Zusammenfassung
In der staatlichen Vermögensbildungspolitik standen lange Zeit ausschließlich soziale Zielsetzungen im Vordergrund. Krelle hatte in seiner bekanntgewordenen Untersuchung 1966 eine erhebliche Konzentration des Vermögens in der Bundesrepublik festgestellt: 13% des Gesamtvermögens lagen in den Händen von 0.1% der Bevölkerung und 35% in den Händen von 1.7% der Bevölkerung.1) Noch ungleicher war die Verteilung des Produktiwermö-gens: Hier besaßen 1.7% der Gesamtbevölkerung 70% des Vermögens.2) Bei der Verabschiedung der ersten drei Vermögensbildungsgesetze war es deshalb das Ziel des Gesetzgebers, die als ‘ungerecht empfundene Vermögensverteilung’3) durch eine verstärkte Vermögensbildung in Arbeitnehmerhand zu beseitigen.4) In welcher Form dieses Vermögen gebildet wurde, war zunächst unerheblich.
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Literatur
Krelle, W./Schunk, J./Siebke, J. (1968) S. 378 f..
Krelle, W./Schunk, J./Siebke, J. (1968) S. 381.
Fitting, K./Hentrich, U. (1966) S. 11.
Vgl. Fitting, K./Hentrich, U. (1966) S. 11 f. für das Zweite und Laux, H. (1970) S. 3 für das Dritte Vermögensbildungsgesetz.
Mierheim, H./Wicke, L. (1978) S. 268.
Mierheim, H./Wicke, L. (1978) S. 68 f..
Mierheim, H./Wicke, L. (1978) S. 267.
Frankfurter Institut (1986) S. 2.
Albach, H./Hunsdiek, D./Kokalj, L. (1986) S. 140; Schultz, R. (1987) S. 168.
Frankfurter Institut (1986) S. 2.
Kurz, R./Rall, L. (1980) S. 380; Schultz, R. (1987) S. 168.
Mierheim, H./Wicke, L. (1978) S. 68 f..
Interpoliert man die Verteilung zum Vergleich mit den Ergebnissen der Krelle-Untersuchung, dann halten die besagten 1.7% der Haushalte 51% des Produktiwermögens. Ein großer Teil der Abweichung dieses Ergebnisses von demjenigen Krelles resultiert jedoch aus der unterschiedlichen Art der Vermögensmessung. Deshalb wurde auch weiterhin von einer unerwünscht hohen Konzentration ausgegangen.
Kurz, R./Rall, L. (1980) S. 380.
Bundesregierung (1983a); Altehoefer, K. (1984) S. 61; Sturm, F. (1984) S. 752; Lutter, M. (1985) S. 88.
Für die Verträge nach dem 1.1.1990 ist eine Anhebung dieser Einkommensgrenze auf 27000 DM bzw. 54000 DM vorgesehen. Vgl. Guski, H.G. (1988) S. 6.
Beträge, die über diese Obergrenzen hinausgehen, gelten ebenfalls als vermögenswirksame Leistungen, unterliegen jedoch nicht mehr der staatlichen Förderung.
Nickel, H. (1988) S. 64 und S.69.
Reuter bezeichnet die Förderung des Mitarbeiter-Darlehens als ‘planwidrigen Fehlgriff’ des Gesetzgebers. Vgl. Reuter, D. (1984) S. 1850.
Schieckel/Brandmüller (1987), Anm. 17 zu § 2 VermBG.
Zum Werksparkassenverbot vgl. ausführlich Abschnitt C im dritten Kapitel.
Guski, H.G. (1988) S. 5 f..
Schieckel/Brandmüller (1987) Anm. 4 zu § 6 VermBG; Nickel, H. (1988) S. 79.
Guski, H.G./Schneider, H.J. (1985) S. 36 f.; Drechsler, W. (1988) S. 6 f..
Gesellschaftsrechtliche Zwischenformen wie die Stille Gesellschaft oder der Genuß-schein bleiben von der Analyse ausgeschlossen.
Auch hier wird angenommen, daß die Besteuerung der Ausschüttung mit Einkommensteuer erst auf der Ebene der Investors stattfindet.
Da der Verschuldungsgrad des Unternehmens für die Dauer der Analyse konstant gehalten wird, wird aus Gründen der Übersichtlichkeit auch hier auf eine zusätzliche Indizierung zur Kennzeichung des jeweiligen Verschuldungsumfanges verzichtet.
Die Begriffe Arbeitgeber und Eigentümer bzw. Arbeitnehmer und Mitarbeiter werden im folgenden synonym verwendet.
Auf die Auswirkungen einer Aufbringung von vermögenswirksamen Leistungen aus dem Privatvermögen der Mitarbeiter wird später eingegangen.
Es wird hier aus Vereinfachungsgründen angenommen, daß alle Beschäftigten vermögenswirksame Leistungen erhalten.
Der Gesetzgeber plant allerdings, für Verträge, die nach dem 31.12.1989 abgeschlossen werden, die Steuerermäßigung nach § 15 VermBG wieder zu streichen.
Von den Eigentümern erbrachte vermögenswirksame Leistungen unterliegen der Sozialversicherungspflicht und sind als Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig.
Juntermanns, H.J. (1987) S. 17; Drechsler, W. (1988) S. 9.
So z.B. Lezius, M. (1985) S. 32; Drechsler, W. (1987d) S. 20 ff.; Drechsler, W. (1988) S. 12 ff..
Auch dann, wenn sich die Mitarbeiter entscheiden, die vermögenswirksamen Leistungen außerhalb des Unternehmens der Eigentümer anzulegen, bleibt hier die Eigentümerposition gegenüber einer Welt ohne VermBG unverändert. In diesem Fall unterbleibt die Ablösung des Kapitals anderer Kapitalgeber.
Vgl. hierzu Punkt III. in Abschnitt B des ersten Kapitels.
Schäfer, C. (1985) S. 33. S. auch die Gewerkschaft Textil-Bekleidung zum Verhältnis ‘Barlohn-Beteiligungslohn’ zit. bei Schäfer, C. (1983) S. 447.
Auch die Arbeitgeber kennen die ablehnende Haltung der Gewerkschaften. Sie wissen deshalb, daß die gesamten Zahlungen an die Mitarbeiter bei zusätzlich vereinbarten vermögenswirksamen Leistungen insgesamt sehr wahrscheinlich höher liegen werden als bei einem reinen ‘Barlohn-Tarifabschluß’ und daß sich dadurch ihre Position verschlechtert.
In dem Analysemodell existiert wegen des unterstellten vollkommenen Kapitalmarktes kein Kapitalbeschaffungsproblem, zu dessen Lösung das VermBG beitragen müßte. Kapital kann in erforderlichem Umfang gegen die Gewährung der risikoäquivalenten Marktrendite auf dem Kapitalmarkt aufgenommen werden.
Klötzl, G. (1987a) S. 3; Blümich/v. Twickel (1988) Anm. 19 zu § 19a EStG.
Klötzl, G. (1987a) S. 5; Nickel, H. (1988) S. 134.
Gesellschaftsrechtliche Zwischenformen wie die Stille Gesellschaft oder der Genußschein bleiben von der Analyse ausgeschlossen.
Da auch hier für die Dauer der Untersuchung der Verschuldungsgrad des Unternehmens unverändert bleibt, wird aus Gründen der Übersichtlichkeit auf eine zusätzliche Indizierung der geforderten Eigenkapitalrendite zur Kennzeichnung des jeweiligen Verschuldungsumfanges verzichtet.
Es spielt an dieser Stelle keine Rolle, welcher Kapitalgeber (Eigentümer oder andere, unternehmensexterne Eigen- bzw. Fremdkapitalgeber) auf den Anteil an den zukünftigen Zahlungen verzichtet, der den Mitarbeitern durch die Überlassung der Vermögensbeteiligung eingeräumt wird. Da auf vollkommenem Kapitalmarkt alle Investoren die gleiche Rendite auf ihr eingesetztes Kapital fordern, ist der Umfang an Zahlungsansprüchen, der für den Betrag von W zurückgekauft werden kann, bei allen Kapitalgebern des Unternehmens gleich hoch. Falls die Eigentümer selbst auf entsprechende Zahlungsüberschüsse aus ihrem Unternehmen verzichten, um sie den Mitarbeitern einzuräumen, entfällt zwar die Zahlung des Kaufpreises in Höhe von W. Da die Eigentümer in diesem Fall selbst auf zukünftige Zahlungen mit einem Marktwert von WN verzichten, verringert sich ihre Position jedoch um den gleichen Betrag.
Zitzelsberger, H. (1985) S. 992.
Zitzelsberger, H. (1985) S. 990; Klötzl, G. (1987a) S. 5; Blümich/Wehmeyer (1988) Anm. 88 zu § 19 EStG.
Giloy, J. (1983a) S. 365 f.; Zitzelsberger, H. (1985) S. 990.
Zitzelsberger, H. (1985) S. 990; Hermann/Heuer/Raupach (1986) Anm. 107 zu § 19 EStG.
Falls auf Unternehmensebene unterschiedliche Wertansätze für die Bemessung des steuerlich abzugsfähigen Betrages und die Bemessung des Arbeitgeberanteils für die Sozialabgaben möglich sind, ist für die Eigentümer für den als Betriebsausgabe abzusetzenden Betrag der Nominalwert Z und für die Berechung der Sozialabgaben der Barwert Z* am vorteilhaftesten. Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird im weiteren jedoch auf diese Differenzierung verzichtet.
Schmidt (1988) Anm. 6 zu § 8 EStG und Anm. 10c zu § 12 EStG.
Im zweiten Kapitel wurde für die Analyse der investiven Gewinnbeteiligung die Annahme gesetzt, daß die Mitarbeiter am Eigen- oder am Fremdkapital eines bestimmten Investitionsobjekts beteiligt werden. Setzt man dieses Investitionsobjekt mit dem Unternehmen der Eigentümer gleich, dann sind beide Effekte miteinander vergleichbar.
Eine Kündigung des Fremdkapitals ist in diesem Modell wegen der Annahme seiner unendlichen Laufzeit nicht möglich.
Im zweiten Kapitel wurde für die Analyse der investiven Gewinnbeteiligung die Annahme gesetzt, daß die Mitarbeiter am Eigen- oder am Fremdkapital eines bestimmten Investitionsobjekts beteiligt werden. Setzt man dieses Investitionsobjekt mit dem Unternehmen der Eigentümer gleich, dann sind beide Effekte miteinander vergleichbar.
Auch hier ist wegen der unterstellten unendlichen Laufzeit des Eigenkapitals im Modell keine Kündigung möglich.
Guski, H.G./Schneider, H.J. (1985) S. 38 f.; Drechsler, W. (1987d) S. 19 ff.; Klötzl, G. (1987a) S. 13 f.; Juntermanns, H.J. (1987) S. 17 ff.; Drechsler, W. (1988) S. 3 ff.; Nickel, H. (1988) S. 140.
Vgl. hierzu ausführlich den Punkt IV.3. in Abschnitt B dieses Kapitels.
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Schwetzler, B. (1989). Die staatliche Förderung der Vermögensbildung. In: Mitarbeiterbeteiligung und Unternehmensfinanzierung. Neue Betriebswirtschaftliche Forschung (nbf), vol 59. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-87968-4_4
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