Skip to main content

Ausgewählte Rahmenbedingungen für Marketmaker an drei ausländischen Börsen

  • Chapter
Marketmaker in Aktienoptionen an der Deutschen Terminbörse

Zusammenfassung

Nachdem im vorausgegangenen Abschnitt einige in der Literatur angeführte Leistungen von Marketmakern erläutert wurden, soll dieser Abschnitt einen Einblick in ausgewählte Rahmenbedingungen für Marketmaker an drei ausländischen Börsen geben. Im Vordergrund steht hierbei,

  • welche Zulassungsvoraussetzungen ein Marketmaker erfüllen muß,

  • welche konkreten Aufgaben und Funktionen ein Marketmaker hat, und

  • welche besonderen Vorschriften für Marketmaker gelten.

This is a preview of subscription content, log in via an institution to check access.

Access this chapter

Chapter
USD 29.95
Price excludes VAT (USA)
  • Available as PDF
  • Read on any device
  • Instant download
  • Own it forever
eBook
USD 49.99
Price excludes VAT (USA)
  • Available as PDF
  • Read on any device
  • Instant download
  • Own it forever
Softcover Book
USD 59.99
Price excludes VAT (USA)
  • Compact, lightweight edition
  • Dispatched in 3 to 5 business days
  • Free shipping worldwide - see info

Tax calculation will be finalised at checkout

Purchases are for personal use only

Institutional subscriptions

Preview

Unable to display preview. Download preview PDF.

Unable to display preview. Download preview PDF.

Literatur

  1. Einen Oberblick über verschiedene Kassabörsen und ihre Handelstechniken findet man z.B. bei M. Pagano u. A. Roell (1990) und R.D. Huang u. H.R. Stoll (1991). Ein integriertes Computerhandelssystem einschließlich Clearing stellen Y. Amihud u. H. Mendelson (1985) vor. Sie liefern auch nähere Ausführungen zu möglichen Auswirkungen eines solchen Systems auf Volatilität und Liquidität; siehe Y. Amihud u. H. Mendelson (1989).

    Google Scholar 

  2. Ein Specialist ist letztlich Marketmaker und Auktionator in einem; W.L. Silber (1990), S. 488, FN 2. Die Specialists stellen die wichtigste Gruppe der Börsenmitglieder an der NYSE dar; J.B. Cohen et al. (1987), S. 51; R.J. Teweles u. E.S. Bradley (1987), S. 165 f. Daher erscheint es sinnvoll, hier auf die Rahmenbedingungen für einen Specialist einzugehen. Ausführungen grundsätzlicher Art zur NYSE findet man z.B. bei J.B. Cohen et al. (1987), S. 48–54; A.E. Allen u. L. Zarembo (1989); J.E. Shapiro (1989).

    Google Scholar 

  3. Allgemeines zu NASD und NASDAQ findet man z.B. bei J.T. Wall (1985); T. Wilmot (1985), S. 83–101; H. Giersch u. H. Schmidt (1986), S. 34–40; J.B. Cohen et al. (1987), S. 57–60; NASD (1987); R.J. Teweles u. E.S. Bradley (1987), S. 191–199; R.N. Riess (1989).

    Google Scholar 

  4. Umfassende Darstellungen zur SOFFEX liegen derzeit noch nicht vor, Grundsätzliches findet man aber z.B. bei P. Forstmoser u. U. Pulver (1988), E. Mollet et al. (1988), R. Cordero (1990), A. Hunziker-Ebneter (1990), O.E. Nägeli (1990).

    Google Scholar 

  5. V. Werner u. S.T. Smith (1991), S. 20. Dort ist auch der Wortlaut des sog. “Buttonwood Agreement” wiedergegeben. In der Vereinbarung ist u.a. festgelegt, eine Mindestprovision von 1/4 % bei jedem Geschäft zu verlangen. Bei W. Werner u. S.T. Smith (1991) findet man im übrigen einen recht umfangreichen historischen Abriß zur Entstehung und Entwicklung der NYSE.

    Google Scholar 

  6. Self-regulatory organizations sind Vereinigungen, deren Mitglieder sich verpflichtet haben, ihre Geschäfte nach selbstauferlegten Verhaltensregeln durchzuführen. Diese Regeln beinhalten Grundsätze über faire und ethische Verhaltensweisen. Sie sind meistens wesentlich umfangreicher als vergleichbare gesetzliche Vorschriften; R.J. Teweles u. E.S. Bradley (1987), S. 320 f.

    Google Scholar 

  7. Zu Entstehung und Bedeutung von Act 1934 und SEC siehe R.J. Teweles u. E.S. Bradley (1987), S. 308–317. Angemerkt sei an dieser Stelle, daß ein Spannungsverhältnis zwischen den Regeln einer self-regulatory organization und der staatlichen Aufsicht durch die SEC bestehen kann.

    Google Scholar 

  8. Mitglied an der NYSE können natürliche und juristische Personen werden, die Anzahl der Mitglieder ist auf 1.366 beschränkt; NYSE (1991a) Constitution, Art. II See. 1 (a).

    Google Scholar 

  9. Zur Entstehung des Specialist wird die Geschichte von Mr. Boyd angeführt, der sich um 1875 wegen eines Beinbruchs nur an einer Stelle des Börsensaals aufhalten konnte, aber dennoch recht erfolgreich in einer Aktie — Western Union — tätig war; siehe dazu H. Schmidt (1971), S. 46 f.; R.J. Teweles u. E.S. Bradley (1987), S. 165. Eine detaillierte Analyse zum Specialist-System der NYSE liefert H.R. Stoll (1985b).

    Google Scholar 

  10. NYSE (1991a), Rule 103. Dazu ist der Nachweis über ausreichende Qualifikation, Standing und finanzielle Mittel zu erbringen; Directory (1988), S. 419.

    Google Scholar 

  11. NYSE (1991a), Rule 103.10.

    Google Scholar 

  12. Eine Schlußeinheit beträgt bei Aktien i.d.R. 100 Stück; NYSE (1991a), Rule 55.

    Google Scholar 

  13. Ein Specialist kann für die Aktien einer oder mehrerer Gesellschaften zugelassen sein. Die Aktien einer Gesellschaft werden aber stets nur von einem Specialist betreut, d.h. der Specialist hat für die betreffenden Aktien das Monopol. Ob ein Specialist der NYSE heute tatsächlich noch ein “Monopolist” ist, wird z.T. bezweifelt. Es wird angeführt, daß einem Specialist Konkurrenz erwachse aus elektronisch verbundenen Regionalbörsen und Händlern des “intermarket trading system (ITS)”; siehe dazu S.V. Mann u. R.W. Seijas (1991), S. 56 f. Zum ITS siehe auch NYSE (1991b), S. 24.

    Google Scholar 

  14. NYSE (1991a), Rule 104.20. Ist ein Unternehmen Börsenmitglied und hat es mehrere seiner Angestellten als Specialist registrieren lassen, so gelten die Anforderungen hinsichtlich des Barvermögens nicht für jeden einzelnen Specialist, sondern nur für das Unternehmen. Man spricht in diesem Fall von einer “specialist unit”. Anzumerken ist, daß die Kapitalanforderungen im Juni 1988 verzehnfacht worden sind, nachdem eine Obernahmewelle von Specialist-Unternehmen stattgefunden hatte; Erläuterungen dazu z.B. bei V. Lewis (1990), S. 34.

    Google Scholar 

  15. An ausländischen Kassabörsen übernimmt die Clearingstelle Aufgaben, die mit denen des Kassenvereins in Deutschland vergleichbar sind. Die Einbindung der Börsenmitglieder in das Clearingsystem der NYSE und im NASDAQ-System ist nicht von so großer Bedeutung, und sie wird deshalb hier nicht näher ausgeführt. Dagegen kommt der Einbindung der Börsenmitglieder in das Clearingsystem an Terminbörsen ein besonderer Stellenwert zu. An Terminbörsen ist die Clearingstelle bei jedem über sie abgeschlossenen Geschäft die Gegenpartei und garantiert dessen Erfüllung. Zur Bedeutung der Clearingstelle an einer Terminbörse siehe z.B. M.H. Miller (1990), S. 393–395; D.M. Chance (1991), S. 33 f. Nähere Erläuterungen zu Funktionen und Aufgaben einer Clearingstelle erfolgen im zweiten Teil Abschn. A.IV.

    Google Scholar 

  16. Siehe dazu PTF (1988), S. VI-15.

    Google Scholar 

  17. NYSE (1991a), Rule 104.10.

    Google Scholar 

  18. NYSE (1991a), Rule 104.10 (1) bis (8).

    Google Scholar 

  19. Zu dieser Aufgabe siehe auch M.H. Miller (1989), S. 57. Erwähnenswert erscheint an dieser Stelle ein Vorschlag der deutschen Kursmakler im Rahmen der Diskussion um die Weiterentwicklung des traditionellen deutschen Börsensystems hin zu einem elektronischen Handelssystem. Der Kern des Vorschlags liegt darin, daß die Kursmakler künftig als sog. “Kursmaklerspezialisten” für ein oder mehrere Wertpapiere verantwortlich sind und u.a. auch die Pflicht haben, Ungleichgewichte zu beseitigen; siehe o.V. (1992d).

    Google Scholar 

  20. NYSE (1991a), Rule 104.10 (5) (i) bis (iii) regelt hierzu im einzelnen, welche Transaktionen ein Specialist unter Beachtung bestehender und erwarteter Bestände durchführen darf.

    Google Scholar 

  21. Siehe dazu im einzelnen NYSE (1991a), Rule 104.10 (7) u. (8).Ergänzend sei darauf hingewiesen, daß ein Specialist einige Besonderheiten beim sog. “basket trading” — dem gleichzeitigen Handel in verschiedenen Aktien — im Rahmen des “exchange stock portfolio (ESP) service” zu beachten hat; vgl. NYSE (1991a), Rule 104.IIA u. B i.V.m. Rules 800 bis 817.

    Google Scholar 

  22. NYSE (1991a), Rule 104.11.

    Google Scholar 

  23. NYSE (1991a), Rule 104.12.

    Google Scholar 

  24. NYSE (1991a), Rule 105.

    Google Scholar 

  25. R.J. Teweles u. E.S. Bradley (1987), S. 195. Ziel dieses Gesetzes war es, die wirtschaftlichen Aktivitäten wiederzubeleben und die Arbeitslosigkeit zu reduzieren; ebda.

    Google Scholar 

  26. G.S. Macklin (1987), S. 12.

    Google Scholar 

  27. Zu den Anforderungen an Börsenmitglieder der NASD siehe NASD (1991a) Schedule C.

    Google Scholar 

  28. NASD (1991b), S. 22. Im NASDAQ-System können mehrere Marketmaker für die gleichen Aktien einen Markt machen, sie haben also kein Monopol wie der Specialist an der NYSE. Zum Vergleich Specialist der NYSE und NASDAQ-Marketmaker siehe auch S.V. Mann u. R.W. Seijas (1991).

    Google Scholar 

  29. Es ist eine der Tätigkeit entsprechende Ausbildung und geschäftliche Erfahrung nachzuweisen; R.J. Teweles u. E.S. Bradley (1987), S. 199.

    Google Scholar 

  30. NASD (1991a) Schedule D, Part VI, See. 1 (b); NASD (1991a) Regulation, Reg. § 240.15c3–1 (a) (1). Die Anforderungen über Barvermögen sind bei NASDAQ gegenüber NYSE vergleichsweise niedrig.

    Google Scholar 

  31. NASD (1991a) Regulation, Reg. § 240.15c3–1 (a) (4). Für Aktien, deren Marktpreis nicht über US$ 5 liegt, genügt ein Barvermögen von US$ 500; ebda.

    Google Scholar 

  32. NASD (1991a) Schedule D, Part VI, See. 7.

    Google Scholar 

  33. Eine Schlußeinheit umfaßt i.d.R. 100 Aktien.

    Google Scholar 

  34. NASD (1991a) Schedule D, Part VI, See. 2. Diese Formulierung ähnelt zwar der für den Specialist an der NYSE, ein NASDAQ Marketmaker hat aber nicht eine so strenge Verpflichtung, einen fairen und ordentlichen Markt zu unterhalten; R.A. Schwartz (1988), S. 42.

    Google Scholar 

  35. R.A. Schwartz (1988), S. 42. Siehe dazu auch NASD (1991a) By-Laws, Art. XII. Die Rules of Fair Practice beinhalten folgende Abschnitte: Art. I Anwendungsbereich Art. II Definitionen Art. III die eigentlichen Regeln über das faire Verhalten Art. IV Beschwerdevorschriften Art. V Strafvorschriften Art. VI gegenwärtige Mitgliederliste Siehe dazu im einzelnen NASD (1991a) Rules, Art. I bis VI.

    Google Scholar 

  36. NASD (1991a) Rules, Art. III, See. 3.

    Google Scholar 

  37. NASD (1991a) Rules, Art. III, See. 4.

    Google Scholar 

  38. NASD (1991a) Rules, Art. III, See. 18.

    Google Scholar 

  39. P. Forstmoser u. U. Pulver (1988), S. 4.

    Google Scholar 

  40. A. Hunziker-Ebneter (1990), S. 172. Die SOFFEX unterliegt aber nicht wie NYSE und NASDAQ zusätzlich einer staatlichen Aufsicht. In der Schweiz gibt es keine bundeseinheitlichen Regelungen des Börsenwesens wie in den USA durch das Act 1934 oder in Deutschland durch das BörsG. Der Wertpapierhandel an den schweizer Kassabörsen ist durch kantonale Vorschriften geregelt.

    Google Scholar 

  41. SOFFEX (1991a), Reg. 2.1.1.1. Der Antragsteller muß entweder “... professioneller Wertschriften-, Options- oder Futures-Handler in der Schweiz ...” oder bereits Mitglied einer Schweizer Börse sein; SOFFEX (1991a), Rule 2.1.4.

    Google Scholar 

  42. SOFFEX (1991a), Rule 2.1.2. Eine Clearinglizenz wird nur an Kreditinstitute vergeben; SOFFEX (1991a), Rule 3.1.4.

    Google Scholar 

  43. E. Mollet et al. (1988), S. 624 f.

    Google Scholar 

  44. SOFFEX (1991a), Rule 3.1.2 i.V.m. Rule 3.2.7. Durch die “General-Clearing-Lizenz” wird der Antragsteller “General-Clearing-Mitglied”.

    Google Scholar 

  45. SOFFEX (1991a), Rule 3.1.3 i.V.m. Rule 3.2.7. Durch die “Direkt-Clearing-Lizenz” wird der Antragsteller “Direkt-Clearing-Mitglied”. Auffällig sind die vergleichsweise sehr hohen Anforderungen an das Eigenkapital und die zu stellende Garantie. Mollet et al. sprechen von den “weltweit strengsten Anforderungen”; E. Mollet et al. (1988), S. 625.

    Google Scholar 

  46. SOFFEX (1991a), Rule 3.4.1. Diese Börsenmitglieder werden als “Nicht-Clearing-Mitglieder” bezeichnet.

    Google Scholar 

  47. SOFFEX (1991a), Rule 2.1.7 i.V.m. Rule 3.1.11.

    Google Scholar 

  48. SOFFEX (1991a), Rule 2.1.6 Abs. 2. Die Erteilung einer Marketmakerlizenz ist nicht auf Kreditinstitute beschränkt; R. Cordero (1990), S. 162. Das ergibt sich auch aus SOFFEX (1991a), Rule 2.1.4 Abs. 1.

    Google Scholar 

  49. SOFFEX (1991a), Rule 2.1.4 Abs. 3 u. 4.

    Google Scholar 

  50. Eine Schlußeinheit an der SOFFEX umfaßt fünf Optionskontrakte, ein Optionskontrakt bezieht sich auf fünf Aktien.

    Google Scholar 

  51. SOFFEX (1991a), Reg. 2.4.1.2 i.V.m. Reg. 2.4.3.1. In den Rules und Regulations der SOFFEX wird im Gegensatz zu den Vorschriften der NYSE und NASDAQ nicht konkretisiert, was hinter der “Pflicht, einen fairen und ordentlichen Markt zu unterhalten” steht. Zur Bedeutung des Marketmakings an der SOFFEX und inwieweit Marketmaker dort ihren Pflichten nachkommen siehe z.B. R. Cordero (1990).

    Google Scholar 

  52. SOFFEX (1991a), Rule 2.8.1 i.V.m. Rule 2.8.3.

    Google Scholar 

Download references

Authors

Rights and permissions

Reprints and permissions

Copyright information

© 1993 Deutscher Universitäts-Verlag GmbH, Wiesbaden

About this chapter

Cite this chapter

Daube, C.H. (1993). Ausgewählte Rahmenbedingungen für Marketmaker an drei ausländischen Börsen. In: Marketmaker in Aktienoptionen an der Deutschen Terminbörse. Schriftenreihe des Instituts für Geld- und Kapitalverkehr der Universität Hamburg, vol 6. Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-85900-6_3

Download citation

  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-85900-6_3

  • Publisher Name: Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden

  • Print ISBN: 978-3-8244-0149-9

  • Online ISBN: 978-3-322-85900-6

  • eBook Packages: Springer Book Archive

Publish with us

Policies and ethics