Zusammenfassung
Der Grundsatz der Trennung von Werbung und Programm ist seit 15 Jahren Bestandteil des europäischen Rechts. Die Richtlinie des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit vom 3. Oktober 1989 (im Folgenden: Fernsehrichtlinie) enthält eine Vorschrift, wonach Fernsehwerbung als solche klar erkennbar sein muss und durch optische und/oder akustische Mittel eindeutig vom übrigen Programm zu trennen ist (Art. 10 Abs. 1)1. Dass der Grundsatz der Trennung von Werbung und Programm Eingang in die Fernsehrichtlinie gefunden hat, zeigt, dass die Bedeutung dieses Gebots anerkannt ist und dass — trotz politischer und kultureller Unterschiede der Staaten — ein europäischer Konsens existiert, wonach der Trennungsgrundsatz zum Kernbestand rundfunkrechtlicher Bestimmungen gehört.
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© 2004 VS Verlag für Sozialwissenschaften/GWV Fachverlage GmbH, Wiesbaden
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Elping, N. (2004). Der Trennungsgrundsatz im Fernsehen der Europäischen Union. In: Baerns, B. (eds) Leitbilder von gestern?. VS Verlag für Sozialwissenschaften. https://doi.org/10.1007/978-3-322-87321-7_3
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