Zusammenfassung
Die Aufgabe dieses Kapitels ist es, die steuerlichen Parameter zur Bestimmung von Nachsteuer-Zahlungsströmen einer Anleihenanlage zur Verfügung zu stellen. Dabei beschränkt sich der Betrachtungsumfang auf Kapitalgesellschaften, da
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die Ergebnisse des zugrundeliegenden Modells wegen der Annahme einkommensunabhängiger Steuersätze bei Steuerfunktionen mit Progression nur in der Marginalbetrachtung gültig wären,1
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einige steuerliche Konsequenzen für Privatpersonen nicht geregelt sind und kein den GoB entsprechender Grundsatzkatalog existiert, aus dem sie zweifelsfrei abgeleitet werden könnten,2
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der aus den Ergebnissen ableitbare Nutzen für die Portefeuilleverwaltung in direktem Zusammenhang zu den verwalteten Anleihenvolumina steht.
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Note
Vgl. S. 51.
Dies gilt insbesondere für die Steuerwirkungen der Wertpapierleihe und von Leerverkäufen.
Andere Möglichkeiten der Finanzierung werden nicht untersucht werden.
Vgl. Schneebcn[136], S. 12 ff.
Vgl. Abschnitt 3.2.
Ihre Rechtsgrundlagen sind das Körperschaftsteuergesetz (KStG) i.d.F. 11.3.1991 (BGBl I S. 638 = BStBl I Sonder-Nr. 1 S. 135), die Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung (KStDV) i.d.F. vom 31.7.1984 (BGBl I S. 1055 = BStBl I S. 484) mit Änderungen, das Körperschaftsteuerrecht (KStR) i.d.F. vom 14.3.1991 (BStBl I Sonder-Nr. 1 S. 2) sowie das Körperschaftsteuerreformgesetz i.d.F. vom 31.8.1976 (BGBl I S. 2597 = BStBl I S. 445).
Rechtsgrundlagen sind das Einkommensteuergesetz (EStG) i.d.F. v. 7.9.1990 (BGBl I S. 1898 = BStBl I S. 453), die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) i.d.F. v. 28.7.1992 (BGBl I S. 1418 = BStBl I S. 418) und die Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) i.d.F. v. 10.11.1990 (BStBl I 1990 Sonder-Nr. 4).
Vgl. § 8 Abs. 1 KStG.
Vgl. § 2 Abs. 1 EStG.
Vgl. §§ 8 Abs. 2 KStG, 2 Abs. 2 EStG.
Vgl. § 6 Abs. 1 HGB.
Vgl. § 4 Abs. 3 S. 1 EStG i.V.m. § 140 AO.
Vgl. §§ 5 EStG, 6 Abs. 2 HGB.
Vgl. § 5 Abs. 1 S. 2 EStG.
Um zum Handelsbilanzgewinn zu gelangen, muß der Steuerbilanzgewinn noch um nicht abzugsfähige Betriebsausgaben erhöht und um steuerfreie Betriebseinnahmen vermindert werden. Erträge oder Aufwendungen aus der Anleihenanlage einer steuerehrlichen Person (Hinterziehungszinsen sind nicht abzugsfähig) gehören jedoch nicht zu diesen Posten, so daß obige Gleichsetzung zulässig ist. Für eine Liste dieser Posten s. Brönner/Bareis[13], S. 408 RdNr. 77.
Vgl. §§ 23 Abs. 1, 27 Abs. 1 KStG.
Vgl. § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB.
Um als Teil des Anlagevermögens aktiviert werden zu können, muß die Restlaufzeit der Anleihe mindestens 4 Jahre betragen. Vgl. Coenenberg[23], 1986, S. 67.
Vgl. Coenenberg[23], S. 81.
Ebenso § 7Abs. 1 S. 1 EStG.
Vgl. § 253 Abs. 3 Satz 1 HGB.
Vgl. § 253 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 279 Abs. 1 Satz 2 HGB.
Vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG bzw. § 279 Abs. 1 S. 2 HGB.
Bei öffentlichen Anleihen kann man in jedem Fall davon ausgehen, wenn der Kurswert aufgrund eines Zinsanstiegs über den Rückzahlungsbetrag steigt.
Vgl. § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB.
Vgl. § 280 Abs, 1 und Abs. 2 HGB. § 280 Abs. 2 HGB besagt, daß der niedrigere Wert beibehalten werden kann, wenn er auch bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung beibehalten werden kann. Das ist durch § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG gewährleistet.
In seinen Urteilen vom 6.7.1973, BStBl II S. 868, und vom 26.6.1963, BStBl III S. 386, werden vom BFH Zinsen steuerrechtlich sehr weit als ”Leistungen in Geld oder Geldeswert, die ein Schuldner für die Überlassung (Nutzung) von Kapital an den Gläubiger zu erbringen hat” aufgefaßt.
Brönner/Bareis[13], S. 1002, RdNr. 78.
Vgl. BFH-Urteil vom 4.12.1991, BStBl 1992 II S. 383.
Vgl. BMF-Schreiben vom 24.1.1985, BStBl I.
Für Körperschaften gilt in Abweichung zum oben genannten BMF-Schreiben nicht wie für natürliche Personen die für den Ersterwerber aus dem Emissionskurs bestimmte Rendite, sondern eine eigene, auf der Basis seines Kaufkurses ermittelte Rendite. Vgl. dazu Brönner/Bareis[13], S. 1582, RdNr. 2067.
Dieselbe vereinfachende Methode wird auch bei der Ermittlung von Stückzinsen verwandt.
BMF-Schreiben vom 5.3.1987, BStBl I S. 394.
Vgl. § 275 Abs. 2 Nr. 11 bzw. Abs. 3 Nr. 10 HGB.
Vgl. Brönner/Bareis[13] S. 1580 RdNr. 2059 i.V.m. S. 1576 RdNr. 2046 sowie o.V.[109], S. 47.
Vgl. § 39 Abs. 1 AO sowie das BMF-Schreiben vom 3.4.1990, DB 1990, S. 863.
Vgl. Schneeloch[136], S. 224 f.
Vgl. Hamacher[67], S. 33, Häuselmann/Wiesenbart[68], S. 2133.
Vgl. Acker[l], S. 50, Hamacher[67], S. 33 f., Häuselmann/Wiesenbart[68], S. 2133.
Vgl. Brönner/Bareis[13], S. 503 RdNr. 333 i.V.m. S. 1580 RdNr. 2059.
Vgl. Beer/Schäferp[7], S. 32, 34 und Häuselmann/Wiesenbart[68], S. 2132 f.
Vgl. Häuselmann/Wiesenbart[68], S. 2133, und o.V.[109]. S. 47.
Ihre Rechtsgrundlagen sind das Gewerbesteuergesetz (GewStG) i.d.F. 21.3.1991 (BGBl I S. 814) mit Änderungen, die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV) i.d.F. vom 21.3.1991 (BGBl I S. 831) mit Änderungen sowie das Gewerbesteuerrecht (GewStR) i.d.F. vom 21.8.1990 (BStBl I Sonder-Nr. 2).
Vgl. S. 84.
Vgl. Schneeloch[136], S. 131.
Vgl. § 11 Abs. 1 S. 1 GewStG.
Vgl. Abschn. 22 EStR. Zur daraus resultierenden Problematik bei der Ermittlung eines marginalen Gesamtsteuersatzes s. unten (4.3) und (4.10).
Vgl. § 2 Abs. 2 GewStG.
Vgl. § 6 Abs. 1 GewStG.
Vgl. § 7 GewStG.
Vgl. § 11 Abs. 1 S. 2 GewStG.
Vgl. § 16 Abs. 1 GewStG.
Auf § 9 Abs. 6 GewStG, der sich auf bestimmte im Zeitraum zwischen dem 1.4.1952 und 31.12.1954 emittierte Anleihen bezieht, wird an dieser Stelle nicht eingegangen. Hat die Kapitalgesellschaft in einer Periode einen steuerbilanziellen Verlust, so werden diese Verluste zuächst auf vergangene Perioden rückübertragen (vgl. ausführlicher zum Geschäftsrisiko S. 87). Die Gewerbeertragsteuer kennt diese Möglichkeit nicht, so daß gegebenenfalls auch in diesem Fall eine entsprechende Korrektur vorgenommen werden muß.
Vgl. Bittner[9] zu § 8 Abs. 1 GewStG, Rz 32.
Schneeloch[l36], S. 153.
Rechtsgrundlage ist das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 (SolZG) i.d.F. vom 23.6.1993 (BGBl I S. 944 = BStBl I S. 510, 523).
Bereits 1991 und 1992 wurde ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 3,75 % erhoben.
Vgl. § 1 i.V.m. § 3 SolZG.
Vgl. § 3 Abs. 1 SolZG.
Vgl. § 4 SolZG.
Die Rechtsgrundlagen für die Vermögensteuer sind das Bewertungsgesetz (BewG) i.d.F. vom 1.2.1991 (BGBl I S. 230), mit Änderungen, sowie das Vermögensteuergesetz (VStG) i.d.F. vom 14.11.1990 (BGBl I S. 2467), mit Änderungen.
Vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 VStG.
§ 98a BewG.
Vgl. § 117a Abs. 1 BewG.
Vgl. § 10 Abs. 2 VStG.
Vgl. § 109 Abs. 1 und 4 BewG i.V.m. § 11 Abs. 1 BewG.
Vgl. § 112 VStG. Zur Durchführung der Veranlagung s. Abschnitt 4.2.
Vgl. § 109 Abs. 1 BewG sowie die Ausführungen zur Körperschaftsteuer auf S. 78 ff.
S. zu diesem Abschnitt auch die Ausführungen zur Gewerbeertragsteuer auf S. 82.
Vgl. § 13 Abs. 2 GewStG.
Vgl. § 12 Abs. 1 S. 1 GewStG i.V.m. § 109 Abs. 1 und 4 BewG sowie § 117a BewG.
Vgl. § 12 Abs. 2 und 3 GewStG.
S. dazu die §§ 48 Abs. 1 KStG i.V.m. 11 Abs. 1 S. 1 EStG, 18 GewStG, 5 Abs. 2 VStG.
Vgl. § 37 Abs. 1 EStG i.V.m. § 49 Abs. 1 KStG.
Vgl. § 19 Abs. GewStG und § 20 Abs. 1 VStG.
Vgl. § 37 Abs. 3 EStG, § 19 Abs. 2 GewStG, § 21 Abs. 2 VStG.
Vgl. §§ 25 Abs. 1 EStG, 14 Abs. 2 GewStG. Auf Besonderheiten bei Geschäftsjahren, die vom Kalenderjahr abweichen kann an dieser Stelle nicht eingegangen weden.
Vgl. § 15 Abs. 1 VStG.
Bei der Gewerbesteuer heißt er Steuermeßbescheid.
Vgl. §§ 37 Abs. EStG, 20 Abs. 2 GewStG, 22 Abs. 1 VStG.
Ein weiteres Problem, das aus dem Geschäftsrisiko resultiert, wird auf S. 87 besprochen.
Die Formulierung für die Körperschaft in § 37 Abs. 3 S. 4 sind etwas anders, das grundsätzliche Problem gilt jedoch auch hier.
Vgl. S. 80.
Vgl. die Ausführungen zu Steueroptionen in Abschnitt 2.3.2. Tatsächlich ist diese Bilanzpolitik in der Praxis der Normalfall und durchaus plausibel, wenn Signalling-Konzepte in das Modell einbezogen würden.
Vgl. S. 84.
Vgl. Abschnitt 4.3.3.
Vgl. § 10d EStG.
Vgl. § 13 Abs. 1 GewStG.
Vgl. § 8 Abs. 1 VStG.
Vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG.
Vgl. (2.47).
Die Vorgehensweise lehnt sich stark an ein ähnliches Modell von Schneeloch[137] an, das allerdings nicht speziell für die Anleihenanlage und ohne Berücksichtigung von Freibeträgen entwickelt wurde. Die zeitliche Zahlungsstruktur wird von Schneeloch völlig außer acht gelassen. In dieser Hinsicht ist das dynamische Modell von Kloock/Mann[81] sorgfältiger, allerdings kann es natürlich nicht die oben genannten Probleme zur Zeitpunktbestimmung lösen. Die von Kloock/Mann genannten intertemporalen funktionalen Beziehungen zwischen den einzelnen Steuerarten liegen im vorliegenden Fall nicht vor.
In der Sprechweise wird von einer leerverkauften Anleihe ausgegangen. Die Notation gilt jedoch genauso für die steuerlichen Konsequenzen eines Wertpapierkredits. Entsprechend würde es dann statt’ Kuponzahlung’’ Zinszahlung’ und statt’ Anleihe’’ Kredit’ heißen. Ebenfalls lediglich zur sprachlichen Vereinfachung und ohne Beschränkung der Allgemeinheit wird darüber hinaus unterstellt, daß die Vorsteuer-Zahlung in t negativ ist (vgl. jedoch Fußnote 97, S. 90). Da sich Kuponzahlungen und Kapitalveränderungen überlagern können, ist dies sachlich nicht zwingend.
Die Periode t bezeichnet dabei das Kalenderjahr t. Wird im folgenden vom Zeitpunkt t gesprochen, so ist damit der Bilanzstichtag am 31.12. des Jahres t gemeint. Die Formulierung’ für die Periode’ soll nochmals vergegenwärtigen, daß die Zahlungen nicht notwendigerweise in t anfallen, sondern in diesem Zeitraum verursacht wurden (vgl. Abschnitt 4.2).
Vgl. S. 82.
Vgl. dazu Abschnitt 4.3.2.
Ist dagegen das Einkommen positiv, so gilt Sköt = 45%.
Vgl. S. 82.
Vgl. S. 82.
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Klink, N. (1997). Die Besteuerung der Anleihenanlage für Kapitalgesellschaften in Deutschland. In: Anleihenbewertung auf unvollkommenen Kapitalmärkten. neue betriebswirtschaftliche forschung, vol 214. Gabler Verlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-86565-6_4
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