Zusammenfassung
Nachdem im vorausgegangenen Abschnitt einige in der Literatur angeführte Leistungen von Marketmakern erläutert wurden, soll dieser Abschnitt einen Einblick in ausgewählte Rahmenbedingungen für Marketmaker an drei ausländischen Börsen geben. Im Vordergrund steht hierbei,
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welche Zulassungsvoraussetzungen ein Marketmaker erfüllen muß,
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welche konkreten Aufgaben und Funktionen ein Marketmaker hat, und
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welche besonderen Vorschriften für Marketmaker gelten.
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Literatur
Einen Oberblick über verschiedene Kassabörsen und ihre Handelstechniken findet man z.B. bei M. Pagano u. A. Roell (1990) und R.D. Huang u. H.R. Stoll (1991). Ein integriertes Computerhandelssystem einschließlich Clearing stellen Y. Amihud u. H. Mendelson (1985) vor. Sie liefern auch nähere Ausführungen zu möglichen Auswirkungen eines solchen Systems auf Volatilität und Liquidität; siehe Y. Amihud u. H. Mendelson (1989).
Ein Specialist ist letztlich Marketmaker und Auktionator in einem; W.L. Silber (1990), S. 488, FN 2. Die Specialists stellen die wichtigste Gruppe der Börsenmitglieder an der NYSE dar; J.B. Cohen et al. (1987), S. 51; R.J. Teweles u. E.S. Bradley (1987), S. 165 f. Daher erscheint es sinnvoll, hier auf die Rahmenbedingungen für einen Specialist einzugehen. Ausführungen grundsätzlicher Art zur NYSE findet man z.B. bei J.B. Cohen et al. (1987), S. 48–54; A.E. Allen u. L. Zarembo (1989); J.E. Shapiro (1989).
Allgemeines zu NASD und NASDAQ findet man z.B. bei J.T. Wall (1985); T. Wilmot (1985), S. 83–101; H. Giersch u. H. Schmidt (1986), S. 34–40; J.B. Cohen et al. (1987), S. 57–60; NASD (1987); R.J. Teweles u. E.S. Bradley (1987), S. 191–199; R.N. Riess (1989).
Umfassende Darstellungen zur SOFFEX liegen derzeit noch nicht vor, Grundsätzliches findet man aber z.B. bei P. Forstmoser u. U. Pulver (1988), E. Mollet et al. (1988), R. Cordero (1990), A. Hunziker-Ebneter (1990), O.E. Nägeli (1990).
V. Werner u. S.T. Smith (1991), S. 20. Dort ist auch der Wortlaut des sog. “Buttonwood Agreement” wiedergegeben. In der Vereinbarung ist u.a. festgelegt, eine Mindestprovision von 1/4 % bei jedem Geschäft zu verlangen. Bei W. Werner u. S.T. Smith (1991) findet man im übrigen einen recht umfangreichen historischen Abriß zur Entstehung und Entwicklung der NYSE.
Self-regulatory organizations sind Vereinigungen, deren Mitglieder sich verpflichtet haben, ihre Geschäfte nach selbstauferlegten Verhaltensregeln durchzuführen. Diese Regeln beinhalten Grundsätze über faire und ethische Verhaltensweisen. Sie sind meistens wesentlich umfangreicher als vergleichbare gesetzliche Vorschriften; R.J. Teweles u. E.S. Bradley (1987), S. 320 f.
Zu Entstehung und Bedeutung von Act 1934 und SEC siehe R.J. Teweles u. E.S. Bradley (1987), S. 308–317. Angemerkt sei an dieser Stelle, daß ein Spannungsverhältnis zwischen den Regeln einer self-regulatory organization und der staatlichen Aufsicht durch die SEC bestehen kann.
Mitglied an der NYSE können natürliche und juristische Personen werden, die Anzahl der Mitglieder ist auf 1.366 beschränkt; NYSE (1991a) Constitution, Art. II See. 1 (a).
Zur Entstehung des Specialist wird die Geschichte von Mr. Boyd angeführt, der sich um 1875 wegen eines Beinbruchs nur an einer Stelle des Börsensaals aufhalten konnte, aber dennoch recht erfolgreich in einer Aktie — Western Union — tätig war; siehe dazu H. Schmidt (1971), S. 46 f.; R.J. Teweles u. E.S. Bradley (1987), S. 165. Eine detaillierte Analyse zum Specialist-System der NYSE liefert H.R. Stoll (1985b).
NYSE (1991a), Rule 103. Dazu ist der Nachweis über ausreichende Qualifikation, Standing und finanzielle Mittel zu erbringen; Directory (1988), S. 419.
NYSE (1991a), Rule 103.10.
Eine Schlußeinheit beträgt bei Aktien i.d.R. 100 Stück; NYSE (1991a), Rule 55.
Ein Specialist kann für die Aktien einer oder mehrerer Gesellschaften zugelassen sein. Die Aktien einer Gesellschaft werden aber stets nur von einem Specialist betreut, d.h. der Specialist hat für die betreffenden Aktien das Monopol. Ob ein Specialist der NYSE heute tatsächlich noch ein “Monopolist” ist, wird z.T. bezweifelt. Es wird angeführt, daß einem Specialist Konkurrenz erwachse aus elektronisch verbundenen Regionalbörsen und Händlern des “intermarket trading system (ITS)”; siehe dazu S.V. Mann u. R.W. Seijas (1991), S. 56 f. Zum ITS siehe auch NYSE (1991b), S. 24.
NYSE (1991a), Rule 104.20. Ist ein Unternehmen Börsenmitglied und hat es mehrere seiner Angestellten als Specialist registrieren lassen, so gelten die Anforderungen hinsichtlich des Barvermögens nicht für jeden einzelnen Specialist, sondern nur für das Unternehmen. Man spricht in diesem Fall von einer “specialist unit”. Anzumerken ist, daß die Kapitalanforderungen im Juni 1988 verzehnfacht worden sind, nachdem eine Obernahmewelle von Specialist-Unternehmen stattgefunden hatte; Erläuterungen dazu z.B. bei V. Lewis (1990), S. 34.
An ausländischen Kassabörsen übernimmt die Clearingstelle Aufgaben, die mit denen des Kassenvereins in Deutschland vergleichbar sind. Die Einbindung der Börsenmitglieder in das Clearingsystem der NYSE und im NASDAQ-System ist nicht von so großer Bedeutung, und sie wird deshalb hier nicht näher ausgeführt. Dagegen kommt der Einbindung der Börsenmitglieder in das Clearingsystem an Terminbörsen ein besonderer Stellenwert zu. An Terminbörsen ist die Clearingstelle bei jedem über sie abgeschlossenen Geschäft die Gegenpartei und garantiert dessen Erfüllung. Zur Bedeutung der Clearingstelle an einer Terminbörse siehe z.B. M.H. Miller (1990), S. 393–395; D.M. Chance (1991), S. 33 f. Nähere Erläuterungen zu Funktionen und Aufgaben einer Clearingstelle erfolgen im zweiten Teil Abschn. A.IV.
Siehe dazu PTF (1988), S. VI-15.
NYSE (1991a), Rule 104.10.
NYSE (1991a), Rule 104.10 (1) bis (8).
Zu dieser Aufgabe siehe auch M.H. Miller (1989), S. 57. Erwähnenswert erscheint an dieser Stelle ein Vorschlag der deutschen Kursmakler im Rahmen der Diskussion um die Weiterentwicklung des traditionellen deutschen Börsensystems hin zu einem elektronischen Handelssystem. Der Kern des Vorschlags liegt darin, daß die Kursmakler künftig als sog. “Kursmaklerspezialisten” für ein oder mehrere Wertpapiere verantwortlich sind und u.a. auch die Pflicht haben, Ungleichgewichte zu beseitigen; siehe o.V. (1992d).
NYSE (1991a), Rule 104.10 (5) (i) bis (iii) regelt hierzu im einzelnen, welche Transaktionen ein Specialist unter Beachtung bestehender und erwarteter Bestände durchführen darf.
Siehe dazu im einzelnen NYSE (1991a), Rule 104.10 (7) u. (8).Ergänzend sei darauf hingewiesen, daß ein Specialist einige Besonderheiten beim sog. “basket trading” — dem gleichzeitigen Handel in verschiedenen Aktien — im Rahmen des “exchange stock portfolio (ESP) service” zu beachten hat; vgl. NYSE (1991a), Rule 104.IIA u. B i.V.m. Rules 800 bis 817.
NYSE (1991a), Rule 104.11.
NYSE (1991a), Rule 104.12.
NYSE (1991a), Rule 105.
R.J. Teweles u. E.S. Bradley (1987), S. 195. Ziel dieses Gesetzes war es, die wirtschaftlichen Aktivitäten wiederzubeleben und die Arbeitslosigkeit zu reduzieren; ebda.
G.S. Macklin (1987), S. 12.
Zu den Anforderungen an Börsenmitglieder der NASD siehe NASD (1991a) Schedule C.
NASD (1991b), S. 22. Im NASDAQ-System können mehrere Marketmaker für die gleichen Aktien einen Markt machen, sie haben also kein Monopol wie der Specialist an der NYSE. Zum Vergleich Specialist der NYSE und NASDAQ-Marketmaker siehe auch S.V. Mann u. R.W. Seijas (1991).
Es ist eine der Tätigkeit entsprechende Ausbildung und geschäftliche Erfahrung nachzuweisen; R.J. Teweles u. E.S. Bradley (1987), S. 199.
NASD (1991a) Schedule D, Part VI, See. 1 (b); NASD (1991a) Regulation, Reg. § 240.15c3–1 (a) (1). Die Anforderungen über Barvermögen sind bei NASDAQ gegenüber NYSE vergleichsweise niedrig.
NASD (1991a) Regulation, Reg. § 240.15c3–1 (a) (4). Für Aktien, deren Marktpreis nicht über US$ 5 liegt, genügt ein Barvermögen von US$ 500; ebda.
NASD (1991a) Schedule D, Part VI, See. 7.
Eine Schlußeinheit umfaßt i.d.R. 100 Aktien.
NASD (1991a) Schedule D, Part VI, See. 2. Diese Formulierung ähnelt zwar der für den Specialist an der NYSE, ein NASDAQ Marketmaker hat aber nicht eine so strenge Verpflichtung, einen fairen und ordentlichen Markt zu unterhalten; R.A. Schwartz (1988), S. 42.
R.A. Schwartz (1988), S. 42. Siehe dazu auch NASD (1991a) By-Laws, Art. XII. Die Rules of Fair Practice beinhalten folgende Abschnitte: Art. I Anwendungsbereich Art. II Definitionen Art. III die eigentlichen Regeln über das faire Verhalten Art. IV Beschwerdevorschriften Art. V Strafvorschriften Art. VI gegenwärtige Mitgliederliste Siehe dazu im einzelnen NASD (1991a) Rules, Art. I bis VI.
NASD (1991a) Rules, Art. III, See. 3.
NASD (1991a) Rules, Art. III, See. 4.
NASD (1991a) Rules, Art. III, See. 18.
P. Forstmoser u. U. Pulver (1988), S. 4.
A. Hunziker-Ebneter (1990), S. 172. Die SOFFEX unterliegt aber nicht wie NYSE und NASDAQ zusätzlich einer staatlichen Aufsicht. In der Schweiz gibt es keine bundeseinheitlichen Regelungen des Börsenwesens wie in den USA durch das Act 1934 oder in Deutschland durch das BörsG. Der Wertpapierhandel an den schweizer Kassabörsen ist durch kantonale Vorschriften geregelt.
SOFFEX (1991a), Reg. 2.1.1.1. Der Antragsteller muß entweder “... professioneller Wertschriften-, Options- oder Futures-Handler in der Schweiz ...” oder bereits Mitglied einer Schweizer Börse sein; SOFFEX (1991a), Rule 2.1.4.
SOFFEX (1991a), Rule 2.1.2. Eine Clearinglizenz wird nur an Kreditinstitute vergeben; SOFFEX (1991a), Rule 3.1.4.
E. Mollet et al. (1988), S. 624 f.
SOFFEX (1991a), Rule 3.1.2 i.V.m. Rule 3.2.7. Durch die “General-Clearing-Lizenz” wird der Antragsteller “General-Clearing-Mitglied”.
SOFFEX (1991a), Rule 3.1.3 i.V.m. Rule 3.2.7. Durch die “Direkt-Clearing-Lizenz” wird der Antragsteller “Direkt-Clearing-Mitglied”. Auffällig sind die vergleichsweise sehr hohen Anforderungen an das Eigenkapital und die zu stellende Garantie. Mollet et al. sprechen von den “weltweit strengsten Anforderungen”; E. Mollet et al. (1988), S. 625.
SOFFEX (1991a), Rule 3.4.1. Diese Börsenmitglieder werden als “Nicht-Clearing-Mitglieder” bezeichnet.
SOFFEX (1991a), Rule 2.1.7 i.V.m. Rule 3.1.11.
SOFFEX (1991a), Rule 2.1.6 Abs. 2. Die Erteilung einer Marketmakerlizenz ist nicht auf Kreditinstitute beschränkt; R. Cordero (1990), S. 162. Das ergibt sich auch aus SOFFEX (1991a), Rule 2.1.4 Abs. 1.
SOFFEX (1991a), Rule 2.1.4 Abs. 3 u. 4.
Eine Schlußeinheit an der SOFFEX umfaßt fünf Optionskontrakte, ein Optionskontrakt bezieht sich auf fünf Aktien.
SOFFEX (1991a), Reg. 2.4.1.2 i.V.m. Reg. 2.4.3.1. In den Rules und Regulations der SOFFEX wird im Gegensatz zu den Vorschriften der NYSE und NASDAQ nicht konkretisiert, was hinter der “Pflicht, einen fairen und ordentlichen Markt zu unterhalten” steht. Zur Bedeutung des Marketmakings an der SOFFEX und inwieweit Marketmaker dort ihren Pflichten nachkommen siehe z.B. R. Cordero (1990).
SOFFEX (1991a), Rule 2.8.1 i.V.m. Rule 2.8.3.
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Daube, C.H. (1993). Ausgewählte Rahmenbedingungen für Marketmaker an drei ausländischen Börsen. In: Marketmaker in Aktienoptionen an der Deutschen Terminbörse. Schriftenreihe des Instituts für Geld- und Kapitalverkehr der Universität Hamburg, vol 6. Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-85900-6_3
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