Zusammenfassung
Das Justizwesen wird in der DDR, die keine Gewaltenteilung kennt, als Teil der „einheitlichen Staatsgewalt“ gesehen; es soll auf dem ihm zugewiesenen Gebiet der Rechtspflege mit dem Mittel eines entsprechend ausgestalteten gerichtlichen Verfahrens „zur Lösung der Aufgaben der sozialistischen Staatsmacht“ (§ 3 GVG) beitragen. Diese globale Zielbestimmung des Gerichtswesens in der DDR läßt sich anhand der Gesetzgebung und Rechtslehre der DDR auf einer konkreteren Stufe in drei Hauptaufgaben aufteilen, die die Rechtsprechung miterfüllen soll. An erster Stelle steht die „Durchführung der sozialistischen Gesetzlichkeit“, d.h. die Verwirklichung des objektiven Rechts oder, mit anderen Worten, der geltenden Rechtsnormen; dies, wenn nötig, auch unabhängig vom Willen der Betroffenen. Die zweite Funktion der Rechtsprechung ist der Schutz der DDR und die Förderung ihrer Staats- und Gesellschaftsordnung. Darin eingeschlossen ist eine erzieherische Komponente, die auf der Herausbildung eines „sozialistischen Staats- und Rechtsbewußtseins“ bei allen Bürgern gerichtet ist. Die dritte Aufgabe der Rechtspflege in der DDR ist der Schutz und die Durchsetzung der subjektiven Rechte der Bürger auf der Grundlage und in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen.
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© 1979 Westdeutscher Verlag, Opladen
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Lohmann, U. (1979). Prinzipien des gerichtlichen Verfahrens. In: Politik, Wirtschaft und Gesellschaft in der DDR. VS Verlag für Sozialwissenschaften. https://doi.org/10.1007/978-3-322-86099-6_15
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Publisher Name: VS Verlag für Sozialwissenschaften
Print ISBN: 978-3-531-11486-6
Online ISBN: 978-3-322-86099-6
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