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Die Verhandlung Europäischer Institutionen

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Europa auf dem Weg zum Mehrheitssystem

Part of the book series: Studien zur Sozialwissenschaft ((SZS,volume 202))

  • 18 Accesses

Zusammenfassung

Seit Mitte der 80er Jahre hat die Europäische (EU) Institutionenpolitik nicht nur eine theoretische, sondern auch eine faktische Bedeutung für die EU-Gesetzgebung. In den Jahren zuvor umgingen die Mitgliedstaaten mit dem Luxemburger Kompromiß (1966) die Vorgaben der Römischen Verträge (1958), die bereits die Möglichkeit eines mehrheitlichen Gesetzesbeschlusses im Ministerrat (MR) vorsahen. Der Luxemburger Kompromiß, eine intergouvernementale Vereinbarung zur mehrheitlichen Unvereinbarkeit, machte die verbindliche Integration der nationalen Belange vom Konsens aller Mitgliedstaaten abhängig. Dieser garantierte die Freiwilligkeit der Integration, da alle nationalen Politikvorstellungen in einem EU-Gesetzes-beschluß zu berücksichtigen waren. Zwanzig Jahre nach dem Luxemburger Kompromiß gab der MR im Öffentlichen Amtsblatt von 1986 bekannt, daß in der ersten Jahreshälfte mehr als vierzig EU-Gesetzesbeschlüsse mit qualifizierter Mehrheit gefaßt wurden — eine Verdreifachung gegenüber der Gesamtzahl von 1985 (WQ 1121/86, C306/ 42). Bis zum Jahresende erhöhte sich die Anzahl an mehrheitlichen Entscheidungen auf über 100 Beschlüsse (Nugent 1994: 147). Dieser Wandel in Richtung Mehrheitsentscheid wirft die Frage nach den Gründen und den Konsequenzen einer mehrheitlichen Integration der nationalen Politikvorstellungen auf.

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Literatur

  1. Die absoluten Zahlen sind in König (1996a: 556–7) aufgeführt.

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  2. Die Stimmenanteile rekurrieren in etwa auf die Bevölkerungszahl der Mitgliedstaaten, wobei Frankreich und Deutschland ursprünglich eine Anlehnung an die Wirtschaftskraft der Mitgliedstaaten präferierten (Garrett 1992: 546).

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  3. Trotz Einstimmigkeitsprinzip stützen sich einige Modelle, welche die eindimensionalen Ergebnisse internationaler Verhandlungen voraussagen, auf Blacks Mediantheorem (1958), nach dem in einem Entscheidungssystem mit paarweisen Mehrheitsabstimmungen der Median stets die beste Alternative, die stabile Lösung, ist (z.B. Bueno de Mes-quita/Stokman 1994, Bueno de Mesquita et al. 1996).

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  4. Bei gleichen Vorgaben teilt sich die relative Dezisivität unter der Anzahl an Akteuren auf, unabhängig davon, ob Einstimmigkeit oder einfache Mehrheit vorgesehen ist.

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  5. In den Koalitionstheorien wird unter Policy-Seeking eine Zielorientierung verstanden, die auf die Umsetzung der eigenen Politikvorstellungen abzielt (de Swaan 1973: 88, van Deemen 1991: 150). Im Gegensatz dazu rekurriert das Office-Seeking nicht unmittelbar auf die Durchsetzung der eigenen Politikvorstellungen, sondern auf die Beteiligung an einer Gewinnkoalition, um dadurch intrinsische Gewinne zu realisieren (Laver/Schofield 1990: 40). Diese Annahme kommt dem Konzept der relativen Machtanalysen sehr nahe, denn je öfter ein Akteur dezisiv ist, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit seiner Gewinnbeteiligung (Riker 1962: 39).

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  6. Genauso kann die Mitgliederzahl das Abstimmungserfordernis beeinträchtigen, da bei einem absoluten Mehrheitsentscheid Kammern mit einer ungeraden Mitgliederzahl ein niedrigeres Abstimmungserfordernis aufweisen als vergleichbare Kammern, die mit einer geraden Mitgliederzahl eine Pattkonstellation zulassen. Bei ungerader Mitgliederzahl ist das Entscheidungskriterium n/2+1/2, während bei gerader Mitgliederzahl n/2+1-Stimmen für eine absolute Mehrheit benötigt werden. Dies gilt auch für Kammern, in denen Akteure mit gewichteten Stimmenanteilen einer Pattkonstellation ausgesetzt sein können.

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  7. Für die Berechnung der Machtverteilung müssen beim ursprünglichen Ministerrat 5040 Abstimmungsreihenfolgen zwischen den sechs reaktiven Mitgliedstaaten und der Kommission berücksichtigt werden. Dabei verfugt die Kommission über 2160 entscheidende Positionen, und jeder Mitgliedstaat hat 480 Möglichkeiten, eine Verlust- in eine Gewinnkoalition zu überfuhren. Trotz der Erweiterung um Dänemark, Irland und Großbritannien und des Anstiegs auf 10! Abstimmungsreihenfolgen verliert der MR an kollektiver Macht im Regelverfahren.

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  8. Diese Unterscheidung ist für das Verständnis der inter-institutionellen Machtverhältnisse relevant; ansonsten würden dem EP Machtanteile zugewiesen, obwohl es der Verlustmenge angehört (so z. B. bei Schnorpfeil 1996: 59f.).

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  9. In der ursprünglichen EWG-Vertragsperiode war bei 47 Artikeln Einstimmigkeit, bei 44 eine qualifizierte Mehrheit mit ungleichen Stimmenanteilen und in einem Fall eine einfache Mehrheit konstitutionell vorgegeben. Mit der EEA war noch für 48 Grundlagen einer Kommissionsinitiative im Standardverfahren Einstimmigkeit, für 48 eine qualifizierte Mehrheit, in einem Fall die einfache Mehrheit sowie für zehn Artikelgrundlagen das Zusammenarbeitsverfahren vorgeschrieben, das ebenfalls ungleiche Stimmenanteile festlegt. Im EG-Vertrag sind wiederum 48 Grundlagen einstimmig und 48 mit qualifizierter Mehrheit im Standardverfahren zu entscheiden, während sechzehn Grundlagen das Zusammenarbeits- und vierzehn Artikel das Mitentscheidungsverfahren vorsehen (König 1996: 558).

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  10. Die Unterschiede zwischen den prozentualen Anteilen an Verfahrensvorgaben sind zeilenweise als (euklidische) Distanzen berechnet, die anschließend zweidimensional veranschaulicht werden. Zur Interpretation der räumlichen Ähnlichkeit von Politikbereichen sind zudem die Ergebnisse einer separaten Cluster-Analyse eingezeichnet, die eine räumliche Gruppierung der Politikbereiche ermöglicht. Politikbereiche, die in ähnlicher Weise modifiziert wurden, werden nebeneinander dargestellt und liegen innerhalb der Cluster-Linien, während unterschiedliche Politikbereiche voneinander entfernt und in unterschiedlichen Clustern liegen.

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  11. CELEX ist eine Volltext-Datenbank, die keine unmittelbare Auswertung der Informationen erlaubt. Aus diesem Grund mußte der CELEX-Volltextbestand ausgelesen und die einzelnen Variablen eigenständig aufbereitet werden.

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  12. Bei euklidischen Akteurspräferenzen wird davon ausgegangen, daß die Akteure Idealvorstellungen zu einem Politikgegenstand haben, von denen jede räumliche Abweichung eine Verschlechterung darstellt. Mit zunehmender Distanz von der Idealvorstellung nimmt folglich der Nutzen, den der Akteur aus diesem Gegenstand erwartet, auf einer Dimension in beide Richtungen gleichermaßen ab.

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  13. Während die Verordnung in allen ihren Teilen verbindliche und unmittelbare Geltung in jedem Mitgliedstaat hat und für eine unbestimmte Anzahl von Sachverhalten im Gesamtgebiet der Gemeinschaft rechtswirksam ist, regelt eine Entscheidung, die sich an die EU-Organe, die Mitgliedstaaten und an natürliche oder juristische Personen richten kann, einen Einzelfall verbindlich. Die Richtlinie dagegen ist für jeden Mitgliedstaat hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, wobei ihm die Wahl der Form und der Mittel überlassen werden. So sieht die Richtlinie ein zweistufiges Rechtsetzungsverfahren vor, bei dem zunächst die Festlegung der Regelungen durch die EU-Organe und anschließend die konkrete Ausformulierung seitens der Mitgliedstaaten erfolgt (Beutler et al. 1993: 194).

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  14. Ebenso kann eine linkszensierte Episode vorliegen, wenn nur ein bestimmter Untersuchungszeitraum beobachtet wird. Im Gegensatz zu rechtszensierten werfen linkszensierte Beobachtungen einige Probleme auf, zu deren Lösung momentan noch kein allgemeingültiges Konzept vorliegt (Tuma/Hannan 1984).

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  15. Die unterliegende Zeitdimension (Prozeßzeit) ist keine historische Zeit, sondern eine relative Zeitachse (Dauer), auf der alle Episoden beim Nullpunkt beginnen. Dagegen können Informationen über historische Zeiteffekte mit den Kovariaten bestimmt werden.

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© 1997 Westdeutscher Verlag GmbH, Opladen/Wiesbaden

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König, T. (1997). Die Verhandlung Europäischer Institutionen. In: Europa auf dem Weg zum Mehrheitssystem. Studien zur Sozialwissenschaft, vol 202. VS Verlag für Sozialwissenschaften. https://doi.org/10.1007/978-3-322-86885-5_2

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-86885-5_2

  • Publisher Name: VS Verlag für Sozialwissenschaften

  • Print ISBN: 978-3-531-13143-6

  • Online ISBN: 978-3-322-86885-5

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