Zusammenfassung
Der sog. „echte“ Vertrag zugunsten Dritter unterscheidet sick von der schon besprochenen Verwendung von Hilfspersonen279, dem sog. „unechten“ Vertrag zugunsten Dritter, dadurch, da13 der Dritte gegen die Hilfsperson einen eigenen Anspruch erwirbt280. Ob dem so ist, ergeben Wortlaut oder Auslegung des Vertrags dessen, der die Leistung an den Dritten verspricht (des Promittenten), mit dem, der sie sick versprechen la& (dem Promissar). § 328 II BGB sagt hierzu: „In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umstanden, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschliefienden die Befugnis vorbehalten sein soil, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.“
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© 1972 Westdeutscher Verlag GmbH, Opladen
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Kegel, G. (1972). Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall. In: Zur Schenkung von Todes wegen. VS Verlag für Sozialwissenschaften. https://doi.org/10.1007/978-3-322-86458-1_4
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-86458-1_4
Publisher Name: VS Verlag für Sozialwissenschaften
Print ISBN: 978-3-531-07177-0
Online ISBN: 978-3-322-86458-1
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