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Einordnung der Option in den Terminhandel

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Zusammenfassung

Das Optionsgeschäft ist eine Version des Termingeschäftes. Unter einem Termingeschäft versteht man allgemein Abschlüsse zu einem sofort vereinbarten Kurs, wobei die Erfüllung des Geschäftes beziehungsweise der Verzicht auf die Geschäftsausübung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Man unterscheidet zwischen festen Termingeschäften, die in jedem Fall zu erfüllen sind, und bedingten Termingeschäften, bei denen eine Vertragsseite das Recht hat, zwischen Erfüllung und Aufgabe des Geschäftes zu wählen. Abbildung 1 stellt die verschiedenen Termingeschäftsarten schematisch dar.

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Literatur

  1. Denselben Sachverhalt verkörpert das Eskompte-Geschäft, bei dem der Käufer seinen Anspruch schon vor dem Erfüllungstag gegen Bezahlung eines Ecart geltend machen kann.

    Google Scholar 

  2. Der Käufer eines Terminkontraktes muß zehn Prozent des wirklichen Wertes als Anzahlung (sogenannter Einschuß oder margin) hinterlegen und bei fallenden Kontraktpreisen diesen Einschuß erhöhen (Nach-schußpflicht).

    Google Scholar 

  3. Die Prämie wird auch als Reuegeld oder Dont bezeichnet.

    Google Scholar 

  4. Besteht für den Käufer die Möglichkeit, seine Rechte verfallen zu lassen, spricht man von einem Doppelprämiengeschäft.

    Google Scholar 

  5. Das Basisobjekt ist der Oberbegriff für die der Option zugrundeliegenden Wertobjekte: Aktien, Renten, Gold, Silber, Währungen usw. Da das Basisobjekt auf die prinzipielle Behandlung des Themas Optionen keinen Einfluß hat, auf der anderen Seite die fortwährende Verwendung des Begriffes Basisobjekt sehr abstrakt ist, soll im folgenden als Basisobjekt exemplarisch in der Regel die Aktie verwendet werden.

    Google Scholar 

  6. Im Sprachgebrauch wird als Synonym für das Festgeschäft — etwas unpräzise — der Terminus Termingeschäft gebraucht. Zu Zwecken der Unterscheidung wird das Termingeschäft auch als Direktgeschäft bezeichnet.

    Google Scholar 

  7. Vgl. Herrler/Prohl, 1982, S. 810.

    Google Scholar 

  8. Neben der Gestaltungsrechtstheorie herrschen im wesentlichen zwei Auffassungen: die Bedingungstheorie und die Angebotstheorie. Nach der Bedingungstheorie wird die Option als eine bedingte Berechtigung, das heißt, das Optionsgeschäft als ein unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossenes Rechtsgeschäft angesehen. Nach der Angebotstheorie stellt die Option ein Angebot mit einer länger als üblich befristen Bindung beziehungsweise ein innerhalb der Befristung unwiderrufliches Angebot dar (vergleiche Frauenfelder, 1980, S. 5 ff.).

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© 1987 Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler GmbH, Wiesbaden

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Lingner, U. (1987). Einordnung der Option in den Terminhandel. In: Optionen. Gabler Verlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-86016-3_1

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-86016-3_1

  • Publisher Name: Gabler Verlag

  • Print ISBN: 978-3-409-14105-5

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