Zusammenfassung
Der Bundesrat bringt in großer Zahl Beschlüsse hervor; sein Entscheidungsoutput läßt sich auch seitens einer interessierten Öffentlichkeit kaum übersehen.1 Ob sich ein solches Interesse erwarten oder zumuten läßt, bedarf allerdings der Klärung. Nach dem Grundgesetz wirken die Länder durch den Bundesrat bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes mit. Viele der dabei anfallenden Entscheidungen kommen aus dem großen Umkreis der Verwaltungstätigkeit. Neben der denkbaren quantitativen Überforderung der Öffentlichkeit muß man also das qualitative Element sehen: Der Bundesrat entscheidet noch mehr als der Bundestag über Maßnahmen, die notwendig, kaum aber politisch bedeutungsvoll sind. Dennoch behält man im Bundesrat die parlamentarische Übung bei. Nahezu alle Entscheidungen mit verbindlicher Außenwirkung bleiben dem Plenum vorbehalten. Institutionsintern läuft der Entscheidungsprozeß ganz auf eben dieses Plenum zu, welches sich dann, um der eigenen Überforderung vorzubeugen, in der Regel auf eine rein formale Rolle beschränken muß. Es faßt Beschlüsse, diskutiert sie aber nicht und gleicht auch darin einem Parlament, sofern dieses sich als Arbeitsparlament versteht und das Schwergewicht auf die Ausschußarbeit und die dort stattfindende Verflechtung mit den Fraktionen legt. Bei den Ausschüssen des Bundesrates wird allerdings mehr noch als beim Plenum deutlich, daß hinsichtlich seiner Funktion wie auch seiner Entscheidungsprozedur der Bundesrat kein Parlament, sondern eine Körperschaft eigener Prägung ist. Deskription und Analyse werden ihm nicht gerecht, wenn sie sich zu sehr des Vokabulars bedienen, welches dem Parlament gegenüber angebracht erscheint. Vorwiegend aus solchen Gründen beginnt die nachfolgende Analyse des Entscheidungsprozesses im Bundesrat2 mit Hinweisen auf Quantität (1) und Qualität (2) der Entscheidungen des Plenums, um sich dann deren Vorbereitung (3) und der dabei sichtbaren Verflechtung (4) zuzuwenden. Im Hintergrund steht die Frage, wer den Entscheidungsprozeβ dominiert und welche Interessen dabei zum Zuge kommen (5).3
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References
Die Parlamentsstatistik findet sich im Statistischen Jahrbuch für die Bundesrepublik Deutschland und regelmäßig und ausführlich z.B. in der ZParl.
Ein übersichtliches Schema “Arbeitsweise und Entscheidungsprozeß im Bundesrat” bringt Heinz Laufer, Der Bundesrat. Untersuchungen über Zusammensetzung, Arbeitsweise, politische Rolle und Reformprobleme, Bonn 1972, S. 13ff.; hinsichtlich der Literatur ist auf die beim Bundesrat in Vorbereitung befindliche Bibliographie und auf Udo Bermbach (Hrsg.), Hamburger Bibliographie zum parlamentarischen System der Bundesrepublik Deutschland, Opladen 1973, hinzuweisen.
Zu dieser Frage generell Thomas Ellwein, Das Regierungssystem der Bundesrepublik Deutschland, Opladen 3. Aufl. 1973, S. 303ff.
In den Ausschüssen hat nach 42 Abs. 2 GO BR jedes der elf Länder eine Stimme. Im Bundesratsplenum verfügen die Länder dagegen gem. Art. 51 Abs. 2 GG ( 27 GO BR) je nach ihrer Einwohnerzahl über drei bis fünf Stimmen; außerdem hat nach Punkt 4 des Genehmigungsschreibens der Militärgouverneure zum Grundgesetz vom 12.5.1949 Berlin im Plenum kein Stimmrecht.
Mitgeteilt vom Sekretariat des Bundesrates — Schreiben vom 16.11.1973.
Wie Fn. 5.
Vgl. dazu H. Laufer, a.a.O., S. 10.
Unter Hinweis auf die Verfassungskommentare kann deren nähere Explikation hier unterbleiben.
Vgl. dazu die Statistik bei H. Laufer, a.a.O., S. 52.
Näheres dazu bei H. Laufer, a.a.O., S. 11. Dort findet sich auch die übertriebene Behauptung — die in Anlehnung an einen von Wilhelm Hennis in anderem Zusammenhang gebrauchten Vergleich formuliert ist-, daß der Präsident ohne den Direktor ein bedauernswerter Vollinvalide wäre. Soweit dies zutrifft, handelt es sich natürlich nicht um eine Besonderheit des Bundesrates; man wird ein vergleichbares Abhängigkeitsverhältnis in nahezu jedem Gegenüber von ehrenamtlichem Präsidenten und hauptamtlichem Generalsekretär finden.
Vgl. zu ihnen u.a. Renate Kunze, Kooperativer Föderalismus in der Bundesrepublik, Stuttgart 1968, S. 74ff.
Vgl. dazu R. Kunze, a.a.O., S. 49ff., und die Angaben bei H. Laufer, a.a.O., S. 40ff.
Vgl. dazu Th. Ellwein, a.a.O.; ders., Einführung in die Regierungs-und Verwaltungslehre, Stuttgart 1966; ders., Regierung als politische Führung, Stuttgart 1970.
A. A. Theodor Maunz, Deutsches Staatsrecht, München, 19. Aufl. 1973, S. 224: “Die klischeehaft wiederkehrende Behauptung, im Bundesrat komme die ‚Länderbürokratie ‘zur Geltung, steht im Widerspruch zur politischen Wirklichkeit. Der Wille des Landes im Bundesrat wird durch Beschluß der politisch gebildeten Landesregierungen gewonnen.”
Vgl. zum folgenden vor allem Konrad Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Karlsruhe 6. Aufl. 1973, S. 90ff.; ders., Der unitarische Bundesstaat, Karlsruhe 1962.
Näher entwickelt bei Th. Ellwein, a.a.O., (Fn. 3), S. 68.
Zusammenfassend zu den Reformvorschlägen H. Laufer, a.a.O., S. 30ff.
Ergänzend sum Stand der Diskussion Uwe Bernzen, Einwirkungsmöglichkeiten des Landesparlamentes auf das Verhalten der Landesregierung im Bundesrat, ZParl. 1973, S. 92ff.
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Ellwein, T. (1987). Der Entscheidungsprozeß im Bundesrat. In: Zoll, R. (eds) Politische Wissenschaft. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-86108-5_15
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-86108-5_15
Publisher Name: VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden
Print ISBN: 978-3-531-11927-4
Online ISBN: 978-3-322-86108-5
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