Zusammenfassung
Systematische Feldbeobachtung ist noch stets mit dem Problem adäquaten Sinnverstehens konfrontiert. Obwohl prima facie befremdlich, lassen sich durchaus Parallelen zwischen ethnologischer Feldbeobachtung und der Beobachtung mündlicher Gerichtsverhandlungen aufweisen. Dies muß für den Bereich der Zivilverfahren noch deutlicher akzentuiert werden als für den Bereich der Hauptverhandlungen in Strafsachen, bislang bevorzugtes (um nicht zu sagen: einziges) Objekt forensischer Feldbeobachtung1).
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Anmerkungen
Vgl. etwa: Gerd Winter/ K. F. Schumann, Sozialisation und Legitimierung des Rechts im Strafverfahren, zugleich ein Beitrag zur Frage des rechtlichen Gehörs, in: Zur Effektivität des Rechts, Jahrbuch für Rechtssoziologie und Rechtstheorie, Band III, Düsseldorf 1972, S. 129–553.
Peter Boy/Rüdiger Lautmann, Die forensische Kommunikationssituation — soziologische Probleme, in: Rudolf Wassermann (Hrsg.), Menschen vor Gericht, Neuwied/Darmstadt 1979, S. 41-67.
Zur Auswahl von Entscheidungsalternativen siehe ausführlich: Rüdiger Lautmann, Justiz — die stille Gewalt. Teilnehmende Beobachtung und entscheidungssoziologische Analyse. Frankfurt a. M. 1972, insbesondere Kap. 5/6. Allgemein: Josef Esser, Vorverständnis und Methodenwahl in der Rechtsfindung, Frankfurt a. M. 1970.
Vgl. hierzu auch Rainer Hegenbarth/Wolfgang Hutmacher, Methodische Probleme bei der Beobachtung verbaler Interaktion in Zivilprozessen. Manuskript Bochum/Schönwald 1980.
Siehe hierzu auch Rainer Hegenbarth/Regine Scholz, Konfliktlösung ohne Kommunikation: Die Organisation der Sprachlosigkeit in Zivilprozessen, in: Informationsbrief für Rechtssoziologie 15, April 1979, S. 68-118, vgl. auch Kap. 6.
Siehe dazu die Materialien im Anhang von Hegenbarth/Hutmacher 1980, a.a.O. (Anm. 3).
Das Diktum von der Denaturierung der mündlichen Verhandlung in Zivilsachen ist bereits ein Gemeinplatz geworden: Bei der Begutachtung des Projektantrags befand es der Gutachter nicht für erforderlich, Nachweise zu führen.
Man vergleiche hierzu Jürgen Habermas, Strukturwandel der Öffentlichkeit. Neuwied/Berlin 1962. Die einschlägige Kommentarliteratur zu §169 GVG erweist sich zu diesem Problem als wenig erhellend und auf Gemeinplätze beschränkt, soweit nicht nur der Gesetzestext abgedruckt ist. Rechtsprechungsmaterialien finden sich bei: H. Rudolf Kissel, Gerichtsverfassungsgesetz, Kommentar, 1. Aufl., München 1981, § 169, Rdnr. 3.
Siehe Friedrich Arntzen, Vernehmungspsychologie, München 1978.
Vgl. Rolf Bender/Susanne Röder/Arnim Nack, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 2 Bde., München 1981.
Instruktive Beispiele hierzu bei Lautmann, a.a.O. (Anm. 2).
So scheint die Tendenz durch die Bedeutung von Abhängigkeiten, die sich durch ein Arbeitsverhältnis ergeben, für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugenaussagen zu minimieren, was die Erfolgschancen korporativer Akteure u.U. im gleichen Ausmaß positiv beeinflußt wie Prozeßerfahrung. Vgl. dazu auch Rolf Bender/Rolf Schumacher, Erfolgsbarrieren vor Gericht. Eine Empirische Untersuchung zur Chancengleichheit im Zivilprozeß, Tübingen 1980.über ein Fallbeispiel berichten: Peter Brauweiler/Burkhard Wörfel, Programmierte Fehlentscheidungen? Alltagstheorien, Richterherkunft und die Konsequenzen im Strafproß, in: Zeitschrift für Rechtssoziologie, 3, 1982, S. 120-140.
Klaus F. Röhl, Der Vergleich im Zivilprozeß — Eine Alternative zum Urteil?, in: Alternative Rechtsformen und Alternative zum Recht. Jahrbuch für Rechtssoziologie und Rechtstheorie, Band VI, Opladen 1980, S. 279-316, hier: S. 282.
Die Prozentuierungsbasis der Kategorien der Variablen “Unterbrechung des Parteivortrags” ist n = 144, bezogen somit auf alle Verhandlungen, in denen anwesende nicht-professionelle Verfahrensbeteiligte zu Wort kamen.
Hartmann in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung mit Gerichtsverfassungsgesetz und anderen Nebengesetzen. Kommentar. 40. Aufl., München 1982, § 278, Anm. 1)B.
Ebd., Anm. 3. Allerdings läßt dieser Kommentar eher Aufschlüsse über die Sorgfalt der Bearbeitung zu als über die Bedeutung der hier kommentierten Rechtsnorm. Daß es sich bei § 278 I ZPO um eine “Soll-Vorschrift” handelt, “weil die gesetzlich vorgeschriebenen Ausführungen der Parteien unter Umständen den weiteren Gang des Prozesses erschweren könnten”, hat wenig mit historischer Auslegung zu tun, sondern ist reine Spekulation auf Stammtischniveau. Dies ändert leider nichts an der sozialen Wirksamkeit einer derartigen “Kommentierung”: Der in Rede stehende Kommentar ist immer noch auf den Regalen der Praktiker häufiger vorzufinden als jeder andere ZPO-Kommentar.
Ebd., § 278, Anm. 5) C
Thomas/Putzo, Zivilprozeßordnung mit Nebengesetzen. Kommentar. 9. neubearbeitete Aufl., München 1977, § 278, Anm. 3 a.
Rudolf Wassermann (in: Der soziale Zivilprozeß. Zur Theorie und Praxis des Zivilprozesses im sozialen Rechtsstaat, Neuwied/Darmstadt 1978) geht sogar so weit, in diesem Zusammenhang die Luhmannsche Konzeption des Gerichtsverfahrens als Anachronismus zu verwerfen: Siehe ebd., S. 136 und passim.
Dies mit allen Konsequenzen für die Strategien zur Bewältigung dieser Situation. Vgl. hierzu Hartmut Esser, Interaktionsstrategien in nicht-definierten Situationen, in: Kölner Zeitschrift für Soziologie und Sozialpsychologie, 28, 1976, S. 690–705.
Helmut Schelsky (in: Soziologiekritische Bemerkungen zu gewissen Tendenzen von Rechtssoziologen, in: Zur Effektivität des Rechts, Jahrbuch für Rechtssoziologie und Rechtstheorie, Band III. Düsseldorf 1972, S. 603-611) hat diesen Begriff geprägt und hat seither keine noch so unpassende Gelegenheit ausgelassen, diesen Vorwurf zu wiederholen. Angesichts der Seriosität eines Autors, der mißliebige Autoren zur “Figur” entmenschlicht, mit irrealen Konditionalsätzen über den jüdischen Emigranten Plessner ausführt, Plessner habe nur seine jüdische Abkunft daran gehindert, fanatischer Nationalist (gemeint ist aber: Nationalsozialist) zu sein und der in voller Authentizität nachweist, der 1969 verstorbene Adorno habe mit Arnold Gehlen in den sechziger und siebziger Jahren geselligen Kontakt gepflegt, verböte sich für seriöse Wissenschaftler eine Stellungnahme, hätte Schelsky nicht sein Etikett von der Diffamierungssoziologie so erfolgreich durchgesetzt.
Dies fordert jüngstens Rolf Kniffka, Chancenungleichheit durch Informationsgefälle im Zivilprozeß, in: Zeitschrift für Rechtspolitik, 7/1981, S. 166-171.
Auch Kniffka übersieht (vgl. ebd.), daß die außergerichtliche Schlichtungstätigkeit von Anwälten gelegentlich allein der Entlastung des Anwalts dienen kann, was gegenüber dem Klienten einer Rechtsverweigerung gleichkommen kann. Vgl. hierzu auch: Klaus F.Röhl/Wolfgang Hutmacher, Der gerichtliche Vergleich in zivilrechtlichen Streitigkeiten. Projektstudie über Möglichkeiten der weiteren empirischen Erforschung, hektogr. Ms. Bochum 1982, S. 119-128.
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Hutmacher, W. (1983). Die Beobachtung der mündlichen Verhandlung. In: Der Vergleich im Zivilprozeß. Forschungsberichte des Landes Nordrhein-Westfalen, vol 3163. VS Verlag für Sozialwissenschaften. https://doi.org/10.1007/978-3-322-87553-2_5
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