Zusammenfassung
Vor der Analyse der oben skizzierten Schwerpunkt-probleme sollen zunächst noch einige Daten zur Unternehmensstruktur und ihrer jeweiligen Betriebsverfassung vorangestellt werden, die eine deutlichere Beschreibung des Unternehmensgegenstandes ermöglichen und in einem ersten, einführenden Schritt die Binnenstruktur der erfaßten Unternehmen unabhängig von ihren jeweiligen betriebsverfassungsrechtlichen Besonderheiten aufhellen werden.
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Anmerkungen
Dazu jüngst das Mitbestimmungsurteil des BVerfG, BVerfGE 50, S. 290 ff.
Mitbestimmung im Unternehmen — Bericht der Sachverständigenkommission, Stuttgart 1970.
Stöbe/Tegtmeier, Mitbestimmung im Unternehmen — Anlageband zum Bericht der Mitbestimmungs-kommission, o.J. (broschiert).
Wirkungen der Mitbestimmung der Arbeitnehmer, Göttingen 1973.
Entscheidungsprozesse in den Aufsichtsräten der Montan-Industrie, Berlin 1972.
Zehn Jahre Mitbestimmung, in: Zwischenbilanz der Mitbestimmung, von Potthoff/Blume/Duvernell, Tübingen 1962, S. 55 ff.
Normen und Wirklichkeit einer Betriebsverfassung, Tübingen 1964.
Die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Unternehmungen. Eine Analyse der Einwirkungen der Mitbestimmung in der Bundesrepublik Deutschland auf die Unternehmensführung, in: Zur Theorie und Praxis der Mitbestimmung, hrsg. von Weddingen, Bd. 1, Berlin 1962, S. 87 ff.
Arbeiter — Management — Mitbestimmung, Stuttgart/ Düsseldorf 1955.
Das Gesellschaftsbild des Arbeiters, in: Soziale Forschung und Praxis, Bd. 17, 2. Aufl., Tübingen 1950.
Der neue Betriebsstil, Tübingen 1960; vgl. noch weiter die Untersuchungen von Blumenthal, Die Mitbestimmung in der deutschen Stahlindustrie, Bad Homburg v.d.H. 1960 sowie von Viggo Graf Blücher, Integration und Mitbestimmung — Hauptergebnisse einer Untersuchung des emnid-Instituts für Sozialforschung, Sennestadt 1966.
Die Anpassung von AG-Satzungen an das Mitbestimmungsgesetz — eine Zwischenbilanz, in: ZHR 141 (1977), S. 490 ff.; vgl. auch ders., Die Anpassung der Satzungen mitbestimmter Aktiengesellschaften an das Mitbestimmungsgesetz 1976, Heidelberg 1980.
Mitbestimmung und Satzungsautonomie, in: MitbestGespr. 1977, S. 131 ff.
Unternehmertaktiken und-Strategien zur Entmachtung des Aufsichtsrats, in: Mitbest-Gespr. 1978, S. 88 ff.
Anpassung an das Mitbestimmungsgesetz?, in: MitbestGespr. 1978, S. 263 ff., 295 ff.
Die statuarische Regelung der inneren Ordnung des Aufsichtsrats in der mitbestimmten GmbH nach dem Mitbestimmungsgesetz 1976, in: Die AG 1980, S. 29 ff.
Die Verschwiegenheitspflicht der Aufsichtsratsmitglieder der mitbestimmten GmbH nach den Vorschriften im Gesellschaftsvertrag und Aufsichtsratsgeschäftsordnung, in: GmbH-Rdsch. 1979, S. 134 ff., sowie: Die rechtstatsächliche Struktur der nach dem Mitbestimmungsgesetz mitbestimmten GmbHs und GmbH & Co KGs, in: DB 1979, S. 451 ff., sowie: Die Aufgabenverteilung in der mitbestimmten GmbH, Königstein/Ts. 1980.
Unternehmenspolitik in der mitbestimmten Unternehmung, empirische Befunde zum Einfluß des Aufsichtsrats von Aktiengesellschaften, in: Die AG 1980, S. 1 ff. auch in WSI-Mitteilungen 1980, S. 40 ff.
Praxis der betrieblichen Mitbestimmung, Köln 1979.
Erfahrungen mit dem BetrVG, Köln 1960.
Die Praxis des BetrVG im Dienstleistungsbereich, Tübingen 1971.
Siehe Fußn. 6.
Wirkungstendenzen der Mitbestimmung des Betriebsrats bei personellen Entscheidungen, Diss. oec, Mannheim 1977 (zum Teil identisch mit Personalplanung und personelle Einzelmaßnahmen, Heft 70 der Schriftenreihe der IG-Metall).
Personalplanung in der gewerblichen Wirtschaft der Bundesrepublik, Ergebnisse der Betriebserhebung 1975, Bd. 1, München 1977.
Personalplanung und Gewerkschaften. Bericht über eine empirische Untersuchung bei Betriebsräten und Gewerkschaften, in: WSI-Mitteilungen 1978, S. 222 ff.
Innerbetriebliche Stellenausschreibungen und Personalauswahlrichtlinien: Verbreitung und Bedeutung für betriebsinterne Arbeitsmärkte, in: Zs. für Wirtschafts-und Sozialwissenschaften, 100. Jg. (1980), S. 531 ff.
Die Funktion des Wirtschaftsausschusses im Rahmen der wirtschaftlichen Mitbestimmung, Frankfurt/M. 1977; ders., Die Funktion des Wirtschaftsausschusses im Rahmen der wirtschaftlichen Mitbestimmung, in: DB 1979, S. 647 ff.
Gesundheitspolitik im Betrieb, in: WSI-Mitteilungen 1980, S. 570 ff.
Der Konzernbetriebsrat, Köln 1978, S. 139 ff., 207 ff.; vgl. im übrigen noch Hromadka, Betriebsverfassungswirklichkeit. Das BetrVG in der Praxis der Farbwerke Hoechst AG, in: Die AG 1970, S. 63 ff.
Der Einfluß von Partizipation und Mitbestimmung auf unternehmenspolitische Entscheidungsprozesse, Stuttgart 1975 (broschiert); dies. u.a., dito — Ergebnisbericht für Unternehmensleitung und Betriebsrat, München 1979, mit ersten empirischen Ergebnissen zum o.a. Thema.
Partizipation und Mitbestimmung bei der Investitionsplanung, Stuttgart 1975 (broschiert).
Partizipation und Mitbestimmung bei der Personalplanung, Stuttgart 1975 (broschiert).
Die Mitbestimmung des Arbeitnehmers in der Praxis. Ergebnisse einer empirischen Untersuchung, in: ZGR 1974, S. 317 ff.
Mitbestimmung zwischen Empirie und Ideologie, GewMH 1978, S. 642 ff. (Heft 11/1978); vgl. auch Niedenhoff, Die Betriebsratswahl 1978, in: Gewerkschafts-Report 8/1978, S. 17 ff., und Praxis der betrieblichen Mitbestimmung, aaO., S. 69 ff.
Die leitenden Angestellten, 2 Bde., München 1974/1975.
Signale für den Vorstand, in: Manager-Magazin, Heft 1/1980, S. 90 ff.; vgl. auch die Praxisberichte in Heft 7/1980, S. 357 ff. der WSI-Mitteilungen zum Thema: Angestellte in Leitungsfunktionen.
Zum Verhältnis von Betriebsrat und Gewerkschaften. Ergebnisse einer empirischen Untersuchung, in: Beiträge zur Soziologie der Gewerkschaften, Frankfurt/M. 1979, S. 298 ff.
Dualistisches System der Interessenvertretung und Einheitsgewerkschaftsprinzip, Frankfurt 1980.
Belegschaft und betriebliche Interessenvertretung, in: GewMH 1979, S. 159 ff.
Die Interessenvertretung durch den Betriebsrat, Frankfurt 1980, insbes. S. 55 ff.
Soziologie des Betriebsrates, Frankfurt 1981, S. 108 ff., 160.
Dazu die programmatischen Erklärungsversuche von Bock-Rosenthal/Hachmeister/Sorge, Mitbestimmung am Arbeitsplatz, Göttingen 1977.
Vgl. nur neuestens die Arbeiten von Badura/ Rittner/Rüthers: Mitbestimmungsgesetz 1976 und Grundgesetz, München 1977, S. 116 ff., 127 ff., und von Kübler/Schmidt/Simitis: Mitbestimmung als gesetzespolitische Aufgabe, Baden-Baden 1978, S. 168 ff., 170 ff., jeweils m.w.N., sowie Richardi, Mitbestimmung das nicht gelöste Ordnungsproblem, in: Die AG 1979, S. 29 ff., 34 f.; Schmidt, Betriebsverfassung und Demokratie im Betrieb, in: Horn (Hrsg.), Pro und Contra Arbeitspartizipation, Königstein/Ts. 1978, S. 155 ff., 157 ff.; Hanau, Die arbeitsrechtliche Bedeutung des Mitbestimmungsurteils des Bundesverfassungsgerichts, in: ZGR 1979, S. 524 ff., 540 ff.; Vollmer, Aufgaben und Zuständigkeitsverteilung zwischen mitbestimmungsrechtlicher und tarifvertraglicher Interessenvertretung, in: DB 1979, S. 308 ff., 355 ff.; Wiedemann, Gesellschaftsrecht, Bd. 1, München 1980, S. 312 ff., und die Vorstellungen der Unternehmensrechtskommission, in: Bericht über die Verhandlungen der Unternehmensrechtskommission, hrsg. vom Bundesministerium der Justiz, Köln 1980, Rz 1113 f., 1178 ff., sowie der Mitbestimmungskommission, aaO., s. 107 f.
Auf die erheblichen Probleme und Schwierigkeiten im Umgang mit dem BetrVG in unseren hoch ausdifferenzierten/ unterschiedlichen Branchen wird immer wieder hingewiesen, zuletzt im Handelsblatt Nr. 37 vom 21. 2. 1979, S. 5.
Vgl. dazu Schmidt, Selbstbestimmung in der mittleren Unternehmung, Frankfurt/M. 1980, S. 20 ff., 25, 180 ff.; Haussmann, Unternehmensordnung und Selbstbestimmung, Frankfurt/M. 1977, S. 24 ff., 41 ff., 83 ff.
AaO., 1964, S. 3.
AaO., S. 5.
AaO., S. 39 f., 120 ff.
AaO., S. 58.
AaO., S. 17 f.
AaO., S. 14 f.
Zur überblicksartigen Einführung vgl. Handbuch der empirischen Sozialforschung, hrsg. Rene König, Bd. 2, 3. Aufl., Stuttgart 1973, S. 1-190; Atteslander, Methoden der empirischen Sozialforschung, 4. Aufl., Berlin 1975, S. 85-171; Friederichs, Methoden empirischer Sozialforschung, Reinbek 1973, S. 189-224, 236-246, 269-288; Hartmann, Empirische Sozialforschung, 2. Aufl., München 1972, S. 117-151, sowie speziell für die hier auftauchenden Probleme Kühn, Methode und praktische Erfahrungen der Untersuchungen, in: Neuloh, aaO., S. 306 ff.
Stöbe/Tegtmeier, aaO., S. 4.
Vgl. den im Anhang abgedruckten Fragebogen.
Die Forschungspraxis kennt in diesem Bereich durchaus beide Formen der Befragung, zur ersten Form zählen etwa die Untersuchungen von Blume (1964), aaO., S. 100, und Kliemt, aaO., S. 157 u. öfter; zur zweiten Form vgl. z.B. Stöbe/Tegtmeier, aaO., S. 2; Wetzling, aaO., S. 139 ff.
Vgl. etwa unten Kap. II 6. bei Fn. 98.
Vgl. den im Anhang abgedruckten Fragebogen, der hier um die Fragen gekürzt abgedruckt wurde, die in der vorliegenden Auswertung nicht verwendet wurden.
Die Zusammenstellung der erfaßten Unternehmen erfolgte vornehmlich anhand des Hoppenstedt, Handbuch der Großunternehmen, jetzt 25. Aufl., Bd. 1 und 2, Darmstadt 1978, sowie aller sonstigen verfügbaren Zusammenstellungen und Untersuchungen. Eine Überprüfung der Liste erfolgte anhand einer Untersuchung des DGB, in: Die Quelle 1976, S. 301 ff., die zur damaligen Zeit noch von 670 durch das MitbestG 76 erfaßten Unternehmen ausging.
Zu den genauen Adressaten im Unternehmen siehe oben unter I. 2.
In der empirischen Untersuchung des Instituts der deutschen Wirtschaft von Niedenhoff, aaO., S. 37, 154 f., sind offenbar 275 Unternehmen der hiesigen Größenklasse erfaßt worden, allerdings nur in Befragung der Unternehmensleitung nicht der Betriebsräte, und im engen Kontakt mit einigen Arbeitgeberverbänden (S. 37). Daß dennoch nicht die Interna der Unternehmensleitungen, sondern die Probleme der Betriebsratsarbeit und die Kontakte der Betriebsratsgremien mit der Unternehmensleitung Forschungsgegenstand waren, belastet die Ergebnisse der Studie selbstverständlich erheblich. In diesem Zusammenhang sei an die Vorbehalte und Einwände erinnert, die gegen die emnid-Untersuchung von Viggo Graf Blücher, aaO., erhoben wurden (vgl. dazu Dieckershoff/Kliemt, ZfSS 1968, S. 62 ff.; Brüsch, Die paritätische Mitbestimmung als System von Einflußfaktoren auf Struktur und Inhalt des betrieblichen Entscheidungsprozesses, Darmstadt o.J., S. 7 Fußn. 1; Anthes, Blume u.a., Mitbestimmung. Ausweg oder Illusion?, Reinbek b. Hamburg 1972, S. 108 f.).
Vgl. nur die Literaturhinweise im Handbuch der empirischen Sozialforschung, Bd. 2, aaO., S. 126 Fußn. 66.
Vgl. auch die ausführliche Darstellung der Schwierigkeiten während der Datenerhebung im Hinblick auf die Repräsentativität, die fast vollständig auch für die hier vorgelegte Untersuchung zutrifft, bei dem Projekt: Der Einfluß von Partizipation und Mitbestimmung auf unternehmenspolitische Entscheidungsprozesse, aaO., 1979, S. 1/5 ff., das sich unter der Leitung von Prof. Kirsch zur Zeit noch in der Auswertungsphase befindet.
WSI-Mitteilungen 1978, S. 532 ff.; möglicherweise ist die Zahl noch geringer, die Rücklaufquote mithin noch höher, denn man kann heute von 279 AGs (vgl. Ulmer, aaO., S. 11, 22), 166 GmbHs und 9 GmbH & Co KGs (vgl. Theisen, Aufgabenverteilung, aaO., S. 44), insgesamt also von 454 Unternehmen ausgehen, die unter das MitbestG 76 fallen; die Unternehmen mit einer anderen mitbestimmungsfähigen Rechtsform dürften mengenmäßig kaum ins Gewicht fallen (16 Unternehmen nach WSI-Mitteilungen, aaO., = 3,5%).
Ursprüngliche Grundgesamtheit (654 Einheiten) minus aktuelle Grundgesamtheit (480 Einheiten) = 174 Einheiten.
Insofern ist die Reduzierung der Grundgesamtheit, die z.B. auch Vogel, Aktienrecht und Aktienwirklichkeit, Baden-Baden 1980, S. 59, ohne weitere Diskussion vornimmt, nach Eingang der Fragebogen durchaus nicht unproblematisch.
Dies gilt offenbar auch für die empirische Studie des Teams unter der Leitung von Prof. Kirsch (vgl. Fußn. 56), wie auf S. I/11 des vorläufigen Berichts betont wird.
Anders Kliemt, aaO., S. 30 (unter Berufung auf Blume, 1962, aaO., S. 275), der jedoch nicht exakt genug zwischen den normativen und faktischen Geltungbedingungen betriebsverfassungsrechtlicher Mitbestimmung trennt.
Aus der Angabe über die Basis (=91) ergibt sich, daß die Ergebnisse auf den Antworten der Unternehmensleitung beruhen (Basis = 99 heißt: Antworten der Betriebsräte). Die unterschiedlichen Ergebnisse der Basisverteilung (Gesamt = 91, dagegen insgesamt 94 Einheiten aller erfaßten Branchen) sind darin begründet, daß für diese Frage Mehrfachantworten zugelassen wurden, d.h. mindestens drei Unternehmen sind außer in einer der gesondert vorgegebenen Branchen (z.B. Chemie) auch noch in einer anderen Branche (sonstige Branche) tätig; an der Gesamtzahl der erfaßten (Basis) 91 Unternehmen ändert sich dadurch nichts. Die Branchenbezeichnungen in der Tabelle sind lediglich Kurzformeln; die genaue Branchendefinition, wie sie vom Projekt verwandt wurde, ergibt sich aus dem im Anhang abgedruckten Fragebogen.
Stöbe/Tegtmeier, aaO., S. 13.
WSI-Mitteilung 1978, S. 532.
Vgl. die Nachweise in der Arbeitsstättenzählung 1970 der Bundesrepublik Deutschland, Statistisches Bundesamt, Fachserie C, Heft 6, S. 162 f. und Statistisches Jahrbuch der Bundesrepublik Deutschland 1978, S. 108 ff.
Die 1,1% sonstige Rechtsform betreffen eine KG, eine Beteiligungsgesellschaft des Lebensmitteleinzelhandels, die vormals in der Rechtsform der GmbH organisiert war und während des Befragungszeitraums die Rechtsform geändert hat.
Ob die Mitbestimmungs-Kommission die GmbH & Co KG in die Zahlen über die GmbH mit einbezogen hat, wie dies Theisen (Aufgabenverteilung), S. 44, unternommen hat, ist den Angaben bei Stöbe/ Tegtmeier, aaO., S. 13, nicht zu entnehmen.
Tegtmeier, aaO., S. 137; anders sieht es selbstverständlich bei der Mitbestimmung nach dem MitbestG 76 aus (dazu Vogel, ZRP 1980, S. 5).
Dazu H. Eichler, Versicherungsrecht, 2. Aufl., Karlruhe 1976, S. 67 ff., und R. Gärtner, Privatversicherungsrecht, Darmstadt 1976, S. 317, 313 ff.; die Anzahl der der Versicherungsaufsicht unterliegenden AGs ist mehr als doppelt so hoch wie die der großen (vgl. § 53 VAG) VVaGs (208: 95), vgl. Geschäftsbericht des BAV 1976, Tabelle 011.
Ebenso gering der Rücklauf in dieser Branche nach dem vorläufigen Bericht (Fußn. 27), s. I, 6 Fußn. 1.
Dies entspricht weitestgehend den Ergebnissen der Mitbestimmungs-Kommission, vgl. Stöbe/ Tegtmeier, aaO., S. 14 ff., und Theisen, DB 1979, S. 452, zu den mitbestimmten GmbHs; in den Aktiengesellschaften mit weniger als 2.000 Arbeitnehmern sind 39% aller Unternehmen abhängig im Sinne des Aktiengesetzes (Vogel, aaO., S.84 f.).
Sonnenschein z.B. meint (in: Emmerich/Sonnenschein, Konzernrecht, 2. Aufl., München 1977), daß der Gleichordnungskonzern wenig erforscht und zahlenmäßig nichts darüber bekannt sei (S. 19), daß der Unterordnungskonzern aber wohl faktisch überwiege (S. 64); die Unternehmensrechtskommission, aaO., Rz 1599, geht davon aus, “daß es in der Bundesrepublik Deutschland eine Reihe mitbestimmungsrechtlich relevanter Gleichordnungskonzerne gibt”; eine geringe Attraktivität weist der Gleichordnungskonzern auch nach dem Material aus, das Gromann, Die Gleichordnungskonzerne im Konzern-und Wettbewerbsrecht, Köln 1979, S. 10 ff., veröffentlicht hat.
Diese Ergebnisse differieren zum Teil mit den Angaben bei Stöbe/Tegtmeier, aaO., S. 15 ff., sind aber nur bedingt vergleichbar, da diese auch Montan-Unternehmen erfaßt haben.
Die Quote der Unternehmensverträge liegt bei kleineren Aktiengesellschaften ganz erheblich darunter (vgl. Vogel, aaO., S. 83 ff.).
Ebenso Stöbe/Tegtmeier, aaO., S. 18, und die Ermittlungen der Monopolkommission (Erstes Zweijahresgutachten, 1976, S. 191 ff.), nach denen nur 16 der 100 größten deutschen Unternehmen im Jahre 1975 im “Streubesitz” standen; auch von den kleineren Aktiengesellschaften mit 500 bis 2.000 Beschäftigten, die Vogel, aaO., untersuchte, erwiesen sich nur 7–10%, nach den hier verwandten Kriterien, als sogenannte Publikumsgesellschaften (S. 73 ff.).
Bei Theisen, DB 1979, S. 453, liegt diese Zahl — nur auf GmbHs bezogen — bei 28%.
Da die Frage über Betriebsänderungen und ihre Folgen im Teil 3 des Fragebogens placiert waren, stehen sowohl Antworten der Unternehmensleitung als auch der Gesamtbetriebsräte zur Verfügung; die Antworten der Gesamtbetriebsräte sind nicht nach Branchen aufgegliedert; zur näheren Erläuterung dieser Darstellungsform vgl.Kap. I.3d.
Zu den Erfahrungen über Betriebseinschränkungen in der Montanindustrie vgl. Mitbestimmung im Unternehmen, aaO., S. 80 ff. und Hensche: “Die Bedeutung von Mitbestimmung und Selbstbestimmung am Arbeitsplatz für die Willensbildung im Unternehmen”, in: Die Bedeutung gesellschaftlicher Veränderungen für die Willensbildung im Unternehmen, 1976, S. 441 ff., 451 f.
AaO., S. 347, Tabelle 78.
Der hohe Prozentsatz an Nichtbeantwortung in beiden Tabellen ergibt sich selbstverständlich aus der Summe der entsprechenden Nichtbeantwortung aus der Tabelle 15 und der “echten” Nichtbeantwortung zu den Fragen von Tabelle 16 und 17.
In Anlage 1 ist ein Rahmeninteressenaus-ausgleich sowie ein Sozialplan für den Außendienstverkauf abgedruckt; vgl. auch den Richtlinien-Katalog für die Erstellung von Sozialplänen im Konzern bei Unilever, abgedruckt bei Wetzling, aaO., S. 235 ff.
Vgl. dazu Vogt, Sozialpläne in der betrieblichen Praxis, Köln 1974, S. 29 ff., und Kopel, Synopse ausgewählter Sozialpläne, in: Sozialpolitik in der Eisen-und Stahlindustrie, Köln 1979, S. 68 ff.
Vogt, aaO., S. 76, weiß von nur zwei verbindlichen Entscheidungen der Einigungsstelle zu berichten; Niedenhoff, aaO., S. 111, konstatiert 6,1% Anrufungen innerhalb der Gesamtwirtschaft und 3,6% bei Unternehmen mit 2.000–7.999 Arbeitnehmern bzw. 10,9% bei solchen mit 8.000 und mehr Arbeitnehmern.
Ebenso die weit überwiegende Literatur; vgl. Richardi, Anm. zu BAG AP Nr. 2 zu § 113 BetrVG 72; Rumpff, Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten, 2. Aufl., Heidelberg 1978, S. 269 ff.; Fitting/Auffarth/ Kaiser, Komm. zum BetrVG, 13. Aufl., München 1981, § 111 Rdnr. 26.
BAG AP Nr. 2, zu § 72 BetrVG.
BAG AP Nr. 8 zu § 72 BetrVG.
BAG AP Nr. 10 zu § 72 BetrVG.
BAG AP Nr. 2 zu § 113 BetrVG 72.
Zu den genauen Daten vgl. Tabelle 1 im Anhang, dort ist zu beachten: in den Tabellen, in die weder die Spalte “keine Angabe” noch die Spalte “Total” aufgenommen ist, sind Mehrfachantworten mitgezählt worden, zu denen die Adressaten in der betreffenden Frage aufgefordert wurden.
Anders aber Keun, Wann ist die Einschaltung des Wirtschaftsausschusses rechtzeitig?, in: BB 1980, S. 1330 f. zum ähnlich gelagerten Problem in § 106 II BetrVG.
Dazu sehr pessimistisch Blume (1964), aaO., S. 181 f.; für den Montanbereich konnte dagegen schon seit langem eine eher positive Einschätzung bei Betriebsänderungen gegeben werden, vgl. Mitbestimmung im Unternehmen, aaO., S. 80 ff.; Hensche, aaO., S. 451 f.; Vogt, aaO., S. 363 ff.; Blume (1962), aaO., S. 278; Neuloh, aaO., S. 145 ff.
Biedenkopf, Anm. zum Betriebsverfassungsgesetz 1972, in: BB 1972, S. 1513 ff., 1516.
Die Unterschiede in den Antwortergebnissen beider Adressaten in Tabellen 17a und 1 im Anhang bestätigen den jeweiligen Trend bzw. die Tendenz der im Text gemachten Aussage. Die Gründe für die Differenz dürften in einer unterschiedlichen Informiertheit, einer gewissen Interessengerichtetheit und darin liegen, daß nicht ausschließlich objektiv definierbare Daten erfragt, sondern auch Einstellungs-bzw. Einschätzungsmodalitäten subjektiver Art, die in einer Frage nach Informationszeitpunkt und Informanten liegen, abgefragt wurden.
Der Konzernbetriebsrat — Zuständigkeit und Funktionsweise, in: ZfA 1974, S. 307, 315 ff.
Ebenso R. Fuchs, Der Konzernbetriebsrat — Funktion und Kompetenz, Bern/Frankfurt a.M. 1974, S. 70 ff., 147 f.; a.A. H. Ohl, Der Sozialplan, Karlsruhe 1977, S. 62, für den die bloße Initiierung einer Betriebsänderung durch die Konzernleitung für eine Begründung der Konzernbetriebsratskompetenz nicht ausreicht.
AaO., S. 60 ff.; a.A. H. Fuchs, Der Sozialplan nach dem Betriebsverfassungsgesetz 1972, Köln 1977, S. 93, und W. Schneider, Interessenausgleich und Sozialplan im Rahmen der wirtschaftlichen Beteiligungsrechte nach dem BetrVG, in: MitbestGespr. 1975, S. 67 ff., 70 f.
AaO., S. 99 ff., 101, 189, dessen Erfahrungsbericht mit den hier gewonnenen Ergebnissen weitgehend übereinstimmt.
Ebenso das Ergebnis der Untersuchung von Blume (1964), aaO., S. 17, und annähernd in dem vorläufigen Bericht (Fußn. 56) des Projekts von Prof. Kirsch, die 21% ermittelt haben (S. II, 2).
Für den Versicherungsbereich wird das Ergebnis von Kliemt, aaO., S. 18, bestätigt; das Projekt von Prof. Kirsch (Fußn. 56) hat 6% Ausländer im Durchschnitt ermittelt.
In einer dem Team überlassenen unternehmensinternen Untersuchung über die betriebliche Kündigungspraxis in ausgewählten Branchen beträgt die durchschnittliche Fluktuation ebenfalls ca. 12%.
Blume (1964), aaO., S. 42; nach dem vorläufigen Ergebnisbericht (Fußn. 56) von Prof. Kirsch beträgt die DAG-Quote 7%, die CGB-Quote 1%(S. II, 2).
Vgl. z.B. Stöbe/Tegtmeier, aaO., S. 22 ff.
So aber Stöbe/Tegtmeier, aaO., S. 23.
aaO., S. 22 ff.
Stöbe/Tegtmeier, aaO., S. 23. Die Ergebnisse von Kliemt, aaO., S. 19 ff., und Blume 1964, aaO., S. 42 ff., sind aufgrund der anders gewählten Kriterien kaum mit den hier vorgelegten Daten vergleichbar.
Vgl. Jühe/Niedenhoff/Pege, Gewerkschaften in der Bundesrepublik Deutschland, Köln 1977, S. 62; die absoluten Zahlen, auf denen die prozentuale Berechnung beruht, entsprechen den Zahlen, die im Geschäftsbetrieb des Bundesvorstandes des DGB 1975–1977, S. 424, angegeben sind.
Nach Jühe/Niedenhoff/Pege, aaO., S. 424, waren 1976 ca. 5.266.000 Arbeiter und 1.436.000 Angestellte im DGB organisiert; laut Statistischen Jahrbuch der Bundesrepublik Deutschland 1977, S. 94, gab es 1976 10.965.000 Arbeiter und 9.058.000 Angestellte; dem entsprechen die genannten Prozentsätze, die neuesten amtlichen Zahlen über den Umfang der gewerkschaftlichen Organisation finden sich im Stat. Jahrbuch 1980, S. 549.
Stöbe/Tegtmeier, aaO., S. 22 ff.; Roth/Lorbacher/Merkel, aaO., S. 328 f., die zu einem Organisationsgrad von 55,3% aller Arbeitnehmer kommen und damit zwischen den differenzierteren Ergebnissen unserer Untersuchung liegen. ähnlich der vorläufige Ergebnisbericht (Fußn. 56) von Prof. Kirsch, der einen Organisationsgrad von 57% aller Arbeitnehmer konstatiert (S. II, 2).
Vgl. Stöbe/Tegtmeier, aaO., S. 23; Blume (1964), aaO., S. 18; Kliemt, aaO., S. 20.
AaO. (1964), S. 17.
AaO., S. 22.
So z.B. Tegtmeier, aaO., S. 134 ff., 136, und der vorläufige Ergebnisbericht (Fußn. 56) von Prof. Kirsch (S. II, 4).
Vgl. die kurze Notiz in RdA 1978, S. 118 f.
Dies hat das BAG in BB 1979, S. 833 ff., 834, erst jüngst wieder auch im Hinblick auf Sozialplanansprüche entschieden.
Galperin, Die Stellung der leitenden Angestellten in der Rechtsordnung, in: RdA 1977, S. 65 ff., 66 m.w.N.; Nozar, Die Abgrenzung der leitenden Angestellten im Betriebsverfassungsgesetz und die Zulässigkeit von Sprecherausschüssen, Berlin 1976, S. 70 f. m.w.N.
BAG AP Nr. 1 ff. zu § 5 BetrVG 1972 sowie neuestens in DB 1980, S. 1545 ff., wobei der 1. Senat die Kritik an seiner Rechtsprechung in einer ausführlichen Replik zwar teilweise akzeptiert, aber eindringlich seine Überzeugung äußert, daß die Teiländerung seiner Grundsätze zu § 5 Abs. 3 BetrVG nichts am Ergebnis ändere: “Der Senat läßt lediglich Abgrenzungskriterien fallen, die keine praktische Bedeutung gewinnen konnten” (S. 1546); kritisch dazu Fischer, Die neue Rechtsprechung des BAG zur Abgrenzung der leitenden Angestellten nach § 5 Abs. 3 BetrVG, in: DB 1980, S. 1988 ff.; Martens, Die leitenden Angestellten — und kein Ende?, in: NJW 1980, S. 2665 ff., und Kraft, Der leitende Angestellte im Betriebsverfassungsrecht, in: Festschrift für Otto Mühl, Stuttgart 1981, S. 389 ff., 402 ff.
Vgl. nur die Vorstellungen der Stiftung Mitbestimmung, in: RdA 1976, S. 119 ff., der Verbände der leitenden Angestellten, in: Manager-Magazin, Heft 4/1979, S. 44 ff., und der Einzelgewerkschaften des DGB, in: WSI-Mitteilungen 7/1980, S. 357 ff.
Vgl. die Nachweise bei Säcker, Die Wahlordnungen zum Mitbestimmungsgesetz 1976, München 1978, S. 23 Fußn. 12, sowie weiter Eichenhofer, “Leitende Angestellte” als Begriff des Unternehmensrechts, Köln 1980; Rüthers, Gibt es mehr leitende Angestellte?, in: Festschrift 25 Jahre Bundesarbeitsgericht, München 1979, S. 455 ff.; Hanau, Die Bedeutung des Mitbestimmungsgesetzes 1976 für die Abgrenzung der leitenden Angestellten, in: BB 1980, S. 169 ff.; Martens, Die Gruppenabgrenzung der leitenden Angestellten nach dem Mitbestimmungsgesetz, München 1979. ders., in: NJW, aaO., S. 2665 ff.; ders., Die Rechtsstellung der leitenden Angestellten im Anwendungsbereich des Mitbestimmungsgesetzes, in: ZFA 1980, S. 611 ff.; Kraft, aaO., S. 389 ff.; zum Ganzen vgl. auch Hromadka, Das Recht der leitenden Angestellten, 1979, S. 265 ff.
Säcker, aaO., S. 2 3 f.; Eichenhofer, aaO., S. 36 ff.
Die Verbände der Leitenden nennen dies in polemischer Überspitzung “Entleitung”, vgl. Manager—Magazin 4/1979, S. 45; mit der Formulierung im Text soll nicht gesagt werden, daß das BAG die Begriffsdefinition des leitenden Angestellten fälschlicherweise restriktiv ausgelegt habe (dies weist das BAG, aaO., S. 1546 f., selbst zurück). so wohl auch Martens, NJW, aaO., S. 2670.
So die Ergebnisse von Witte/Bronner, Die leitenden Angestellten, Bd. 1, München 1974, S. 122.
Vgl. Nozar, aaO., S. 62, 71; selbstverständlich hat dies nichts mit den von organisationspolitischen Vorstellungen geprägten Selbstdarstellungen der “Leitenden”-Verbände zu tun.
Wie auch die Praxis auf die funktionalen Kriterien des BAG reagiert, zeigt die als Anlage 2 abgedruckte Personalordnung eines Großunternehmens.
Anhaltspunkt dafür könnte die offenbar erheblich gestiegene Zahl arbeitsgerichtlicher Statusverfahren sein, über die allerdings keine verläßlichen Angaben — bezogen auf eine Unternehmens-bzw. Branchengesamtheit — vorliegen.
Vgl. Manager Magazin, 4/1979, S. 46; Nozar, aaO., S. 60; eindeutig zu hoch liegt wohl Galperin, aaO., S. 65, der zudem noch eine zunehmende Tendenz, S. 65 Fußn. 1, ausmachen will, die aber selbst von den Verbänden nicht geteilt wird, vgl. Manager Magazin, aaO., S. 46; demgegenüber geht Briefs, Leitende Angestellte, in: WSI-Mitteilungen 1980, S. 358 ff., 358, noch von der “alten” Zahl von 450.000–500.000 aus (ebenso nun wieder Manager-Magazin 3/1980, S. 100).
AaO., S. 8; ähnlich die Ergebnisse der nichtrepräsentativen, einzelfallbezogenen Untersuchung von Nozar, aaO., S. 80 ff.; zu den wegen unterschiedlicher Kriterien nicht vergleichbaren Daten von “Führungskräften” vgl. die neueste Studie von Prof. Witte, Manager—Magazin 1/1980, S. 92.
Die Kontrollfrage ergab 6,5%.
Erhebungszeit bei Witte/Bronner, aaO., ist 1973.
AaO., Bd. 1, S. 80; Bd. 2, München 1975, S. 47.
So auch Nozar, aaO., S. 103.
So jedenfalls Nozar, aaO., S. 103. ebenso WSI-Mitteilungen, aaO., S. 386.
Witte/Bronner, aaO., Bd. 1, S. 82.
Vgl. etwa Galperin, aaO., S. 65 Fußn. 1.
Der Anteil von Unternehmen mit divisionalisierter oder Matrix-Organisation umfaßt keine Mischformen; deren Anteil ist größer (dazu unten Kap. III 3).
Zur prinzipiellen Notwendigkeit einer stärker sozialwissenschaftlich fundierten Bestimmung des allgemeinen Arbeitnehmerbegriffs vgl. Rancke, Die freien Berufe zwischen Arbeits-und Wirtschaftsrecht, Berlin 1978, S. 127 ff., 165 ff.
Eichenhofer, aaO., S. 40, in einer allerdings m.E. etwas überspitzten Formulierung.
Vgl. die Vorschläge der beteiligten Verbände, in: RdA 1976, S. 118 und 121; und die Kategorien der Untersuchung von Prof. Witte, Manager-Magazin 1/1980, S. 92.
Vgl. WSI-Mitteilungen, aaO., S. 357.
BAG AP Nr. 1 zu § 105 BetrVG 72 und die Ausführungen oben zu Fußn. 117; neuestens BAG, DB 1980, S. 1548.
So aber AG Berlin, DB 1978, S. 1085 ff.; obwohl es selbst auf die unterschiedlichen Vorschläge der beteiligten Verbände hinweist — Arbeitsring Chemie, RdA 1976, S. 118 bis zur 6. Delegationsebene, Stiftung Mitbestimmung bis zur 2. Delegationsebene, RdA 1976, S. 121.
Siehe die Ausführungen oben bei Fußn. 122 sowie Manager-Magazin 3/1980, S. 104 f.; insgesamt sollen allerdings nur etwa 7% aller Leitenden “entleitet” worden sein (vgl. Manager-Magazin 1/1980, S. 92). Im Bereich des Ruhrbergbaus wurden 1979/80 ca. 200 Beschlußverfahren von Betriebsräten eingeleitet (WSI-Mitteilungen, aaO., S. 393).
Das BAG, AP Nr. 2 zu § 5 BetrVG 72, hat die Kriterien für unbrauchbar erachtet und sich auch neuestens sehr zurückhaltend gegenüber empirischen Vorgaben gezeigt (DB 1980, S. 1548).
Für die chemische Industrie ebenso Fischer, Sprecherausschüsse in der chemischen Industrie, in: DB 1973, S. 2142 ff.
Die “eigenartige Stellung” der leitenden Angestellten wurde schon 1925 von Müffeimann, Der leitende Angestellte in der Betriebsvertretung, in: Die sozialen Probleme des Betriebes, hrsg. von H. Potthoff, Berlin 1925, S. 122 ff., 124, erkannt; dagegen wird die subjektive, aktive “Unternehmerrolle” zugunsten der auch vorhandenen objektiven, passiven “Empfängerrolle” von Eichenhofer, aaO., S. 79 und öfter, überbetont.
AaO., S. 66 ff., 100 ff., der Versuch von Martens überzeugt indessen nicht; die mögliche Funktionswidrigkeit der Mitbestimmung durch Beteiligung eines Vertreters der leitenden Angestellten im Aufsichtsrat (S. 53 ff.) kann nicht dadurch “bereinigt” werden, daß die Gruppe der Leitenden auf solche ausgeweitet wird (S. 55 f.), die nicht im unmittelbaren Umfeld der Unternehmensleitung wirken; gesetzeskonforme richterliche Rechtsfortbildung kann sich demgegenüber nur auf eine Analogie zu bereits vorhandenen rechtlichen Regelungsprogrammen und-sätzen stützen, die dem erkennbaren und Gesetz gewordenen Willen des Gesetzgebers entsprechen und mit vergleichbaren Tatbeständen harmonieren; § 3 Abs. 3 MitbestG verweist eindeutig und vollinhaltlich auf § 5 Abs. 3 BetrVG (BAG, DB 1980, S. 1545 ff., 1457 f.; Fitting/Wlotzke/Wissmann, Kommentar zum MitbestG, 2. Aufl., München 1978, § 3 Rdnr. 29; Raiser, Kommentar zum MitbestG, Berlin/New York 1977, § 3 Rdnr. 2; Mattes, in: GK zum MitbestG, Neuwied 1976, § 3 Rdnr. 1; Säcker, aaO., S. 6 Fußn. 6, S. 22; zweifelnd aber Kraft, aaO., S. 406 f.), eine gesetzgeberische Entscheidung, die zudem in Kenntnis der Rspr. des BAG zu § 5 Abs. 3 BetrVG getroffen wurde; eine Anpassung des Begriffs des § 5 Abs. 3 BetrVG an § 3 Abs. 3 MitbestG aus Gründen der Praktikabilität (S. 97) verkehrt diese Entscheidung per Interpretation in das genaue Gegenteil und verstößt damit gegen das Repräsentationsmonopol des Betriebsrats (im Ergebnis ebenso LAG Berlin, DB 1979, S. 944 ff.; im Ergebnis wie Martens auch Rüthers, aaO., S. 455 ff.). Angesichts dieser Rechtslage läge ein Rückgriff auf analoge Anwendung des Rechtsgedankens aus § 181 BGB (Abstimmungsverbot des leitenden Vertreters in bestimmten Entscheidungsbereichen) oder die Erwägung der grundsätzlichen Funktionswidrigkeit der Leitendenvertretung wegen Verletzung und Durchbrechung des aktienrechtlichen Dualsystems von Aufsichtsrat und Vorstand (S. 54) näher.
Zum Teil a.A. Grätz/Mennecke,... zuzüglich zum Gehalt..., Opladen 1974, S. 91; wie hier Manager-Magazin 3/1980, S. 101. Die “Ernennung” zum leitenden Angestellten wird von den Unternehmen zumeist durch ein besonderes Anerkennungsschreiben vorgenommen.
Zander/Knebel, Taschenbuch für Arbeitsbewertung, Heidelberg 1978, S. 21 f.
So wohl auch die Ergebnisse der Studie von Kirsch/Paul/Scholl u.a. (Fn. 56), S. III, 4 (Tabelle 3).
Zander/Knebel, aaO., S. 146 ff.; nach Voßbein, Management und Führungsorganisation, in: DB 1979, S. 1853 ff., 1854, verwenden 39% aller von ihm — nach anderen Kriterien — untersuchten Unternehmen Beurteilungssysteme.
Vgl. dazu etwa Baierl, Lohnanreizsysteme, München 1974, S. 381 ff.
Vgl. den als Anlage 3 abgedruckten Beurteilungs-bogen, der in Teilen der Nahrungs-und Genußmittelbranche Verwendung findet, sowie die bei Wetzling, Der Konzernbetriebsrat, Köln 1978, S. 242 ff., abgedruckte Konzernbetriebsvereinbarung über die “Beurteilung von Führungskräften im außertariflichen Bereich”.
Vgl. dazu das Beurteilungssystem in einem Unternehmen der chemischen Industrie, das als Anlage 4 abgedruckt ist.
Ebenso die allgemeine Einschätzung von Nozar, aaO., S. 102; dagegen abweichend die Angaben bei Voßbein, aaO., S. 1854.
Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten, 2. Aufl., Heidelberg 1978, S. 99.
Kommentar zum BetrVG, 5. Aufl., München 1973, § 92 Rdnr. 19.
So aber Rumpff, aaO.
Ähnlich Richardi, aaO., und Kammann/Hess/ Schlochauer, Kommentar zum BetrVG, Neuwied/ Darmstadt 1979, § 92 Rdnr. 7; weitergehend Gnade/Kehrmann/Schneider, Komm. zum BetrVG, Köln 1972, § 92 Rdnr. 5; grundsätzlich ablehnend Fitting/Auffarth/Kaiser, aaO., §92 Rdnr. 1,6.
Zu eng daher GK-Kraft, Komm. zum BetrVG, 2. Bearb., Neuwied/Berlin 1979, § 92 Rdnr. 5; Galperin/Löwisch, Komm. zum BetrVG, Bd. 2, 5. Aufl., Heidelberg 1976, § 92 Rdnr. 2.
Selbstverständlich besteht aber ein Mitbestimmungsrecht in der Personalentwicklungsplanung bei innerbetrieblichen Maßnahmen für Arbeitnehmer — in der Regel AT-Angestellte-, die die Qualifikation eines “Leitenden” erwerben sollen; allg. Meinung, vgl. nur GK-Kraft, aaO.; Fitting/Auffarth/Kaiser, aaO., Rdnr. 6.
Vgl. etwa Galperin/Löwisch, aaO., § 105 Rdnr. 5; Kammann/Hess/Schlochauer, aaO., § 105 Rdnr. 11; Meisel, Die Mitwirkung und Mitbestimmung des Betriebsrats in personellen Angelgenheiten, 4. Aufl., Heidelberg 1974, S. 33 f.
AaO., § 105 Rdnr. 3.
Allg. Meinung, vgl. GK-Kraft, aaO., § 105 Rdnr. 5.
Dietz/Richardi, aaO., § 105 Rdnr. 8.
Dies scheinen Fitting/Auffarth/Kaiser, aaO., § 105 Rdnr. 3, zu übersehen; anders wohl in Rdnr. 2. 163) Ausführlich dazu Säcker, in: Hueck/Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, Bd. II/2, Berlin/ Frankfurt 1970. S. 1414 ff; teilweise anders aber BAG, in: DB 1980, S. 1946.
Siehe Kap. II. 4.
BAG AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 72 — Werksmietwohnungen; BAG, in: DB 1979, S. 1039 ff.; vgl. auch BAG AP Nr. 9, 10 zu § 5 BetrVG 72.
Ebenso Gege, Die Funktion des Wirtschaftsausschusses im Rahmen der wirtschaftlichen Mitbestimmung, Frankfurt/M. 1977, S. 150 f.
Nur schwer vergleichbare, zum Teil ähnliche Ergebnisse bei Gege, aaO., S. 228, 280 f., der aber mit den hier vorgetragenen Schlußfolgerungen übereinstimmt; der Hinweis des BAG, in: AuR 1980. S. 30ff., ist daher wirklichkeitsfremd und teleologisch nicht überzeugend, wenn es die Beratung durch einen externen Sachverständigen gemäß §§ 108 II i.V.m. 80 000 S. 1 BetrVG für nicht erforderlich hält, weil auch ein unterneh-mensangehöriger “Sachverständiger” herangezogen werden könne.
Ähnlich Hensche, aaO., S. 449 für den Montan-Bereich.
Vgl. Spie/Bahlmann, Arbeitsdirektoren in der Eisen-und Stahlindustrie (IV), in: Mitbestimmungsgespräch 1979, S. 10 ff., 12. Blume (1962), aaO., S. 101 ff.; Voigt, aaO., S. 228 ff., 230, die aber auch auf die Vielfalt der Ressortabgrenzungen hinweisen.
Ausführlich dazu Nozar, aaO., S. 161 ff., sowie der Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung zu Drucks. VI/2729, S. 12.
Zu BT-Drucks. VI/2729, S. 12 (A X 2).
Vgl. einerseits Nozar, aaO., S. 200, andererseits Föhr, Zur betrieblichen und überbetrieblichen Organisation von leitenden Angestellten, in: BB 1975, S. 140 ff., 141.
Dies dürfte angesichts des eindeutigen Wortlauts des Ausschußberichts kaum zu bezweifeln sein; wie hier Säcker, Rechtliche Formen der Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber, Betriebsrat und Sprecherausschuß, in: Festschrift 25 Jahre BAG, hrsg. von Gamillscheg u.a., München 1979, S. 472 ff., 477; a.A. Föhr, aaO., S. 141, der jedoch darauf nicht eingeht.
Einen guten Überblick geben GK-Kraft, aaO., § 5 Rdnr. 55 ff.; Nozar, aaO., S. 185 ff.; Säcker, Die Rechtsstellung der leitenden Angestellten im kollektiven Arbeitsrecht, in: BB 1972, S. 1197 ff., und Geitner, Zur Zulässigkeit der Gründung von Sprecherausschüssen für leitende Angestellte, in: DB 1973, S. 280 ff.; vgl. außerdem BAG AP Nr. 9, 10 zu § 5 BetrVG 72.
Vgl. Manager Magazin, Heft 4/1979, S. 46.
Borgwardt, Sprecherausschüsse leitender Angestellter, in: RdA 1973, S. 70 ff., 73.
Fischer, aaO., S. 2141.
Nach Hartmann/Bock-Rosenthal/Helmer, Leitende Angestellte, Neuwied/Berlin 1973, S. 106, haben sich 68% der befragten leitenden Angestellten für den Sprecherausschuß ausgesprochen. die im Manager-Magazin 1/1980, S. 90 ff., 95, veröffentlichte Befragung von Leitenden (Prof. Witte) zeigt allerdings ein deutlich differenzierendes Bild; danach steht die Bildung einer Interessenvertretung bei einem Teil der Leitenden im Vordergrund (27% wollen keine Interessenvertretung; 27% dagegen bejahen eine solche; der Rest ist noch nicht festgelegt, S. 95), ohne daß es sich um einen Sprecherausschuß handeln müßte.
Borgwardt, in: Protokolle VI, Nr. 45/46 des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, S. 37, 144 f.
Vgl. Eichler in der Ausschußanhörung zur Gesetzesberatung, in: Protokolle VI, Nr. 45/46 des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, S. 21.
So war es früher in vielen Unternehmen der chemischen Industrie, vgl. Hromadka, Betriebsverfassungswirklichkeit, aaO., S. 63 ff., 69, für Hoechst; zu den rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten des pluralistischen Modells vgl. überblickartig GK-Kraft, aaO., § 5 Rdnr. 60 ff.
Bieding, in: Protokolle VI, Nr. 45/46 des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, S. 140 f.
Vgl. die Nachweise bei Nozar, aaO., S. 179; auch in anderen Unternehmen ist diese Lösung vorgesehen (vgl. Ziff. 4.1.1.11. in der als Anlage 10 abgedruckten Betriebsratsgeschäftsordnung); sie konnte aber nicht realisiert werden.
So aber ULA-Hauptgeschäftsführer Borgwardt, in: Manager Magazin, Heft 4/1979, S. 46; sehr viel vorsichtiger ist der Gruppenantrag von CDU/CSU-Mitgliedern eines Gesetzentwurfs zur Errichtung von Sprecherausschüssen für leitende Angestellte (BT-Drucks. 8/3490 vom 12. 12. 1979) formuliert; dort heißt es, die freiwillig gebildeten Sprecherausschüsse hätten sich “bewährt”.
So auch die Ergebnisse von Nozar, aaO., S. 182 f.
Nebenbei sei angemerkt, daß in den drei nicht in die branchenspezifizierte Untersuchung einbezogenen Banken kein Sprecherausschuß existiert.
Manager Magazin, aaO., S. 46; vgl. auch Fußn. 178.
Vgl. DLA 1/1976, S. 10.
Eine verstärkte innerbetriebliche Diskussion in diese Richtung deutet Schleef, Sprecherausschuß für leitenden Angestellte?, in: Personal 1979, S. 204 f., an.
Vgl. BT-Drucks. 8/3490 vom 12. 12. 1979; zu den ablehnenden SPD-Vorstellungen vgl. Vorwärts vom 17. 1. 1980 (Nr. 4), S. 20; im einzelnen zu diesem Streit (auch zu den 11 FDP-Thesen zur “Weiterentwicklung des Betriebsverfassungsgesetzes”) vgl. Manager-Magazin 3/1980, S. 100 ff.
Dazu Säcker, Erst die Macht, dann die Kompetenz, in: DLA 10/1970, S. 10 ff.
Vgl. Nozar, aaO., S. 180.
Zu den rechtlichen Voraussetzungen neuer Formen einer allseitigen Kooperation vgl. Säcker (Zusammenarbeit), aaO., S. 481 f.
Alewell, Veränderungen im Prozeß der betrieblichen Willensbildung bei Mitbestimmung der leitenden Angestellten, in: Die Bedeutung gesellschaftlicher Veränderungen für die Willensbildung im Unternehmen, hrsg. von Albach/ Sadowski, Berlin 1976, S. 467 ff., 492, 496, 501.
Zu diesem Ergebnis kommen Hartmann/Bock-Rosenthal/Helmer, aaO., S. 110 f.
Vgl. den Entwurf des Arbeitsrings Chemie, RdA 1973, S. 42 f., und das Statut bei Säcker (Zusammenarbeit), aaO., S. 476 ff., sowie die Sprecherausschußregelung in einem chemischen Großunternehmen, die als Anlage 5 abgedruckt ist.
Vgl. auch Fischer, aaO., S. 2142.
Dazu Nozar, aaO., S. 183 f.
Dazu etwa Weiß, Einzelfragen zu Betriebsvereinbarungen in Angelegenheiten der außertariflichen Angestellten, in: BlStSozArbR 1979, S. 97 ff. m.w. Nachw. in Fußn. 4, und Gaul, Betriebliche Gehaltspolitik für außertarifliche Angestellte und deren rechtliche Ordnung, in: BB 1978, S. 764 ff.
Ebenso Bieding/Lies, Verfahrensvorschlag zur analytischen Grundgehaltsbestimmung unter Beachtung des außertariflichen Bereichs, Köln 1972, S. 11 f.
Säcker (Zusammenarbeit), aaO., S. 472; Schleef, aaO., S. 205.
Die Wahlbeteiligung in der Arbeiter-und Angestelltengruppe (75,8%) lag insgesamt bei 76,2%; dazu auch Kap. III.1.
Vgl. Kap. III. 7b.
(Zusammenarbeit), aaO., S. 484 ff.
Nach Bieding/Lies, aaO., S. 17, soll der Anteil 1970 bei 21,5% gelegen haben, den Döhring, Analytische Arbeitsbewertung von Angestelltentätigkeit, 3. Aufl., Köln 1974, S. 36, sogar noch für zu niedrig hält; nach einer Untersuchung des Arbeitsrings Chemie soll der Anteil in der chemischen Industrie bei 23,2% liegen, zitiert in: Manager-Magazin 2/1980, S. 104; Föhr, Gewerkschaften und Angestellte, in Leitungsfunktionen, in: MitbestGespr. 1980, S. 89, schätzt die Gesamtzahl der AT-Angestellten auf etwa eine Million.
Auf tarifliche und betriebliche Definitionsunterschiede weist auch Gaul, aaO., S. 765, hin. In der Protokollnotiz zu einer Konzernbetriebsvereinbarung über die “Beurteilung von Führungskräften im außertariflichen Bereich” (siehe dazu Wetzling, aaO., S. 245) wird der AT-Angestellte wie folgt definiert: “Die Geschäftsleitung der... GmbH und der Konzernbetriebsrat der deutschen... Gruppe sind sich über folgendes einig: 1. Persönlicher Geltungsbereich Als “Führungskräfte im außertariflichen Bereich” gelten
außertarifliche Angestellte, d.h. Angestellte, die kraft ihrer Tätigkeit nicht mehr unter den persönlichen Geltungsbereich des einschlägigen Gehaltstarifvertrages fallen
Angestellte, die zwar tarifrechtlich unter diesen Geltungsbereich fallen, aber durch einzelvertragliche Vereinbarung aus ihm herausgenommen sind, sofern ihnen Führungsaufgaben übertragen — d.h. Mitarbeiter direkt unterstellt — sind oder ihre Position der eines Mitarbeiters mit Führungsaufgaben gleichwertig ist. Bestehen Zweifel darüber, ob ein Mitarbeiter unter den persönlichen Geltungsbereich der Konzernbetriebsvereinbarung fällt, so kann er bestimmen, ob die Beurteilung erfolgen soll oder nicht. Im übrigen ist die Umschreibung ‘Führungskräfte im außertariflichen Bereich’ nur als vorläufig anzusehen. Es soll versucht werden, ohne sachliche Änderung eine andere Umschreibung zu finden, die besser als die jetzt festgelegte der Rechtslage entspricht (nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gehören die oben unter b) genannten Angestellten nicht zum außertariflichen Bereich).”
Vgl. z.B. Manager Magazin 8/1979, S. 44 ff., 46; ebenso Briefs, aaO., S. 361; vgl. auch WSI-Mitteilungen 7/1980, S. 385.
Jedenfalls für sog. geborene AT-Angestellte sieht Gaul, aaO., S. 765, in dieser Situation keine Verletzung des § 4 Abs. 1 TVG, unabhängig davon, ob sie tarifgebunden sind oder nicht, denn “nach dem Willen der Sozialpartner unterliegen sie nicht dem Einflußbereich des Tarifvertrages,...”.
Auch Gaul, aaO., S. 766, sieht eine Entwicklung bei größeren Unternehmen zu einer generell-ordnenden, kollektiven Vereinbarung von Arbeitsbedingungen hin.
Vgl. Bieding/Lies, aaO.; Döhring, aaO.; Zander/Knebel, aaO., S. 146 ff.
Vgl. dazu nur BAG, in: DB 1980, S. 1895 ff. Gaul, aaO.,, und Weiß, aaO., sowie Reuter, Vergütung von AT-Angestellten und betriebsverfassungsrechtliche Mitbestimmung, Königstein/Ts. 1979; Moll, Der Tarifvorrang im Betriebsverfassungsgesetz, Berlin 1980, S. 71 ff.; v. Friesen, in: AuR 1980, S. 367 ff.; Henkel/Hagemeier, in: BB 1976, S. 1420 ff.; Lieb, in: ZfA 1978, S. 179 ff.; Hanau, in: BB 1977, S. 350 ff., und Conze, in: DB 1978, S. 490 ff.; Nachweise der Rechtsprechung bei Weiß, aaO., S. 97 Fußn. 1, 3 und 5.
Eine AT-Gehaltsbetriebsvereinbarung ist abgedruckt im Manager Magazin, 8/1979, S. 45; über inhaltlche Probleme einer solchen Betriebsvereinbarung vgl. dortselbst; bei Bitter, Betriebsvereinbarungen im AT-Bereich in der Praxis, in: DB 1979, S. 695 ff., 697 ff.; Eichler, in: DB 1979, S. 1939 ff., und v. Friesen, Die Rechtsstellung des Betriebsrats gegenüber nichtleitenden AT-Angestellten, in: DB-Beilage 1/1980, S. 2 ff. Zu weiteren Informationen über Betriebsvereinbarungen für AT-Angesteilte vgl. WSI-Mitteilungen, aaO., S. 387, 411 ff. (Betriebsvereinbarung für AT-Angesteilte der Ruhrkohle AG).
BAG, in: DB 1980, S. 1895 ff.
Vgl. nur WSI-Mitteilungen 7/1980, S. 357 ff., sowie in: MitbestGespr. 1980, S. 88, 89 ff.
Vgl. das Ergebnis der Studie von Prof. Witte, Manager Magazin 1/1980, S. 90 ff., 95.
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Rancke, F. (1982). Einige allgemeine Daten zur Untersuchung. In: Betriebsverfassung und Unternehmenswirklichkeit. Forschungsberichte des Landes Nordrhein-Westfalen, vol 3134. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-87552-5_2
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