Zusammenfassung
Am Anfang jeder Bewertung steht die Frage, was zu bewerten ist. Es müssen deshalb der Gegenstand der Wertermittlung und dessen Umfang abgegrenzt werden. Erst wenn der Bewertungsgegenstand bestimmt ist, kann er in eine Vermögensart, Grundstücksart usw. eingeordnet werden. Nach § 2 BewG ist Bewertungsgegenstand die sogenannte wirtschaftliche Einheit. Der Begriff wird aber nicht näher erläutert, sondern es wird auf die Verkehrsanschauung verwiesen. Es wird lediglich vorgeschrieben, daß die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter zu berücksichtigen sind.
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© 1995 Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler GmbH, Wiesbaden
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Teß, W. (1995). Bewertungsgegenstand. In: Bewertung von Wirtschaftsgütern. Praxis der Unternehmensführung. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-86473-4_2
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