Zusammenfassung
Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen greift regelmäßig auf die “bilanzierten Zahlen” der Kreditinstitute zurück. Zwei Vorschriften Erlangen in diesem Zusammenhang eine zentrale Bedeutung:
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§ 26 Abs. 1 Satz 1 KWG
“Kreditinstitute haben den Jahresabschluß in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und den aufgestellten sowie später den festgestellten Jahresabschluß und den Lagebericht, soweit ein solcher erstattet wird, dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank jeweils unverzüglich einzureichen; der Jahresabschluß ist in einer Anlage zu erläutern.”
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§ 25 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 KWG
“Die Kreditinstitute haben unverzüglich nach Ablauf eines jeden Monats der Deutschen Bundesbank Monatsausweise einzureichen.”
“Die Deutsche Bundesbank leitet die Monatsausweise mit ihrer Stellungnahme an das Bundesaufsichtsamt weiter (...).”
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© 1993 Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler GmbH, Wiesbaden
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Büsselmann, E. (1993). Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen als Jahresabschlußadressat. In: Bankenaufsicht und marktbezogenes Eigenkapital. Schriftenreihe für Kreditwirtschaft und Finanzierung, vol 12. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-87893-9_13
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-87893-9_13
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Print ISBN: 978-3-409-14408-7
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