Zusammenfassung
Von dem Dienstvertrag ist der Werkvertrag zu unterscheiden. Bei einem Dienstvertrag wird die Verpflichtung übernommen, Dienstleistungen zu erbringen. Zu den Dienstverträgen zählen vor allem die Arbeitsverträge. Bei dem Werkvertrag wird dagegen ein Arbeitserfolg, d. h. ein Werk geschuldet. Der Unternehmer verpflichtet sich zur Herstellung eines bestimmten Arbeitsergebnisses. Gegenstand des Werkvertrages kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein (§ 631 BGB).
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© 1975 Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler, Wiesbaden
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Weimar, W. (1975). Der Auftrag zur Herstellung einer Ware. In: Praktische Rechtsfälle. Gabler Verlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-87463-4_6
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-87463-4_6
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