Zusammenfassung
So, wie die Sicherung des Gläubigers durch Übertragung eines Rechts erfolgt, kann auch in gleicher Weise die Sicherung des Gläubigers mit einer beweglichen Sache vorgenommen werden. Der Gläubiger ist der Inhaber, der „Eigentümer“ eines Rechts oder einer Forderung. In der Rechtssprache nennt man ihn nicht Eigentümer, sondern Gläubiger. Der Stellung des Gläubigers einer Forderung oder eines sonstigen Rechts entspricht daher die Stellung des Eigentümers einer Sache. Soll in gleicher Weise wie mit einer Forderung durch Abtretung mit einer Sache Sicherheit geleistet werden, so muß an die Stelle des Gläubigers der Eigentümer und an die Stelle der Übertragung (des Eigentums an) der Forderung oder des Rechts die Übertragung des Eigentums an der Sache, also die Übereignung, treten. Damit sind wir bei der Sicherungsübereignung.
Access this chapter
Tax calculation will be finalised at checkout
Purchases are for personal use only
Preview
Unable to display preview. Download preview PDF.
Rights and permissions
Copyright information
© 1979 Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler KG, Wiesbaden
About this chapter
Cite this chapter
Bussert, R. (1979). Die Sicherungsübereignung. In: Bürgerliches Recht für Betriebswirte. Gabler Verlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-87465-8_37
Download citation
DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-87465-8_37
Publisher Name: Gabler Verlag
Print ISBN: 978-3-409-72032-8
Online ISBN: 978-3-322-87465-8
eBook Packages: Springer Book Archive