betreffenden Kreditinstitute die Stimmrechte nicht von ihren Angestellten, sondern von einer unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ausüben lassen, daß ein Begründungszwang für Weisungsvorschläge der Kreditinstitute eingeführt wird und daß die Kreditinstitute in ihren Vollmachtsformularen vorsehen, daß nicht nur die Bank, sondern alternativ eine Aktionärsvereinigung mit der Stimmrechtsausübung beauftragt werden kann.
Vgl. Albach/Kless (1982), S. 966; vgl. auch Albach (1981d), S. 74: “Damit ist das Ein-flußpotential der Banken belegt. In welchem Maße sie dieses Potential auch ausnutzen oder bei scharfem Wettbewerb der Banken untereinander tatsächlich ausnutzen können, ist damit noch nicht beantwortet.”
Vgl. Pennings (1980), S. 2f; Ebke (1990), S. 80ff; Stigler (1968), S. 261: “I am prepared to conclude that our prohibition of interlocking directorates has not had a noticeable effect upon corporate directorates.”
Vgl. hierzu Werner (1981), S. 255, der auf die §§ 93, 116 AktG (Verschwiegenheitspflicht) verweist.
Vgl. hier Bamey/Ouchi (1986), S. 25: “Also, the enormous literature on overlapping boards of directors often presumes these interpersonal ties somehow are inconsistent with the public interest. While organizational economics admits the possibility that interpersonal ties can have these anticompetitive consequences, it also argues that these relations can sometimes have important implications for the economic efficiency with which economic exchanges are carried forward, and that this enhanced efficiency has positive social consequences.”
Vgl. auch Albach (1991b), S. Vif: “Wettbewerb entsteht aus der Suche nach Möglichkeiten, die Transaktionskosten senken. Derartige Möglichkeiten lassen sich vielfach nur durch Mitwirkung des Staates realisieren. Der Wettbewerb um die Verminderung der Transaktionskosten ist stets durch den Staat beeinflußt.” Eine staatliche Beschränkung von Mehrfachmandaten hätte hier gegenteilige Wirkungen.
Hayek (1945), S. 519f.
Albach (1989e), S. 14; vgl. auch Albach (1989d), S. 229.
Vgl. hierzu auch Albach (1991c), S. 71, der durch die “Konsensstifter” positive Effekte ausgehen sieht, gleichzeitig aber auf die Gefahr negativer Wirkungen hinweist, die man durch Kontrolle, die Transparenz voraussetzt, einschränken kann.
Vgl. Albach (1989e), S.16.
Vgl. etwa Sydow (1991), S. 238: “Gerade die interorganisationalen Beziehungen, die japanische Unternehmungen zu anderen Unternehmungen, seien es Zuliefer- oder Abnehmerbetriebe, zu Finanzinstituten, zu Universitäten und nicht zuletzt zu staatlichen Stellen unterhalten, könnten eine weitere wichtige Erklärung für die überragende internationale Wettbewerbsfähigkeit der japanischen Unternehmen liefern.”
698a Vgl. auch Seitz (1992), S. xxiv über den japanischen Erfolg: “Es sind vielmehr die politischen, wirtschaftlichen und gewerkschaftlichen Führungseliten, die unseren Eliten überlegen sind. Und sie sind unseren Eliten überlegen, weil sie miteinander intensiv kommunizieren, weil sie zusammenarbeiten und Japan in einem grundsätzlichen Konsens in die Zukunft steuern.” Vgl. auch
Schneidewind (1991), S. 255ff; Taira/Wada (1987), S. 264ff; Womack/Jones/Roos (1992), S. 205: “Wir sind der Meinung, daß die keiretsu und Industriegruppen das dynamischste und effizienteste System der Industriefinanzierung darstellen, aber im Westen wird es nicht gebührend verstanden.”;
vgl. ausführlich Mori/Albach (1987), S. 255ff, die allerdings zu dem Ergebnis kommen, daß die kapitalmäßige Verflechtung zwischen den Banken und den Unternehmen einer Gruppe bei weitem nicht so hoch ist, wie gelegentlich vermutet wird.
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© 1993 Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler GmbH, Wiesbaden
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Pfannschmidt, A. (1993). Schlußbetrachtung. In: Personelle Verflechtungen über Aufsichtsräte. Neue Betriebswirtschaftliche Forschung (nbf), vol 121. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-87986-8_5
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