Zusammenfassung
Die Verpfändung einer Forderung liegt oft nicht im Interesse des Verpfänders, weil sie offenkundig gemacht, d. h. dem Schuldner angezeigt werden muß. Die Verpfändungsanzeige kann für den Verpfänder kreditschädigend wirken. Deshalb wird in der Praxis an Stelle der Verpfändung häufig die Form der Sicherungsabtretung gewählt. Sie ist nicht besonders gesetzlich geregelt, aber infolge der Vertragsfreiheit zulässig und allgemein anerkannt. Für sie gelten die für die Abtretung von Forderungen und anderen Rechten bestehenden Vorschriften der §§ 398–413 BGB (siehe hierzu die Ausführungen über die Abtretung).
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© 1979 Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler KG, Wiesbaden
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Bussert, R. (1979). Die Sicherungsabtretung. In: Bürgerliches Recht für Betriebswirte. Gabler Verlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-87465-8_36
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Publisher Name: Gabler Verlag
Print ISBN: 978-3-409-72032-8
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