Zusammenfassung
In diesem Kapitel werden nach den begrifflichen Grundlegungen sozialer Kosten und umweltpolitischer Prinzipien wie dem Verursacher-, Vorsorge- und Gemeinlastprinzip die Auswirkungen umweltpolitischer Instrumente auf die Innovationstätigkeit der Unternehmen untersucht.
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Literatur
Zum Umwelthaftungsgesetz siehe Lehmann, M., Umwelthaftungsrecht, 1991, S. 290f.
So z.B. Kapp, K. W., Kosten, 1958 und Heinemann, K., Externe Effekte, 1966, S. 28f.
Vgl. Wicke, L., Umweltökonomie, 1989, S. 43.
Siehe Wicke, L., Umwelt Ökonomie, 1989, S. 44.
Die Ermittlung dieser Kostengröße ist naturgemäß von dem verwendeten Verfahren der Kostenrechnung abhängig.
In Anlehnung an die Kostenkategorisierung des Umwelt- und Prognose-Institutes Heidelberg, Ökologische und soziale Kosten, 1991, S. 2. In der dort vorzufindenen Einteilung werden zusätzlich die Vermeidungskosten des Verursachers: „Kosten, die der Verursacher einer Umweltbelastung trägt, um die Umweltbelastung zu vermeiden oder zu verringern (z.B. Bau von Kläranlagen oder Emissionsfiltern in Kraftwerken)“ als volkswirtschaftliche Kostengröße aufgenommen. Da es sich hierbei jedoch um bereits internaiisierte Kosten handelt, wird von dem zuvor in dieser Arbeit gewählten Begriff der volkswirtschaftlichen Kosten als soziale und nicht internaiisierte Kosten nicht abgewichen. Zu der Verwendung von Vermeidungskosten siehe Betge, P., Soziale Kosten, 1988, S. 532; für die Ermittlung sozialer Kosten werden als Niedrigstwert die Vermeidungskosten angeführt.
Weitere Beispiele s. Kapp, K. W., Kosten, 1958.
Vgl. Wicke, L., Umweltökonomie, 1989, S. 43.
Siehe hierzu den Bericht des Umwelt- und Prognose-Institutes Heidelberg, Ökologische und soziale Kosten, 1991, S. 83.
Siehe Strebel, H., Umweltpolitik, 1988.
Als Synonym zu dem Begriff des Verursachungsprinzips wird häufig der des Verur-sacherprinzips verwendet. Im Rahmen dieser Arbeit wird eine Unterscheidung der beiden Begriffe ebenfalls nicht vorgenommen.
Vgl. Wicke, L., Umweltökonomie, 1989, S. 129.
Zu den folgenden Ausführungen der Nachteile einer Nichtinternalisierung sozialer Kosten siehe Dichtl, E./Issing, O. (Hrsg.), Vahlens Großes Wirtschaftslexikon, 1987, S. 857.
Vgl. Strebel, H., Umwelt, 1980, S. 59.
Vgl. Wicke, L., Umweltökonomie, 1989, S. 133.
An dieser Stelle sei auf das Vermeidungskosten-Prinzip von Betge, P., Soziale Kosten, 1988, S. 532, verwiesen.
Siehe Wicke, L., Umweltökonomie, 1989, S. 131.
Vgl. Strebel, H., Umwelt, 1980, S. 58f.
Vgl. Zäpfel, G., Produktions-Management, 1989, S. 122.
Vgl. Hansmeyer, K.-H., Datensetzung, 1981, S. 11.
Vgl. Hansmeyer, K.-H., Datensetzung, 1981, hier S. 7.
Vgl. Siebert, H., Umweltnutzung, 1981, S. 28.
Siehe Hansmeyer, K.-H., Datensetzung, 1981, S. 11.
Siehe hierzu Siebert, H., Umweltnutzung, 1981, S. 32 und die Einordnung umweltpolitischer Instrumente nach abnehmender Eingriffsintensität auf S. 30.
Siebert spricht in diesem Zusammenhang von einer künstlichen Protektion für Alteinsitzer. Siehe hierzu Siebert, H., Umweltnutzung, 1981, S. 33.
Vgl. Siebert, H., Umweltnutzung, 1981, S. 49.
Eine aktuelle Bedeutung erhalten „börsengängige Nutzungsrechte“ durch die geplante Einführung an der größten Warenbörse der Welt, dem Chicago Board of Trade. Dort sollen beispielsweise Stromerzeuger die ihnen von der Umweltbehörde erteilten Rechte zur Emission einer genau festgelegten Menge von Schwefeldioxid-Emissionen frei handeln können. Siehe o.V., Handel mit der Ware Umwelt, 1991, S. 67. Eine Versteigerungsbörse für Umweltverschmutzungsrechte nach amerikanischem Vorbild wird auch als europäische Lösung zur Internalisierung negativer externer Effekte gesehen. Siehe z.B. Lehmann, M., Umwelthaftungsrecht, 1991, S. 294.
Siebert, H., Umweltnutzung, 1981, S. 48.
Vgl. Siebert, H., Umweltnutzung, 1981, S. 46.
Vgl. Wegehenkel, L., Marktsystem, 1981, S. 237–270.
Siehe hierzu Wegehenkel, L., Marktsystem, 1981, S. 242.
Wegehenkel, L., Marktsystem, 1981, S. 238. Als Beispiel für diese „spezifizierten und personell zugeordneten exklusiven Verfügungsrechte“ führt Wegehenkel (S. 238) das Beispiel eines Grundstückes an: „So ist z.B. denkbar, daß die folgenden Rechtskomponenten an einem Grundstück spezifiziert, unterschiedlichen Personen zugeordnet und getrennt voneinander tauschbar sind: (a)= Das Recht, andere Individuen vom Betreten dieses Grundstückes abzuhalten.
Wegehenkel, L., Marktsystem, 1981, S. 238. Als Beispiel für diese „spezifizierten und personell zugeordneten exklusiven Verfügungsrechte“ führt Wegehenkel (S. 238) das Beispiel eines Grundstückes an: „So ist z.B. denkbar, daß die folgenden Rechtskomponenten an einem Grundstück spezifiziert, unterschiedlichen Personen zugeordnet und getrennt voneinander tauschbar sind: (b)= Das Recht, Verschmutzungen dieses Grundstückes durch andere zu verhindern. (c)= Das Recht, zu verhindern, daß das Grundstück überflogen wird.“
Ausführlicher siehe Wegehenkel, L., Marktsystem, 1981, S. 239.
Vgl. Wegehenkel, L., Marktsystem, 1981, S. 266f.
Cansier, D., Technischer Fortschritt, 1978, S. 150.
Vgl. Hansmeyer, K.-H., Datensetzung, 1981, S. 12.
Vgl. Cansier, D., Technischer Fortschritt, 1978, S. 155f.
Siehe hierzu ebenfalls Hansmeyer, K.-H., Datensetzung, 1981, S. 13.
Cansier, D., Technischer Fortschritt, 1978, S. 157.
Ausführlicher Hansmeyer, K.-H., Datensetzung, 1981, S. 13f.
Vgl. Müller-Wenk, R., Buchhaltung, 1980, S. 14.
Siehe Müller-Wenk, R., Buchhaltung, 1978, S. 17.
Vgl. Müller-Wenk, R., Buchhaltung, 1978, S. 4.
Vgl. Müller-Wenk, R., Buchhaltung, 1980, S. 18.
Müller-Wenk, R., Buchhaltung, 1978, S. 17.
Siehe Müller-Wenk, R., Buchhaltung, 1978, S. 18.
Vgl. Müller-Wenk, R., Buchhaltung, 1980, S. 15f.
Siehe Müller-Wenk, R., Buchhaltung, 1978, S. 69.
Vgl. Müller-Wenk, R., Buchhaltung, 1980, S. 14.
Zu den folgenden Ausführungen siehe Frese, E./Kloock, J., Umweltschutz, 1989, S. 1–29.
Siehe hierzu die Materialbilanzgleichung für die Umweltbelastung auf S. 74 in: Faber, M./Niemes, H./Stephan, G., Input-Output-Analyse, 1983.
Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf das allgemeine dynamische Umweltmodell in Faber, M./Niemes, H./Stephan, G., Input-Output-Analyse, 1983, S. 83–109.
Der Begriff „dynamisch“ ist in diesem Zusammenhang als Sequenz statischer Betrachtungen zu interpretieren.
Faber, Niemes und Stephan (S. 104f.) fassen ihr Konzept als Grenzmodell zwischen mikro- und makroökonomischen Modellen auf: „Einerseits wird nämlich eine Wirtschaft in einzelne Sektoren disaggregiert, andererseits versteht man jedoch unter Sektoren nicht etwa einzelne Haushalte und Unternehmungen wie in der walrasianischen Theorie, sondern vielmehr Zusammenfassungen einzelner Wirtschaftssubjekte nach geeigneten Kriterien. Diese werden im wesentlichen aus der Fragestellung, dem Homogenitätsgrad produzierter Outputs, dem Untersuchungsgegenstand und dem zur Verfügung stehenden Zahlenmaterial bestimmt.“
Faber, M./Niemes, H./Stephan, G., Input-Output-Analyse, 1983, S. 96.
Auf die Angabe der Abhängigkeit von der Periode t wird zugunsten der Übersichtlichkeit der Definitionen verzichtet.
Index n steht hier für Netto Emission und nicht für den Sektor n.
Die Praxisrelevanz wird von den Autoren selbst in Frage gestellt (Faber, M./Niemes, H./Stephan, G., Input-Output-Analyse, 1983, S. 109): „Trotz dieser neun Bemerkungen zu unserem allgemeinen Modell glauben wir zusammenfassend sagen zu können, daß es einerseits eine Erweiterung der bisher bekannten Umweltmodelle der Input-Output-Analyse darstellt und damit Grundlage für weitere theoretische Arbeiten sein kann. Andererseits ist es jedoch in seiner Anlage so allgemein formuliert, daß es einer direkten praktischen Anwendung nicht zugänglich ist“.
Siehe zu den nachfolgenden Ausführungen Betge, P., Soziale Kosten, 1988, S. 517–541.
Betge, P., Soziale Kosten, 1988, S. 537.
Vgl. Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 1986, RdNr. 65a.
Vgl. Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 1986, RdNr. 65b.
§ 823 BGB: • (1) „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersätze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
§ 823 BGB: • (2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalte des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.“
Vgl. Wicke, L., Umweltökonomie, 1989, S. 223.
Vgl. Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 1986, RdNr. 65b.
Siehe Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 1986, RdNr. 20.
Zu weiteren Ausführungen hierzu siehe Panther, St., Zivilrecht und Umweltschutz, 1991, S. 269.
Diese Implikation sieht Panther, St., Zivilrecht und Umweltschutz, 1991, S. 287.
Ausführlicher hierzu Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 1986, RdNr. 19.
Vgl. Gasser, V., Haftung, 1990, S. 172f.
Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 1986, RdNr. 23.
Vgl. Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 1986, RdNr. 23c
Grabitz, E. (Hrsg.), EWG-Recht, 1989, Art. 130r RdNr. 38.
Dieser Entwurf des allgemeinen Umweltgesetzbuches wurde 1988 von Bundesumweltminister Töpfer in Auftrag gegeben, um das in vielen Einzelgesetzen verankerte Umweltrecht in systematischer Weise in einem Umweltgesetzbuch niederzulegen. Hierdurch soll ein ökologischer Rechtsrahmen für die soziale Marktwirtschaft geschaffen werden. Erarbeitet wurde der oben genannte Entwurf von Michael Kloepfer (Trier), Eckard Rehbinder (Frankfurt) und Eberhard Schmidt-Aßmann (Heidelberg) und Mitarbeit von Philip Ku-nig (Berlin). Er liegt seit Ende 1990 vor und kann beim Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) angefordert werden.
Vgl. Wicke, L., Umweltökonomie, 1989, S. 224.
Zinkann zitiert die deutsche Versicherungswirtschaft, wonach sich die Durchschnittsbelastung für die Betriebshaftpflicht der gesamten Industrie von 0,7 Promille auf 0,9 Promille des Umsatzes erhöhen könnte. Diese Steigerung dürfte damit deutlich geringer ausfallen, als die in den USA von 1974 bis 1976 aufgrund der Haftungsverschärfungen beobachtete Prämiensteigerung von mehr als 300 Prozent. Vgl. Zinkann, R. C., Produkthaftungsrisiko, 1989, S. 163 und S. 165.
Vgl. Zinkann, R. C., Produkthaftungsrisiko, 1989, S. 165 und S. 167.
Zinkann, R. C., Produkthaftungsrisiko, 1989, S. 170.
Zum genauen Wortlaut siehe § 22 Wasserhaushaltsgesetz: • „(1) Wer in ein Gewässer Stoffe einbringt oder einleitet oder wer auf ein Gewässer derart einwirkt, daß die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, ist zum Ersatz des daraus einem anderen entstehenden Schadens verpflichtet. Haben mehrere die Einwirkungen vorgenommen, so haften sie als Gesamtschuldner.
Zum genauen Wortlaut siehe § 22 Wasserhaushaltsgesetz: • (2) Gelangen aus einer Anlage, die bestimmt ist, Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten, derartige Stoffe in ein Gewässer, ohne in dieses eingebracht oder eingeleitet zu sein, so ist der Inhaber der Anlage zum Ersatz des daraus einem anderen entstehenden Schaden verpflichtet; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch höhere Gewalt verursacht ist.
Zum genauen Wortlaut siehe § 22 Wasserhaushaltsgesetz: • (3) Kann ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gemäß § 11 nicht geltend gemacht werden, so ist der Betroffene nach § 10 Abs. 2 zu entschädigen. Der Antrag ist auch noch nach Ablauf der Frist von dreißig Jahren zulässig.“
Ausführlicher siehe Hager, G., Umwelthaftungsgesetz, 1991, S. 134–143. Zu Fragen der praxisrelevanten Auswirkungen auf Unternehmen siehe Peter, J./Pich, A., Betriebe, 1990, S. 549–550.
Vgl. Cupei, J., Umweltverträglichkeitsprüfung, 1986, S. 35.
Vgl. Grabitz, E. (Hrsg.), EWG-Vertrag, 1989, Art. 130r RdNr. 83.
Zum BegrifTsverständnis und Bedeutungsinhalt siehe Cupei, J., Umweltverträglichkeitsprüfung, 1986, S. 3ff.
zu Fragen der praktischen Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung siehe exemplarisch Lühr, H.-P./Rottgardt, D., Sonderabfall-Verbrennungsanlage, 1990, S. 23–27.
Storm, P.-Ch., Umweltverträglichkeitsprüfung, 1989, S. 46.
Unter umweltbedeutsame Vorhaben fallen dabei jene, die wegen ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes zu erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt führen können. Vgl. Storm, P.-Ch., Umweltverträglichkeitsprüfung, 1989, S. 47f.
Vgl. Storm, P.-Ch., Umweltverträglichkeitsprüfung, 1989, S. 59.
Rengeling, H.-W., Umweltvorsorge, 1989, S. 13.
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Weßels, D. (1992). Das Verursacherprinzip als Internalisierungskriterium sozialer Kosten. In: Betrieblicher Umweltschutz und Innovationen. neue betriebswirtschaftliche forschung, vol 113. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-87984-4_3
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