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Aus der praktischen Arbeit eines Datenschutzbeauftragten

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Part of the book series: DUD-Fachbeiträge ((DUD))

Zusammenfassung

Der Kanton Bern hat auf den Jahresbeginn 1988 sein Datenschutzgesetz [1] in Kraft gesetzt und gleichzeitig — als erster Kanton der Schweiz — einem Datenschutzbeauftragten die Kontrolle über den Vollzug dieses Gesetzes übertragen. In der Zwischenzeit sind diesem Beispiel die Kantone Thurgau, Luzern und Baselland gefolgt.

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Anmerkungen

  1. Datenschutzgesetz des Kantons Bern (BE-DSG) vom 19. Februar 1986, in Kraft seit dem 1. Januar 1988.

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  2. Das Sekretariat ist die Stabsstelle der Justizdirektion. Direktion ist im Kanton Bern die Bezeichnung für ein Departement.

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  3. In der August-Session des Jahres 1991 hat der Grosse Rat einen parlamentarischen Vorstoss zur Schaffung von vier zusätzlichen Stellen für den Datenschutzbeauftragten aus finanziellen Gründen abgelehnt.

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  4. Das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 (DSG) und die Verordnung vom 14. Juni 1993 (VDSG) sind seit dem 1. Juli 1993 in Kraft. Für die Kantone gilt das Bundesgesetz über den Datenschutz aber nur, wenn Daten für den Vollzug von Bundesrecht bearbeitet werden und (noch) keine kantonalen Datenschutzvorschriften bestehen (Art 37 Abs. 1 DSG).

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  5. Keine Anwendung findet das bernische Datenschutzgesetz, wenn eine Behörde mit privaten Personen im wirtschaftlichen Wettbewerb steht und nicht hoheitlich handelt, wenn Personendaten zu ausschliesslich persönlichem Gebrauch (persönliches Arbeitsmittel) oder im Zusammenhang mit hängigen Gerichtsverfahren bearbeitet werden.

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  6. Das vom Bundesamt für Justiz im Frühjahr 1991 nach 1986 zum zweiten Mal herausgegebene Register enthält ca. 500 Datensammlungen und nimmt sich daher, verglichen mit dem im Kanton Bern noch zu erstellenden Register mit schätzungsweise deutlich über 2.000 Datensammlungen, vergleichsweise bescheiden aus.

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  7. Neben dem Kostenfaktor wird insbesondere das Vorhandensein allgemein zugänglicher Videotex-Terminals eine entscheidende Rolle spielen.

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  8. Als Datenschutzvorschriften gelten sämtliche Rechtsnormen, die irgendwie den Umgang mit personenbezogenen Informationen regeln, wie z.B. Geheimhaltungsvorschriften, Amtshilfepflichten, Archivierungsregelungen, Akteneinsichtsrechte, aber auch technische Vorschriften zur Datensicherheit, wie Weisungen über den Umgang mit Passwörtern.

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  9. In den Datenschutzgesetzen wird deshalb nicht nur auf das Vorhandensein expliziter Bearbeitungsvorschriften abgestellt, sondern es wird auch als genügend erachtet, wenn die Bearbeitung von Personendaten für die Erfüllung eines gesetzlichen Auftrages erforderlich ist.

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  10. POSAT entspricht dem in der Bundesverwaltung gebräuchlichen HERMES-Verfahren.

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  11. Ein Personendaten-Tupel besteht aus den drei Elementen: Attribut, Wert und Person. Fehlt eines dieser Elemente, so handelt es sich nicht mehr um ein Personendatum im Sinne des Datenschutzrechts.

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  12. Vgl. Bundesgerichtsentscheid; BGE 113 Ia 257

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  13. Daten im Sinne des Datenschutzes bewirtschaften heisst, die Daten bei der Erhebung verifizieren, während der Speicherungsdauer aktualisieren und, wenn sie nicht mehr benötigt werden, eliminieren.

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  14. Die Informatikstrategie des Kantons Bern kann gegen eine Schutzgebühr von Fr.10.-beim Organisationsamt des Kantons Bern, Münsterplatz 12, CH-3011 Bern, bezogen werden.

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Günther Cyranek Kurt Bauknecht

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© 1994 Friedr. Vieweg & Sohn Verlagsgesellschaft mbH, Braunschweig/Wiesbaden

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Cite this chapter

Belser, U. (1994). Aus der praktischen Arbeit eines Datenschutzbeauftragten. In: Cyranek, G., Bauknecht, K. (eds) Sicherheitsrisiko Informationstechnik. DUD-Fachbeiträge. Vieweg+Teubner Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-86213-6_14

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-86213-6_14

  • Publisher Name: Vieweg+Teubner Verlag, Wiesbaden

  • Print ISBN: 978-3-528-05295-9

  • Online ISBN: 978-3-322-86213-6

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