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Part of the book series: Neue Betriebswirtschaftliche Forschung (nbf) ((NBF,volume 59))

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Zusammenfassung

In der staatlichen Vermögensbildungspolitik standen lange Zeit ausschließlich soziale Zielsetzungen im Vordergrund. Krelle hatte in seiner bekanntgewordenen Untersuchung 1966 eine erhebliche Konzentration des Vermögens in der Bundesrepublik festgestellt: 13% des Gesamtvermögens lagen in den Händen von 0.1% der Bevölkerung und 35% in den Händen von 1.7% der Bevölkerung.1) Noch ungleicher war die Verteilung des Produktiwermö-gens: Hier besaßen 1.7% der Gesamtbevölkerung 70% des Vermögens.2) Bei der Verabschiedung der ersten drei Vermögensbildungsgesetze war es deshalb das Ziel des Gesetzgebers, die als ‘ungerecht empfundene Vermögensverteilung’3) durch eine verstärkte Vermögensbildung in Arbeitnehmerhand zu beseitigen.4) In welcher Form dieses Vermögen gebildet wurde, war zunächst unerheblich.

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Literatur

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  2. Krelle, W./Schunk, J./Siebke, J. (1968) S. 381.

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  3. Fitting, K./Hentrich, U. (1966) S. 11.

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  4. Vgl. Fitting, K./Hentrich, U. (1966) S. 11 f. für das Zweite und Laux, H. (1970) S. 3 für das Dritte Vermögensbildungsgesetz.

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  5. Mierheim, H./Wicke, L. (1978) S. 268.

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  6. Mierheim, H./Wicke, L. (1978) S. 68 f..

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  7. Mierheim, H./Wicke, L. (1978) S. 267.

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  8. Frankfurter Institut (1986) S. 2.

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  9. Albach, H./Hunsdiek, D./Kokalj, L. (1986) S. 140; Schultz, R. (1987) S. 168.

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  10. Frankfurter Institut (1986) S. 2.

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  11. Kurz, R./Rall, L. (1980) S. 380; Schultz, R. (1987) S. 168.

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  12. Mierheim, H./Wicke, L. (1978) S. 68 f..

    Google Scholar 

  13. Interpoliert man die Verteilung zum Vergleich mit den Ergebnissen der Krelle-Untersuchung, dann halten die besagten 1.7% der Haushalte 51% des Produktiwermögens. Ein großer Teil der Abweichung dieses Ergebnisses von demjenigen Krelles resultiert jedoch aus der unterschiedlichen Art der Vermögensmessung. Deshalb wurde auch weiterhin von einer unerwünscht hohen Konzentration ausgegangen.

    Google Scholar 

  14. Kurz, R./Rall, L. (1980) S. 380.

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  15. Bundesregierung (1983a); Altehoefer, K. (1984) S. 61; Sturm, F. (1984) S. 752; Lutter, M. (1985) S. 88.

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  16. Für die Verträge nach dem 1.1.1990 ist eine Anhebung dieser Einkommensgrenze auf 27000 DM bzw. 54000 DM vorgesehen. Vgl. Guski, H.G. (1988) S. 6.

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  17. Beträge, die über diese Obergrenzen hinausgehen, gelten ebenfalls als vermögenswirksame Leistungen, unterliegen jedoch nicht mehr der staatlichen Förderung.

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  18. Nickel, H. (1988) S. 64 und S.69.

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  19. Reuter bezeichnet die Förderung des Mitarbeiter-Darlehens als ‘planwidrigen Fehlgriff’ des Gesetzgebers. Vgl. Reuter, D. (1984) S. 1850.

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  20. Schieckel/Brandmüller (1987), Anm. 17 zu § 2 VermBG.

    Google Scholar 

  21. Zum Werksparkassenverbot vgl. ausführlich Abschnitt C im dritten Kapitel.

    Google Scholar 

  22. Guski, H.G. (1988) S. 5 f..

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  23. Schieckel/Brandmüller (1987) Anm. 4 zu § 6 VermBG; Nickel, H. (1988) S. 79.

    Google Scholar 

  24. Guski, H.G./Schneider, H.J. (1985) S. 36 f.; Drechsler, W. (1988) S. 6 f..

    Google Scholar 

  25. Gesellschaftsrechtliche Zwischenformen wie die Stille Gesellschaft oder der Genuß-schein bleiben von der Analyse ausgeschlossen.

    Google Scholar 

  26. Auch hier wird angenommen, daß die Besteuerung der Ausschüttung mit Einkommensteuer erst auf der Ebene der Investors stattfindet.

    Google Scholar 

  27. Da der Verschuldungsgrad des Unternehmens für die Dauer der Analyse konstant gehalten wird, wird aus Gründen der Übersichtlichkeit auch hier auf eine zusätzliche Indizierung zur Kennzeichung des jeweiligen Verschuldungsumfanges verzichtet.

    Google Scholar 

  28. Die Begriffe Arbeitgeber und Eigentümer bzw. Arbeitnehmer und Mitarbeiter werden im folgenden synonym verwendet.

    Google Scholar 

  29. Auf die Auswirkungen einer Aufbringung von vermögenswirksamen Leistungen aus dem Privatvermögen der Mitarbeiter wird später eingegangen.

    Google Scholar 

  30. Es wird hier aus Vereinfachungsgründen angenommen, daß alle Beschäftigten vermögenswirksame Leistungen erhalten.

    Google Scholar 

  31. Der Gesetzgeber plant allerdings, für Verträge, die nach dem 31.12.1989 abgeschlossen werden, die Steuerermäßigung nach § 15 VermBG wieder zu streichen.

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  32. Von den Eigentümern erbrachte vermögenswirksame Leistungen unterliegen der Sozialversicherungspflicht und sind als Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig.

    Google Scholar 

  33. Juntermanns, H.J. (1987) S. 17; Drechsler, W. (1988) S. 9.

    Google Scholar 

  34. So z.B. Lezius, M. (1985) S. 32; Drechsler, W. (1987d) S. 20 ff.; Drechsler, W. (1988) S. 12 ff..

    Google Scholar 

  35. Auch dann, wenn sich die Mitarbeiter entscheiden, die vermögenswirksamen Leistungen außerhalb des Unternehmens der Eigentümer anzulegen, bleibt hier die Eigentümerposition gegenüber einer Welt ohne VermBG unverändert. In diesem Fall unterbleibt die Ablösung des Kapitals anderer Kapitalgeber.

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  36. Vgl. hierzu Punkt III. in Abschnitt B des ersten Kapitels.

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  37. Schäfer, C. (1985) S. 33. S. auch die Gewerkschaft Textil-Bekleidung zum Verhältnis ‘Barlohn-Beteiligungslohn’ zit. bei Schäfer, C. (1983) S. 447.

    Google Scholar 

  38. Auch die Arbeitgeber kennen die ablehnende Haltung der Gewerkschaften. Sie wissen deshalb, daß die gesamten Zahlungen an die Mitarbeiter bei zusätzlich vereinbarten vermögenswirksamen Leistungen insgesamt sehr wahrscheinlich höher liegen werden als bei einem reinen ‘Barlohn-Tarifabschluß’ und daß sich dadurch ihre Position verschlechtert.

    Google Scholar 

  39. In dem Analysemodell existiert wegen des unterstellten vollkommenen Kapitalmarktes kein Kapitalbeschaffungsproblem, zu dessen Lösung das VermBG beitragen müßte. Kapital kann in erforderlichem Umfang gegen die Gewährung der risikoäquivalenten Marktrendite auf dem Kapitalmarkt aufgenommen werden.

    Google Scholar 

  40. Klötzl, G. (1987a) S. 3; Blümich/v. Twickel (1988) Anm. 19 zu § 19a EStG.

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  41. Klötzl, G. (1987a) S. 5; Nickel, H. (1988) S. 134.

    Google Scholar 

  42. Gesellschaftsrechtliche Zwischenformen wie die Stille Gesellschaft oder der Genußschein bleiben von der Analyse ausgeschlossen.

    Google Scholar 

  43. Da auch hier für die Dauer der Untersuchung der Verschuldungsgrad des Unternehmens unverändert bleibt, wird aus Gründen der Übersichtlichkeit auf eine zusätzliche Indizierung der geforderten Eigenkapitalrendite zur Kennzeichnung des jeweiligen Verschuldungsumfanges verzichtet.

    Google Scholar 

  44. Es spielt an dieser Stelle keine Rolle, welcher Kapitalgeber (Eigentümer oder andere, unternehmensexterne Eigen- bzw. Fremdkapitalgeber) auf den Anteil an den zukünftigen Zahlungen verzichtet, der den Mitarbeitern durch die Überlassung der Vermögensbeteiligung eingeräumt wird. Da auf vollkommenem Kapitalmarkt alle Investoren die gleiche Rendite auf ihr eingesetztes Kapital fordern, ist der Umfang an Zahlungsansprüchen, der für den Betrag von W zurückgekauft werden kann, bei allen Kapitalgebern des Unternehmens gleich hoch. Falls die Eigentümer selbst auf entsprechende Zahlungsüberschüsse aus ihrem Unternehmen verzichten, um sie den Mitarbeitern einzuräumen, entfällt zwar die Zahlung des Kaufpreises in Höhe von W. Da die Eigentümer in diesem Fall selbst auf zukünftige Zahlungen mit einem Marktwert von WN verzichten, verringert sich ihre Position jedoch um den gleichen Betrag.

    Google Scholar 

  45. Zitzelsberger, H. (1985) S. 992.

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  46. Zitzelsberger, H. (1985) S. 990; Klötzl, G. (1987a) S. 5; Blümich/Wehmeyer (1988) Anm. 88 zu § 19 EStG.

    Google Scholar 

  47. Giloy, J. (1983a) S. 365 f.; Zitzelsberger, H. (1985) S. 990.

    Google Scholar 

  48. Zitzelsberger, H. (1985) S. 990; Hermann/Heuer/Raupach (1986) Anm. 107 zu § 19 EStG.

    Google Scholar 

  49. Falls auf Unternehmensebene unterschiedliche Wertansätze für die Bemessung des steuerlich abzugsfähigen Betrages und die Bemessung des Arbeitgeberanteils für die Sozialabgaben möglich sind, ist für die Eigentümer für den als Betriebsausgabe abzusetzenden Betrag der Nominalwert Z und für die Berechung der Sozialabgaben der Barwert Z* am vorteilhaftesten. Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird im weiteren jedoch auf diese Differenzierung verzichtet.

    Google Scholar 

  50. Schmidt (1988) Anm. 6 zu § 8 EStG und Anm. 10c zu § 12 EStG.

    Google Scholar 

  51. Im zweiten Kapitel wurde für die Analyse der investiven Gewinnbeteiligung die Annahme gesetzt, daß die Mitarbeiter am Eigen- oder am Fremdkapital eines bestimmten Investitionsobjekts beteiligt werden. Setzt man dieses Investitionsobjekt mit dem Unternehmen der Eigentümer gleich, dann sind beide Effekte miteinander vergleichbar.

    Google Scholar 

  52. Eine Kündigung des Fremdkapitals ist in diesem Modell wegen der Annahme seiner unendlichen Laufzeit nicht möglich.

    Google Scholar 

  53. Im zweiten Kapitel wurde für die Analyse der investiven Gewinnbeteiligung die Annahme gesetzt, daß die Mitarbeiter am Eigen- oder am Fremdkapital eines bestimmten Investitionsobjekts beteiligt werden. Setzt man dieses Investitionsobjekt mit dem Unternehmen der Eigentümer gleich, dann sind beide Effekte miteinander vergleichbar.

    Google Scholar 

  54. Auch hier ist wegen der unterstellten unendlichen Laufzeit des Eigenkapitals im Modell keine Kündigung möglich.

    Google Scholar 

  55. Guski, H.G./Schneider, H.J. (1985) S. 38 f.; Drechsler, W. (1987d) S. 19 ff.; Klötzl, G. (1987a) S. 13 f.; Juntermanns, H.J. (1987) S. 17 ff.; Drechsler, W. (1988) S. 3 ff.; Nickel, H. (1988) S. 140.

    Google Scholar 

  56. Vgl. hierzu ausführlich den Punkt IV.3. in Abschnitt B dieses Kapitels.

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© 1989 Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler Gmbh, Wiesbaden

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Schwetzler, B. (1989). Die staatliche Förderung der Vermögensbildung. In: Mitarbeiterbeteiligung und Unternehmensfinanzierung. Neue Betriebswirtschaftliche Forschung (nbf), vol 59. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-87968-4_4

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-87968-4_4

  • Publisher Name: Gabler Verlag, Wiesbaden

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