Zusammenfassung
Dagtoglou hat in einer 1967 erschienenen Studie zum verfassungsrechtlichen und politischen Standort der Parteipresse folgende Unterscheidungskritierien entwickelt: 84
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a)
„Die parteigebundene oder Parteipresse im engeren Sinne, fungiert als publizistisches Organ der Partei und gibt sich oft als solches aus (parteioffizielle Presse). Auf die Bezeichnung kommt es aber nicht entscheidend an. Ebensowenig ist die rechtliche Selbständigkeit ausschlaggebend. Ist das Presseorgan parteieigen oder zwar rechtlich selbständig, aber von der Partei ganz oder doch in entscheidendem Umfang finanziell getragen, so ist es parteigebunden im hier vorgeschlagenen Sinne. Dasselbe gilt für das im Eigentum des Parteiführers oder eines führenden Parteimitgliedes- oder Funktionärs befindliche, aber die offiziellen Parteiziele verfolgende Presseorgan. Ebenso parteigebunden ist die Zeitung, die einer Genossenschaft der Parteimitglieder gehört, die die Gründungsanteile kaufen. Um ein parteigebundenes Presseorgan handelt es sich auch, wenn dieses trotz rechtlicher Selbständigkeit der Parteiführung unterstellt ist oder von führenden Parteifunktionären (zwar nicht eigentumsmäßig getragen, aber) herausgegeben oder redigiert wird. Wird ein Presseorgan von der Partei bzw. dem Parteivorstand selbst herausgegeben, so ist es immer ein ‚parteigebundenes‘Presseorgan, selbst wenn es unmittelbar keine Parteipolitik betreibt, sondern der politischen Wissenschaft, der Zeitgeschichte oder der Staatsbürgerkunde dienen soll. Parteigebunden ist also ein Presseorgan, das von der Partei getragen wird oder effektiv und hauptsächlich als Parteiorgan fungiert und sich damit als Glied des Parteiorganismus erweist.
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b)
Die parteiverbundene Presse ist kein ‚Organ‘der Partei und kein ‚Glied‘des Parteiorganismus. Sie ist auch immer rechtlich selbständig. Sie steht jedoch in einem offenen oder verdeckten, organisatorischen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Partei. Dieses Abhängigskeitsverhält- nis ist wesentlich mehr als ein wechselseitiges Band der Sympathie zwischen Partei und Presseorgan, bei dessen Vorliegen man von einer ‚Parteirichtungspresse‘spricht. Das Abhängigkeitsverhältnis zwischen Partei und parteiverbundener Presse reicht aber nicht bis zur völligen Eingliederung in den Parteiorganismus oder zur ausschlaggebenden Finanzierung durch die Partei, denn dann läge eine parteigebundene Presse vor. Bloß parteiverbunden ist ein Presseorgan, wenn es nicht nur den Zwecken der Partei dient, sondern auch aus anderen Gründen herausgegeben wird und auch an anderen Zielen orientiert ist.“
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Ressmann, W. (1991). Formale und inhaltliche Eingrenzung des Untersuchungsgegenstandes. In: Strukturprobleme sozialdemokratischer Medienunternehmen. Deutscher Universitätsverlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-86295-2_2
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-86295-2_2
Publisher Name: Deutscher Universitätsverlag
Print ISBN: 978-3-8244-4089-4
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